Landschaftsplan - Abschnitt C 2.1.2.4-6 - Besondere Festsetzungen für die Naturschutzgebiete 4 - 6

Landschaftsplan - Abschnitt C 2.1.2.4-6 - Besondere Festsetzungen für die Naturschutzgebiete 4 - 6

Textliche Festsetzungen
2.1.2.4

 Erläuterungen

 

I. Schutzgegenstand:
NSG "Saarn-Mendener Ruhraue"

 

Flächengröße ca. 156,7 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Das Naturschutzgebiet "Saarn-Mendener Ruhraue" durchzieht das Stadtgebiet von Wetzkamp im Südosten bis etwa zur Schlossbrücke im Stadtzentrum.

Die räumliche Begrenzung des Naturschutzgebietes deckt sich im Wesentlichen mit dem aktuellen Überflutungsraum regelmäßiger Hochwasserereignisse und beinhaltet die beiden Naturschutzgebiete "Kocks Loch" und "Saarner Aue" sowie die beiden Geschützten Landschaftsbestandteile "Tongrube Rotkamp" und "Mühlenbach" (siehe Landschaftsplan der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 01.06.1982).

Die Ruhraue gliedert sich im Naturschutzgebiet überschlägig in einen strukturreichen Südteil und einen stark verengten und verbauten Nordteil im Bereich des Stadtzentrums.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a), b) und c) LG, insbesondere

- zur Erhaltung und Entwicklung einer in weiten Teilen noch naturnahen Flußauenkulturlandschaft;

- zur Erhaltung und Entwicklung eines vielfältigen Biotopkomplexes mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen;

- wegen des Vorkommens zahlreicher, in Nordrhein-Westfalen gefährdeter oder bedrohter Tier- und Pflanzengesellschaften;

- zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für insbesondere an feuchte und nasse Standorte gebundene Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften;

- wegen der Bedeutung der Ruhraue als landesweit bedeutsamer Biotopverbundkorridor;

- zur Erhaltung des Ruhrtales wegen seiner wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und erdgeschichtlichen Bedeutung;

wegen der besonderen Eigenart und Schönheit des Landschaftsraumes mit seinen vielfältigen Biotopstrukturen.

wegen der Schutzwürdigkeit des Vorkommens der FFH Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie:

"natürliche eutrophe Seen und Altarme", LRT 3150
"magere Flachland-Mähwiesen", LRT 6510
"Hainsimsen-Buchenwälder"
"Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder", LRT 91E0, Prioritärer Lebensraum

Bedeutung für den Eisvogel (Anhang IV der FFH - Richtlinie)

Das Naturschutzgebiet ist sehr vielfältig ausgestattet. Zwischen Saarn und Mintard wird die Ruhraue durch große Grünland- und Ackerflächen geprägt. Im Bereich des Wetzkamps erreichen Rossenbeck und Zinsbach die südliche Grenze des NSG.

Den südlichen Teil des NSG bildet das bereits bestehende Naturschutzgebiet "Kocks Loch" (s. o.). Hierbei handelt es sich um mehrere, z. T. angelegte Altwasser, Auwälder und Weideflächen. An der Terrassenkante stockt ein alter Rotbuchenbestand. Südlich der Mendener Brücke liegt das bereits bestehende Naturschutzgebiet "Saarner Aue" (s. o.). Es handelt sich um ein Altwasser mit breiten Röhrichtstreifen und alten Silber- und Bruch-Weiden als Reste der Weichholzaue (Silber-Weiden-Auenwald).

Zwischen Mendener Brücke und Walzenwehr fließt der Mühlenbach in einer Altarmrinne (Geschützter Landschaftsbestandteil; s. o.). Im Westen befindet sich ein weiterer als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesener Auwaldrest (Tongrube Rotkamp; s. o.).

Im Bereich der Stadtmitte verengt sich das Ruhrtal bis auf das Flussbett. Bemerkenswert sind hier vor allem die der Schlage vorgelagerten Kiesbänke und -inseln.

Das gemeldete FFH-Gebiet DE-4507-301 Ruhraue ist Teilbereich des Naturschutzgebietes



Im Gebiet sind folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW ausgewiesen:

- Röhricht
- Nass- und Feuchtgrünland
- natürliche und naturnahe stehende Gewässer
- naturnahe Fließgewässerabschnitte
- Kiesbänke und -inseln
- regelmäßig überflutete Auenbereiche
- Auenwald

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Ziffer 2.1.1.III Punkte 1-24

 1.Unberührt von den Ver- und Geboten bleibt die unternehmerische Tätigkeit der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser sowie alle dafür erforderlichen Maßnahmen der RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH oder ihrer Rechtsnachfolger.

2..Unberührt bleibt das Befahren der Ruhr außerhalb der nach § 62 LG geschützten Biotope im Rahmen der genehmigten gewerblichen sowie der Sport- und Freizeitnutzung in bisheriger Art und bisherigem Umfang.

 
 
 

IV. Gebote:

 

Zusätzlich zu den Geboten nach Gliederungspunkt 2.1.1. IV., Punkte 1.bis 9. ist erforderlich:

 

10. Die natürliche Entwicklung der Silber-Weiden-Auenwaldbestände im Bereich des "Kellermanns Loch".

Das Gebot dient dem Erhalt charakteristischer und seltener, hoch schutzwürdiger Vegetationseinheiten.

11. Die natürliche Entwicklung der Uferstreifen des Poldergrabens und des Mühlenbaches auf einer Breite von ca. 10 m.

Das Gebot dient dem Erhalt charakteristischer und schutzwürdiger Biotope und der Förderung naturnaher Uferbereiche.

12. Die natürliche Entwicklung des Weidengebüsches an der Holunderstraße.

Das Gebot dient dem Erhalt charakteristischer und seltener, schutzwürdiger Vegetationseinheiten.

13. Die Versetzung des Weidezauns auf die Kante der Niederterrasse und die Aufgabe der Weidenutzung auf der ausgegrenzten Fläche nördlich des Weges "In der Heil" entlang des Leinpfades im Bereich "Kocks Loch". Der Gebietsabschnitt ist der natürlichen Entwicklung zu überlassen.

Das Gebot dient der natürlichen Entwicklung zum Auwald.

14. Der Verschluss des DIN 600 Rohr am südlichen Auslauf des südlichen Altarm-Abschnittes des "Kocks Loch" mit bodenständigem Material.

Das Gebot dient zur Verhinderung der Entwässerung wertvoller Ried- und Röhrichtflächen, die zugleich bedeutende Lebensräume für gefährdete Tierarten darstellen.

15. Die natürliche Entwicklung aller flächigen Gehölzbestände im Gebiet.

Das Gebot dient dem Erhalt charakteristischer und seltener, schutzwürdiger Vegetationseinheiten.

16. Die natürliche Entwicklung der Schilf- und Teichrosenbestände.

Das Gebot dient dem Erhalt charakteristischer und seltener, hoch schutzwürdiger Vegetationseinheiten.

17. Die natürliche Entwicklung von Flächen, auf denen die anstehenden Sedimente durch natürliche Dynamik des Fließgewässers freigelegt worden sind.

Das Gebot dient dem Erhalt und der Entwicklung charakteristischer, seltener und schutzwürdiger Lebensräume innerhalb der Flussaue, die wertvolle Habitate für verschiedene, z. T. spezialisierte Pflanzen- und Tierarten darstellen.

18. Die natürliche Entwicklung der Gräben.

Unberührt bleibt die Unterhaltung von Gräben zur Sicherstellung der Standfestigkeit von Wegen.

Das Gebot dient der langsamen Wiederherstellung naturnaher Grundwasserstände.

19. Das Instandsetzen und die Erneuerung der Schutzzäune bei Bedarf.

Das Gebot dient dem Schutz des Gebietes vor Störungen durch Besucher.

V. Hinweise:

 

In dem Naturschutzgebiet sind folgende in Kap. 3 (Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG) genannte Festsetzungen zu beachten und die in Kap. 5 aufgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen:

3.1.4, 3.1.5, 3.1.6, 3.1.7., 3.1.8, 3.1.9,
4.2.13,
5.1.1.7, 5.2.4.4, 5.2.4.5, 5.2.5.15, 5.2.5.16, 5.2.5.17, 5.2.5.28, 5.2.5.29, 5.2.5.30

 

Textliche Festsetzungen
2.1.2.5

 

Erläuterungen

I. Schutzgegenstand:
NSG "Steinbruch Rauen"

 

Flächengröße ca. 8,9 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Bei dem Naturschutzgebiet "Steinbruch Rauen" handelt es sich um einen alten, reich strukturierten Sandstein-Steinbruch.

Im zentralen Teil der Steinbruchsohle befinden sich einige Betriebsgebäude und zwei Parkplätze. Besonders erwähnenswert ist ein im Süden des Gebietes gelegener, stillgelegter, denkmalschutzwürdiger, ca. 100-jähriger Rundofen (einziger in Deutschland).

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a), b) und c) LG, insbesondere

- wegen der wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, erdgeschichtlichen und landeskundlichen Bedeutung des Aufschlusses,

- zur Erhaltung und zur Entwicklung des Steinbruches als Ersatzlebensraum zahlreicher an sehr trockene oder sehr feuchte oder sehr warme Standorte gebundene, in Nordrhein-Westfalen bedrohter oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten oder Pflanzengemeinschaften;

- wegen der regionalen Bedeutung des mit einer hohen strukturellen Vielfalt an verschiedenartigen Lebensräumen ausgestatteten Biotopkomplexes;

- wegen des Vorkommens zahlreicher, in Nordrhein-Westfalen gefährdeter oder bedrohter Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften.

In dem landschaftlich sehr reizvollen Steinbruch befinden sich zutage tretende Kohleflöze und Marine Lehmablagerungen mit Fossilen (z. B. Haifischzähne, Brachiopoden, Muscheln).

Im westlichen Teil des Naturschutzgebietes befinden sich hohe steile Felswände, die alle Übergänge von kahl bis stark überwachsen aufweisen. Im zentralen Teil liegt eine Kuppe mit ebenfalls steilen Wänden. Auf das Plateau führt ein z. T. bewachsener Weg. Die Kuppe ist überwiegend verbuscht.

Am westlichen Fuß der Kuppe und im Osten des Steinbruches liegen zwei große Abgrabungsgewässer (bis 16 m Tiefe) mit einer guten Sichttiefe. Das östliche Gewässer weist einen dichten Unterwasserrasen z. B. mit Kanadischer Wasserpest auf.

Auf der Sohle des Steinbruches befinden sich artenreiche, ruderalisierte Magerrasen, wärmeliebende Ruderalfluren und Pioniergesellschaften. Besonders im Nordteil zeigt sich ein Mosaik von Magerrasen. In Bereichen mit staufeuchten Stellen siedelt das für Nordrhein-Westfalen als gefährdet (RL 3) eingestufte Zierliche Tausendgüldenkraut (Centaurium pulchellum). Die temporären Kleingewässer dienen als Laichgewässer für die bundes- und landesweit als gefährdet eingestufte Kreuzkröte (RL 3) sowie die Geburtshelferkröte (bundesweit RL 3). Ebenso konnte die in Nordrhein-Westfalen als gefährdet eingestufte (RL 3) Gemeine Federlibelle nachgewiesen werden. Im Osten grenzt auf der Trasse einer ehemaligen Bahnlinie ein Wanderweg der Landesgartenschau an.

Im Gebiet sind folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW ausgewiesen:

- Silikattrockenrasen

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.1.1.III., Punkte 1. bis 24.

 

IV. Gebote:

 

Zusätzlich zu den Geboten nach Gliederungspunkt 2.1.1.IV., Punkte 1. bis 9., ist erforderlich:

 

10. Die mittelfristige Beseitigung von nicht heimischen und nicht standortgerechten Gehölzen.

Das Gebot dient dem Erhalt schutzwürdiger Biotope.

11. Die Beseitigung von Gehölzaufwuchs im Bereich der Magerrasengesellschaften.

Das Gebot dient dem Erhalt seltener, schutzwürdiger Pflanzengesellschaften.

12. Die Freihaltung des geologischen Aufschlusses von Bewuchs.

Das Gebot dient dem Erhalt seltener und schutzwürdiger Biotope sowie dem Erhalt des Aufschlusses für Forschungstätigkeiten.

V. Hinweise:

 

Unberührt von den Ver- und Geboten bleibt der Betrieb der Abbaunutzung sowie Maßnahmen zur betrieblichen Entwicklung des Steinbruches.

Unberührt bleibt der Zugang zum geologischen Aufschluss im Rahmen der geologischen Landesaufnahme und der Forschungstätigkeit geowissenschaftl. Institute.

Zur weiteren Sicherung und Entwicklung des Naturschutzgebietes ist ein Pflege- und Entwicklungsplan zu erstellen, dessen Maßnahmen im Rahmen eines Änderungsverfahrens zum Landschaftsplan oder über vertragliche Vereinbarungen Gültigkeit erlangen.

 

 

Textliche Festsetzungen
2.1.2.6

 

Erläuterungen

I. Schutzgegenstand:
NSG "Rumbachtal, Gothenbach, Schlippenbach"

 

Flächengröße ca. 72.8 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Es handelt sich um das Bachtal des Rumbaches, der auf Essener Stadtgebiet entspringt, und seine Zuflüsse (Riemelsbeck, Gothenbach, Schlippenbach sowie mehrere, z. T. temporär wasserführende Bachläufe) und angrenzende Waldflächen, die den größten Teil des Gebietes einnehmen. Die Wälder werden überwiegend forstwirtschaftlich genutzt, es dominieren Laubwälder mit einem großen Anteil an Rotbuchen- und Rotbuchenmischbeständen sowie Eichen- und Birkenwälder.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a), b) und c) LG, insbesondere

- zur Erhaltung und Entwicklung eines in größeren
Abschnitten noch natürlichen Bachtales;

- zur Erhaltung und Entwicklung eines gut ausgebildeten Biotopkomplexes mit hoher struktureller Vielfalt mit Bedeutung für den lokalen Biotopverbund;

- zur Erhaltung und Entwicklung zahlreicher, in Nordrhein-Westfalen gefährdeter oder bedrohter Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften;

- wegen der besonderen Eigenart und Schönheit des Bachtales mit seinen vielfältigen Lebensraumstrukturen für die siedlungsnahe Erholung.

Die Bäche besitzen überwiegend einen naturnahen Verlauf, einige Abschnitte sind jedoch begradigt, stellenweise sogar naturfern befestigt. Unter Wegen werden die Bäche häufig verrohrt durchgeführt.

In den Waldbereichen befinden sich zahlreiche Quellaustritte und kleine Bacheinschnitte. Stellenweise sind bachbegleitende Erlenwälder vorhanden.

Der größte Teil des Gebietes wird von forstwirtschaftlich genutzten Wäldern eingenommen; Laubwälder dominieren. Die Rotbuchen- und Rotbuchenmischbestände weisen eine geringe Kraut- und Strauchschicht auf. Daneben ist der Anteil der Eichen- und Birkenwälder hoch. Einige Parzellen werden von standortfremden Rot-Eichen-Forsten eingenommen.

In der Aue des Rumbaches sind großflächig Hybrid-Pappel-Forste auf den Standorten des Erlen-Eschen-Waldes vorhanden.

Die Bestände sind z. T. sehr totholzreich. Stellenweise sind Schwarz-Erlen- und Eschen-Wälder vorhanden. Häufiger sind einreihige Schwarz-Erlen-Ufergehölze, stellenweise ist auch Weiden-Ufergebüsch zu finden. Die kleinen Feuchtbrachen in der Aue des Rumbaches werden von Hochstauden beherrscht, daneben kommen kleinflächig Röhrichte mit Schilf und Rohrkolben vor.

Die an die Täler angrenzenden Hochflächen werden intensiv landwirtschaftlich genutzt, wobei die Grünlandnutzung hinter den Ackerbau zurücktritt. Wenige Feldgehölze und Hecken finden sich an landwirtschaftlich schwer nutzbaren Stellen, z. B. an Böschungskanten.

Im Gebiet befinden sich mehre Feuchtgrünlandflächen.

Im Gebiet sind folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW ausgewiesen:

- Röhricht
- Nass- und Feuchtgrünland
- Quelle
- naturnahe und unverbaute Bachabschnitte
- Auenwald

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.1.1. III., Punkte 1. bis 24..

 
   

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.1.1.IV., Punkte 1. bis 9.



V. Hinweise:

 

In dem Naturschutzgebiet sind folgende in den Kap. 3 (Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG) und 4 (Forstliche Festsetzungen gemäß § 25 LG) genannte Festsetzungen zu beachten und die in Kap. 5 aufgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen:

3.1.10, 3.1.11, 3.1.12, 3.1.13, 3.1.14,
4.2.9,
5.1.1.9, 5.1.2.2, 5.2.5.6, 5.2.5.7, 5.2.5.8, 5.2.5.9, 5.2.5.10, 5.2.5.11, 5.2.5.12, 5.2.5.13, 5.2.5.14, 5.4.1.3


Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele 
Karte der Festsetzungen 

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.

Kontakt


Stand: 01.12.2005

[schließen]

Fehler melden

Sie haben einen Fehler auf dieser Internetseite gefunden? Bitte teilen Sie ihn uns mit. Ein Redakteur wird sich umgehend darum kümmern.

Haben Sie ein anderes Anliegen, um das wir uns kümmern sollen, dann wenden Sie sich bitte an die Bürgeragentur.

Ihre Nachricht

 

Drucken | RSS-Feed | Fehler melden

Transparenter Pixel