Landschaftsplan - Abschnitt C 2.4.2.6-10 - Besondere Festsetzungen für die geschützten Landschaftsbestandteile 6 - 10

Landschaftsplan - Abschnitt C 2.4.2.6-10 - Besondere Festsetzungen für die geschützten Landschaftsbestandteile 6 - 10

Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

2.4.2.6
I. Schutzgegenstand:

 

LB "Hangquellen des Bummelbaches"

 

Flächengröße ca. 4,7 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Es handelt sich um einen Waldbereich auf einem nach Westen geneigten Hang westlich des Worringer Reitweges und südlich des Uhlenhorstweges. Während die oberen Hangbereiche mäßig trockene Standortbedingungen aufweisen, steht der zentrale Teil des Gebietes unter dem Einfluss des Grundwassers.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a) und b) LG insbesondere

- zur Erhaltung und Entwicklung eines vielfältig strukturierten und durch Quellbereiche geprägten Waldgebietes;

- wegen des Vorkommens von in Nordrhein-Westfalen gefährdeten oder bedrohten Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften;

- zur Erhaltung des Quellbereiches wegen seiner wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und erdgeschichtlichen Bedeutung.

Von besonderer Bedeutung sind die Quellbereiche des Bummelbaches in der grundwasserbestimmten Hangzone. Die Bachläufe, die sich auf Duisburger Stadtgebiet vereinigen, werden in schmalen Streifen von bachbegleitenden Erlenwäldern gesäumt. Kleinflächig sind unter quelligen Standortbedingungen Übergänge zum Erlenbruch vorhanden. Unter dem das Gebiet westlich begrenzenden Weg werden beide Bäche verrohrt hindurchgeführt, der südliche wurde zuvor zu einem Teich aufgestaut. Der südwestliche Bereich des Gebietes wird von Rot-Buchenwald mit überwiegend altem Baumbestand bestockt.

Bemerkenswert ist das Vorkommen des bundes- und landesweit als gefährdet (RL 3) eingestuften Königsfarn (Osmunda regalis).

Im Gebiet sind folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW ausgewiesen:

- Quellen
- naturnahe und unverbaute Bachabschnitte - Auenwälder
- Bruchwälder (fragmentarisch)

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.4.1.III., Punkte 1. bis 21.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Geboten nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2.

 

V. Hinweise:

 

In dem geschützten Landschaftsbestandteil sind folgende in Kap. 4 (Forstliche Festsetzungen gemäß § 25 LG) genannte Festsetzungen zu beachten:

4.2.8

 

 

Textliche Festsetzungen

 

Erläuterungen

2.4.2.7
I. Schutzgegenstand:

 

LB "Bewaldeter Ruhrsteilhang "Kahlenberg"

 

Flächengröße ca. 8,9 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Bei dem bewaldeten Steilhang am Kahlenberg handelt es sich um ein ausgeprägtes Steilufer der Ruhr. Im westlichen Bereich tritt das Gestein als natürlicher Aufschluss zutage. Der Hang wurde Anfang 2000 mittels einer Maschendrahtbespannung gesichert. Unterhalb des Hanges verläuft die Mendener Straße, das anschließende Ruhrufer ist stark befestigt. Im mittleren Bereich ist ein Gebäude (Jugendherberge) in den Fels gebaut. Der Wald ist sehr heterogen ausgeprägt, dominante Baumarten sind Eiche, Robinie und Bergahorn. An der oberen Terrassenkante befindet sich ein Wanderweg, der Wald geht hier in einen Park über. Der Wald am Kahlenberg ist als Bodenschutzwald ausgewiesen, aus diesem Grund unterbleibt eine gezielte Holznutzung. Im östlichen Teil des geschützten Landschaftsbestandteiles, westlich der Unteren Saarlandstraße, befinden sich kleinere Quellbereiche und Bachläufe, die teilweise zu flachen Teichen aufgestaut sind.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a) und b) LG insbesondere

- zur Erhaltung der Steilwand als natürlichen geologischen Aufschluss aus geowissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen;
- zum Erhalt des Waldes auf dem Steilhang wegen seiner Funktion als Bodenschutzwald;
- zur Erhaltung von Lebensräumen für Amphibien und Reptilien;
- zur Erhaltung eines Naherholungsraumes.

Der vielfältig strukturierte Landschaftsbestandteil besitzt auf Grund der räumlich eng beieinander liegenden verschiedenartigen trockenen bis feuchten Standorte eine hohe Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Auf Grund seiner Standortvielfalt weist der Landschaftsbestandteil weiterhin eine hohe Attraktivität für die siedlungsnahe Erholung auf.

Im Gebiet sind folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW ausgewiesen:

- Quellen
- Natürliche Felsbildungen
- trocken-warme Gebüsche

III. Verbote:

 

Zusätzlich zu den Verboten nach Gliederungspunkt 2.4.1 III, Punkte 1. – 21., ist das Verbot erforderlich

22. Hunde frei laufen zu lassen

Das Verbot gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung und Hütehunde im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2.

 

V. Hinweise:

 

In dem geschützten Landschaftsbestandteil sind folgende in Kap. 4 (Forstliche Festsetzungen gemäß § 25 LG) genannten Festsetzungen zu beachten:

4.2.10

 

 

Textliche Festsetzungen

 

Erläuterungen

2.4.2.8
I. Schutzgegenstand:

 

LB "Bachtal am Schultenberg"

 

Flächengröße ca. 1,3 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Es handelt sich um ein kleines Bachtal. In seinem Ostteil ist es tief eingeschnitten und wird von einem Eichen-Buchen-Wald begleitet, dem Pappeln und Birken beigemischt sind. Die Strauch- und Krautschicht ist gering ausgebildet. Am Bachlauf sind alte Betonfundamente vorhanden. Das Gewässer wird verrohrt unter der Straße "Schultenberg" hindurchgeführt. Westlich der Straße weitet sich das kleine Tal.

Der Bach wird von wenigen Ufergehölzen begleitet, randlich befindet sich südlich eine Wiesenbrache, nördlich eine von Brennnesselherden durchsetzte Glatthaferwiese.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a) und b) LG insbesondere

- zum Erhalt eines kleinen Bachtales mit begleitendem Waldbestand und Brachfläche als Lebensraum für die Flora und Fauna in einer intensiv genutzten Landschaft;
- wegen der Bedeutung des Gehölzbestandes für das Landschaftsbild.

Das Bachtal erfüllt auf Grund seiner Lage in einer intensiv genutzten Landschaft Funktionen als lokales Vernetzungsbiotop.

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.4.1.III., Punkte 1. bis 21.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2.

V. Hinweis:
In dem geschützten Landschaftsbestandteil sind folgende in Kap. 4 (Forstliche Festsetzungen gemäß § 25 LG) genannten Festsetzungen zu beachten





4.2.11 

 

Textliche Festsetzungen

 

Erläuterungen

2.4.2.9
I. Schutzgegenstand:

 

LB "Hohlweg
Bergerstraße"

 

Flächengröße ca. 0,9 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Es handelt sich um einen Hohlweg, der von der ackerbaulich genutzten Hochterrassenfläche in das Ruhrtal hinunterführt. Die steilen Hänge werden von alten Gehölzen bewachsen. Der Gehölzbestand ist von Äckern umgeben und stellt ein Trittsteinbiotop in der intensiv genutzten Landschaft dar.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a) und b) LG insbesondere

- zur Erhaltung des Hohlweges mit seinem alten Gehölzbestand aus kulturhistorischer Sicht;
- zur Erhaltung eines Vernetzungsbiotops wegen seiner Bedeutung für die Fauna;
- zur Erhaltung des alten Baumbestandes wegen seiner Bedeutung für höhlenbrütende und -bewohnende Tierarten.

Der linienförmige schutzwürdige Biotop erfüllt als Trittsteinbiotop vernetzende Funktionen zu anderen Lebensräumen in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft.

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.4.1.III., Punkte 1. bis 21.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2.

 

 

Textliche Festsetzungen

 

Erläuterungen

2.4.2.10
I. Schutzgegenstand:

 

LB "Obstwiese an der Brunshofstraße"

 

Flächengröße ca. 0,7 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Es handelt sich um 39 neu gepflanzte Obstbäume mit Verbissschutz. Die Obstwiese wird als Rinder- und Schweineweide genutzt.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 a) und b) LG zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes.

 

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.4.1.III., Punkte 1. bis 21.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1.und 2.

 

V. Hinweise:

 

In dem geschützten Landschaftsbestandteil sind folgende in Kap. 5 aufgeführte Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen:

5.1.2.12

 

Obstwiesenkartierung Mülheim an der Ruhr:
Objekt Nr. 30-10

 

Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele 
Karte der Festsetzungen 

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.

Kontakt


Stand: 01.12.2005

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