Landschaftsplan - Abschnitt C 5.3.1 - Entfernen von Gebäuderesten und Müllablagerungen

Landschaftsplan - Abschnitt C 5.3.1 - Entfernen von Gebäuderesten und Müllablagerungen

Die Entfernung von Schutt und Abfällen in der Landschaft versteht sich von selbst.

Die Entfernung von Resten früherer Nutzung soll auch der Abgrenzung zwischen bebauten Flächen und der freien Landschaft dienen.

Bauschutt im Wald
Schutt im Wald




Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

Zweck der Festsetzungen:

- Beseitigung von örtlich begrenzten Beeinträchtigungen und Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes.

Die Festsetzungen erfolgen gem. § 26 (3) LG.

 

5.3.1.1
Entfernen von Schutt- und Hausmüllablagerungen sowie Gartenabfällen in der Blänke westlich der Artur-Brocke-Allee.

 

Die Fläche liegt im LB Nr. 3 "Buchenwald an der Artur-Brocke-Allee".

 

5.3.1.2
Entfernung von Resten einer Stauanlage und diversen Maschinenteilen und Materialien aus einer Brachfläche im Seitental des Forstbaches zwischen Steinknappen und Hauptfriedhof.



Die Fläche liegt im NSG Nr. 7 "Forstbachtal".

 

 

5.3.1.3
Entfernen von Gebäuderesten, Bauschutt und Müll im Bereich des Feldgehölzes in unmittelbarer Nähe zum
LB 14 westlich des Aubergweges.



Die Fläche liegt im LSG Nr. 19 "Saarn-Selbecker Hochflächen".

 

5.3.1.4
Entfernen von Gebäuderesten, Bauschutt und Müll im Waldbereich am Weg "Steinder Forst". Wiederherrichtung der Fläche als Wald.

 

Die Fläche liegt im NSG Nr. 11 "Rottbachtal".

 

5.3.1.5
Entfernen von Grünschnitt und Müll auf der Brache am Fußweg Waidmannsheil - Lintorfer Straße. Wiederherrichtung der Fläche als Grünland oder Feldgehölz.

 

Die Fläche liegt im NSG Nr. 11 "Rottbachtal".







Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele 
Karte der Festsetzungen 

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.



Kontakt


Stand: 29.11.2005

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