Landschaftsplan - Abschnitt C 2.4.2.21-25 - Besondere Festsetzungen für die geschützten Landschaftsbestandteile (LB) 21 - 25
LB "Obstwiese am Eschenbruch"
LB "Altarm Staader Loch"
LB "Bachtal und Hangterrassen am Schnellenkampshof"
LB "Haubach westlich des Golfplatzes"
Textliche Festsetzungen |
Erläuterungen |
2.4.2.21 |
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Flächengröße etwa 0,6 Hektar (ha) Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt. |
Es handelt sich um etwa 50 teils alte, teils neu gepflanzte hochstämmige Obstbäume im Bereich des Növerhofs. Die Fläche wird extensiv genutzt, sie besitzt eine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild und die Biotopvernetzung im von Offenland geprägten Umfeld. |
II. Schutzzweck: |
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Die Festsetzung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 b) Landschaftsgesetz (LG) zur Belebung und Gliederung des Landschaftsbildes. |
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III. Verbote: |
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Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.4.1.III., Punkte 1. bis 21. |
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IV. Gebote: |
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Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2. |
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V. Hinweise: |
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In dem geschützten Landschaftsbestandteil ist folgende in Kapitel 5 aufgeführte Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahme nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen: |
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Textliche Festsetzungen |
Erläuterungen |
2.4.2.22 |
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Flächengröße etwa 1,4 ha Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt. |
Es handelt sich um einen Altarm der Ruhr, der von alten Baumweiden umrandet ist. Die Ufer sind sehr steil ausgeformt. Innerhalb des Altarmes befindet sich eine ausgeprägte Schwimmblattvegetation mit Teich-Rosen (Nuphar lutea). |
II. Schutzzweck: |
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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 a) und b) LG zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes. |
Der Bereich besitzt als naturnaher Lebensraum eine hohe Bedeutung für amphibische und aquatische Organismen und dient der Biotopvernetzung. |
III. Verbote: |
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Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt |
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IV. Gebote: |
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Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2. |
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Textliche Festsetzungen |
Erläuterungen |
2.4.2.23 |
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Flächengröße etwa 2,4 ha Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt. |
Es handelt sich um einen naturnahen Buchenwald am nördlichen Hang eines steilen Kerbtales mit unterschiedlicher Hangneigung (bis 70 %). Der Wald setzt sich auf Essener Stadtgebiet fort. Zur angrenzenden Ackerfläche ist ein breiter Saum entwickelt, ein Waldmantel fehlt. Auf der Talsohle fließt ein natürlich mäandrierender Bach, der die Stadtgrenze markiert. Westlich schließen sich innerhalb des Ackers dichte Hecken an, die auf Geländekanten stocken. Sie stellen wichtige Verbindungsstrukturen nach Norden dar. |
II. Schutzzweck: |
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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 a) und b) LG zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes, insbesondere
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Es handelt sich bei dem geschützten Landschaftsbestandteil um einen in weiten Teilen naturnahen und ökologisch wertvollen Biotopkomplex mit der Funktion als Trittsteinbiotop in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft. Im Gebiet sind folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW ausgewiesen:
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III. Verbote: |
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Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt |
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IV. Gebote: |
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Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2. |
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Textliche Festsetzungen |
Erläuterungen |
2.4.2.24 |
Der ursprünglich festgesetzte Geschützte Landschaftsbestandteil „Schmitterbachtal“ ist in das Naturschutzgebiet 2.1.2.19 „Schmitterbachtal“ einbezogen worden. |
Textliche Festsetzungen |
Erläuterungen |
2.4.2.25 I. Schutzgegenstand: |
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Flächengröße etwa 7,2 ha Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt. |
Der geschützte Landschaftsbestandteil ist eine Teilfläche im Südwesten des Broich-Speldorfer Waldes. Er mäandriert über längere Abschnitte naturnah zwischen Laub- und Nadelwaldparzellen. Der Bachlauf wird verrohrt unter der A3 durchgeführt. Der östlich der Autobahn gelegene Abschnitt des Gewässerlaufes wird von einem Erlensaum begleitet. |
II. Schutzzweck: |
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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 a) und b) LG zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes, insbesondere
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Es handelt sich bei dem geschützten Landschaftsbestandteil um einen in weiten Teilen naturnahen und ökologisch wertvollen Biotopkomplex mit Biotopvernetzungsfunktion. Im Gebiet sind folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW ausgewiesen:
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III. Verbote: |
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Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt |
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IV. Gebote: |
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Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2. |
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V. Hinweise: |
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In dem geschützten Landschaftsbestandteil sind folgende in Kapitel 4 (Forstliche Festsetzungen gemäß § 25 LG) genannte Festsetzungen zu beachten: |
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Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele
Karte der Festsetzungen
Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.
Kontakt
Stand: 19.05.2015
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