Landschaftsplan - Abschnitt C 2.4.2.1-5 - Besondere Festsetzungen für die geschützten Landschaftsbestandteile 1 - 5

Landschaftsplan - Abschnitt C 2.4.2.1-5 - Besondere Festsetzungen für die geschützten Landschaftsbestandteile 1 - 5

Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

2.4.2.1
I. Schutzgegenstand:

 

LB "Gehölzbestand südlich der Hansbergstraße"

 

Flächengröße ca. 7,6 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Der "Heissener Einschnitt" ist durch Abtragung des anstehenden Bodens und Gesteins für den Bau der Eisenbahnanlagen entstanden. Der Großteil des Gebietes wird von einem angepflanzten Pappelwald eingenommen, der stark von Erlen, Ahorn und Linden durchsetzt ist. Dieser Wald stockt auf staunassem Boden. Der durchschnittliche Stammdurchmesser der Pappeln beträgt 15 - 30 cm, der des Unterwuchses 10 cm und weniger.

Im Osten liegt unterhalb einer ca. 10 m hohen steilen Böschung ein Gewässer mit Röhricht (Laichplatz von 5 Amphibienarten). Das Gewässer wurde 1987/1988 entschlammt, zudem erfolgte eine Auslichtung des Uferbereiches. Im Süden verläuft entlang der Bahnlinie ein Gebiet mit dichtem Gebüsch. Die 1985 noch vorhandenen Magerwiesenflächen sind inzwischen vollkommen von Gehölzen besiedelt.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a) und b) LG insbesondere

- wegen des Vorkommens gefährdeter Tier- und Pflanzenarten;

- wegen des Aufschlusses geologischer Schichten.

Das naturnahe stehende Gewässer im Osten des Gebietes ist für die hier vorkommenden Amphibien/Reptilien und Insekten als Lebensraum von lokaler Bedeutung.

Die aufgeschlossenen geologischen Schichten des Oberkarbon und der Oberkreide mit Leitfossilien sind zur Gewinnung von Daten zur Entstehung dieses Raumes von wissenschaftlichem Interesse.

Im Gebiet sind folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW ausgewiesen:

- naturnahes, stehendes Gewässer

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.4.1.III., Punkte 1. bis 21.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2.

V. Hinweise:
In dem geschützten Landschaftsbestandteil sind folgende Forstlichen Festsetzungen gemäß § 25 LG zu beachten:





4.2.4

 

 

Textliche Festsetzungen

 

Erläuterungen

2.4.2.2
I. Schutzgegenstand:

 

LB "Oberlauf des Buschbaches"

 

Flächengröße ca. 1,3 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Es handelt sich um den Oberlauf des Buschbachs unterhalb der Duisburger Straße im Bereich An der Rennbahn. Aus ehemals als Grünland genutzten Bereichen mit begradigtem Bachverlauf und einem Teich hat sich in den letzten Jahrzehnten ein strukturreicher Komplex aus Weiden- und Erlen-Ufergehölzen mit Röhrichtflächen und Feuchthochstaudenfluren entwickelt.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a) und b) insbesondere

- wegen des Vorkommens naturnaher Lebensräume für an feuchte Standorte angepasste Tier- und Pflanzenarten;

- wegen des Vorkommens gefährdeter oder bedrohter Pflanzengesellschaften;

- zur Erhaltung von für den Arten- und Biotopschutz wertvollen Flächen.

Der Biotopkomplex am oberen Buschbach ist ein aus der Sicht des Arten- und Biotopschutzes besonders wertvoller Standort für gefährdete Tier- und Pflanzenarten feuchter bis nasser Standorte. Er dient für diese Arten als Rückzugsraum und Trittsteinbiotop im intensiv genutzten bzw. dicht besiedelten Umfeld.

Im Gebiet kommen folgende Biotoptypen nach
§ 62 LG NW vor:

- Röhricht

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.4.1.III., Punkte 1. bis 21.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2.

 

V. Hinweise

 

In dem geschützten Landschaftsbestandteil sind folgende in Kap. 3 (Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG) zu beachten:

3.1.3

 

 

Textliche Festsetzungen

 

Erläuterungen

2.4.2.3
I. Schutzgegenstand

 

LB "Buchenwald an der Artur-Brocke-Allee"

 

Flächengröße ca. 4,3 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Es handelt sich um eine Teilfläche eines größeren Waldgebietes am westlichen Stadtrand von Mülheim. Östlich setzt sich der Wald auf Duisburger Stadtgebiet fort. Im Süden trennt eine in einem Einschnitt verlaufende Bahnlinie das Gebiet von weiteren Waldstrukturen. In dem gesamten Waldbereich sind Birkenbestände mit zumeist dichtem Adlerfarnunterwuchs eingestreut.

Im südlichen Teil befindet sich der geschützte Landschaftsbestandteil "An der Artur-Brocke-Allee", der auf Grund des Königsfarnvorkommens (Osmunda regalis) von besonderer Bedeutung ist. Der geschützte Landschaftsbestandteil war im rechtskräftigen Landschaftsplan der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 1.6.1982 unter der Gliederungsnummer 2.4.1 festgesetzt.

Der Buchenwald mittleren Alters besitzt keine Strauchschicht. Er wird von einem kleinen begradigten temporär wasserführenden Bach durchflossen, der teilweise von Erlen gesäumt ist. Der südlich anschließende Pappelwald wird von Roteichen unterstanden, Strauch- und Krautschicht sind gut ausgebildet. Bemerkenswert sind einige sehr alte mehrstämmige Buchen an der nordwestlichen Grenze des geschützten Landschaftsbestandteiles. Östlich der Artur-Brocke-Allee befindet sich in einer Senke ein Erlenwald. Nördlich schließt sich ein Buchen-Birken-Wald, südlich ein Erlen-Birkenwald an.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a) und b) insbesondere

- zur Erhaltung eines Lebensraumes für gefährdete oder bedrohte Pflanzenarten;

- zur Erhaltung von Lebensräumen für Amphibien.

Im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteiles finden sich Standorte der in NRW gefährdeten Pflanzen (RL 3) Königsfarn (Osmunda regalis) und Sumpf-Veilchen (Viola palustris). Der Tümpel im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteiles ist insbesondere für Erdkröten von Bedeutung.

Im Gebiet sind folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW ausgewiesen:

- naturnahe und unverbaute Bachabschnitte
- Auenwälder
- Bruchwälder (fragmentarisch)

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.4.1.III., Punkte 1. bis 21.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2.

 

V. Hinweise:

 

In dem geschützten Landschaftsbestandteil sind folgende in Kap. 4 (Forstliche Festsetzungen gemäß § 25 LG) zu beachten und die in Kap. 5 aufgeführte Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahme nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen:

4.2.5,
5.3.1.1

 

Textliche Festsetzungen

 

Erläuterungen

2.4.2.4
I. Schutzgegenstand:

 

LB "Speldorfer Bach"

 

Flächengröße ca. 1,7 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Bei dem geschützten Landschaftsbestandteil handelt es sich um eine nördliche Teilfläche des großen zusammenhängenden Waldgebietes des Broich-Speldorfer Waldes.

Beim Speldorfer Bach handelt es sich um einen mäandrierenden Bach, der von Erlenwald begleitet wird. Stellenweise sind Übergänge zum Erlenbruch vorhanden. Es schließen sich ca. 50jährige Kiefernmischbestände an, im Süden dominiert die Roteiche. Die Strauch- und Krautschicht ist dicht, es dominiert jedoch die Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina), in der Krautschicht ist der Japanische Staudenknöterich (Fallopia japonica) zu finden. Wertvoll sind die Torfmoosbestände und große Flächen mit Wald-Schachtelhalm (Equisetum sylvaticum). Der naturnahe Bach verlässt den Wald im Norden durch eine betongefasste Rinne.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a) und b) insbesondere

- wegen des Vorkommens eines Auenwaldstandortes mit einem abschnittsweise naturnah mäandrierendem Bach als biotopvernetzendem Element;

- wegen des Vorkommens gefährdeter oder bedrohter Tier- und Pflanzenarten;

- zur Erhaltung von für den Arten- und Biotopschutz wertvollen Flächen.

Der Auwald ist in Verbindung mit dem naturnah mäandrierenden Speldorfer Bach ein aus Arten- und Biotopschutzsicht wertvoller Standort für gefährdete Tier- und Pflanzenarten feuchter bis nasser Standorte.

Im Gebiet sind folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW ausgewiesen:

- naturnahe und unverbaute Bachabschnitte - Auenwälder
- Bruchwälder (fragmentarisch)

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.4.1.III., Punkte 1. bis 21.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2.

 

 

Textliche Festsetzungen

 

Erläuterungen

2.4.2.5
I. Schutzgegenstand:

 

LB "Scheuerbachtal"

 

Flächengröße ca. 17,8 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Quellbereich, Oberlauf und Seitenläufe des Scheuerbaches zwischen Uhlenhorstweg und Nachtigallental.

Der Verlauf des Scheuerbaches ist naturnah und zeigt mit Torfmoos-Vorkommen Tendenzen zum Erlen-Bruchwald. Bachabwärts verläuft der Bach stark eingetalt, die Hangflächen sind z. T. mit sehr alten Rotbuchen-Beständen bestockt. Im Bereich Nachtigallental weitet sich die Aue, hier wird der Wald durch strukturreiche Brachen, Feuchtwiesen, Röhrichte und Gebüsche aufgelockert.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a) und b) insbesondere

- zur Erhaltung und Entwicklung des Bachtales und des naturnahen Gewässersystems als Lebensraum zahlreicher an feuchte Standorte angepasster Pflanzen- und Tierarten und Pflanzengesellschaften;

- zur Erhaltung und Entwicklung des Bachtales und des naturnahen Gewässersystems als bedeutendes Element des lokalen Biotopverbundes und als geomorphologische Besonderheit;
- wegen der Bedeutung des Gebietes für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;
- zur Erhaltung und Entwicklung eines attraktiven Landschaftsbildes.

Der vielfältig strukturierte Landschaftsbestandteil besitzt auf Grund der räumlich eng beieinander liegenden, verschiedenartigen und extensiv genutzten Standorte eine hohe Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Gleichzeitig weist der Landschaftsbestandteil auf Grund seiner Strukturvielfalt und der Siedlungsnähe eine besondere Bedeutung für die Biotopvernetzung und eine hohe Attraktivität für die Erholung auf.

Im Gebiet sind folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW ausgewiesen:

- Nass- und Feuchtgrünland
- Quellen
- Röhricht
- naturnahe Bachabschnitte
- Auenwald

III. Verbote:

 

Zusätzlich zu den Verboten nach Gliederungspunkt 2.4.1 III, Punkte 1. – 21., ist das Verbot erforderlich

22. Hunde frei laufen zu lassen

Das Verbot gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung und Hütehunde im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung


Für die Bewirtschaftung von Grünlandflächen werden folgende Verbote drei Jahre nach Rechtskraft des Landschaftsplanes wirksam:

23. Grünlandflächen in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni mechanisch zu bearbeiten,

24. einen Pflegeumbruch durchzuführen,

25. mit chemisch-synthetischen Stickstoffen zu düngen.


Ab Rechtskraft des Landschaftsplanes können Entschädigungsleistungen für die naturschutzgemäße Bewirtschaftung von Grünlandflächen in festgesetzten Naturschutzgebieten und in nach § 62 geschützten Biotopen in Anspruch genommen werden.


IV. Gebote:

 

Zusätzlich zu den Geboten nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2. ist erforderlich:

Eine Zuordnung der Gebote zu Einzelflächen erfolgt über die Maßnahmenkarte des Pflege- und Entwicklungsplanes im Anhang.


3. Die forstliche Nutzung im Sinne des Naturschutzes ist beizubehalten.


Das Gebot dient der Erhaltung naturnaher Wälder.





4. Waldränder sind weitgehend der natürlichen Entwicklung zu überlassen und nur bei Bedarf fachgerecht zu pflegen.

Das Gebot dient der Erhaltung gefährdeter Pflanzen- und Tierarten sowie dem Biotopverbund.

5. Landschaftsfremde Stoffe (z. B. Müll, Grünschnitt) sind aus dem Gebiet zu entfernen.

Das Gebot dient der Beseitigung von Beeinträchtigungen.

6. Der Röhrichtbestand am Nachtigallental ist gegen den Trampelpfad Nachtigallental - Wallfriedsweg auf einer Länge von ca. 95 m abzuzäunen.

Die Maßnahme dient zum Schutz gegen freilaufende Hunde, die das im weiten Umfeld einzige naturnahe Röhricht immer wieder stark beeinträchtigen.


Für die Bewirtschaftung von Grünlandflächen werden folgende Gebote drei Jahre nach Rechtskraft des Landschaftsplanes wirksam:


Ab Rechtskraft des Landschaftsplanes können Entschädigungsleistungen für die naturschutzgemäße Bewirtschaftung von Grünlandflächen in festgesetzten Naturschutzgebieten und in nach § 62 geschützten Biotopen in Anspruch genommen werden.

7. Die Beweidung des Weidegrünlandes mit nicht mehr als 4 GV/ha; zwischen dem 15. März und 15. Juni 2 GV/ha.

Das Gebot dient der Förderung verschiedener z. T. gefährdeter Pflanzen- und Tierarten durch extensive Nutzung.

8. Die zweischürige jährliche Mahd der Wiesen (erste Mahd nicht vor dem 15. Juni, zweite Mahd ab dem 15. September); das Mähgut ist aus den Flächen auszutragen und abzutransportieren.

Das Gebot dient der Förderung verschiedener z. T. gefährdeter Pflanzen- und Tierarten durch extensive Nutzung.

Der Mahdtermin kann durch die ULB flexibel gehandhabt werden, wenn keine Gefährdung für Bodenbrüter zu erkennen ist.

V. Hinweise:

 

In dem geschützten Landschaftsbestandteil sind folgende in den Kap. 3 (Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG) und 4 (Forstliche Festsetzungen gemäß § 25 LG) genannte Festsetzungen zu beachten und die in Kap. 5 aufgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen:

3.1.15, 3.1.16, 3.2.5, 3.2.6,
4.2.7,
5.1.1.4, 5.1.1.5, 5.1.2.1, 5.4.1.4





Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele 
Karte der Festsetzungen 

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.

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Stand: 29.11.2005

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