Landschaftsplan - Abschnitt C 2.2.2.17-22 - Besondere Festsetzungen für die Landschaftsschutzgebiete (LSG) 17 - 22

Landschaftsplan - Abschnitt C 2.2.2.17-22 - Besondere Festsetzungen für die Landschaftsschutzgebiete (LSG) 17 - 22

LSG Bühlsbach und Schengerholzbach
LSG Golfplatz am Haubach
LSG Saarn-Selbecker-Hochflächen
LSG Ruhraue zwischen Menden und Mintard
Temporäres LSG Deponieerweiterungsfläche Kolkerhofweg
LSG Auberg

 

 

Textliche Festsetzungen

 

 

Erläuterungen

 

2.2.2.17
I. Schutzgegenstand:

 

LSG "Bühlsbach und Schengerholzbach"

 

Flächengröße etwa 56,6 Hektar

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Das aus mehreren Teilflächen bestehende Landschaftsschutzgebiet umfasst Flächen beiderseits des Schengerholzbaches zwischen der Großenbaumer Straße und der Mündung des Baches in den Bühlsbach sowie den Bühlsbach zwischen seiner Quelle beim "Waldschlösschen" und den Straßen "Am Eckland" und "Frombergsfeld".

Mit Ausnahme der Bereiche an der Großenbaumer Straße und der Straße "Oemberg" werden die Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes von Siedlungsflächen umgrenzt.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 21 a), b) und c) LG, insbesondere

zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter; zur Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsraumes als bedeutendem Element für den lokalen Biotopverbund im besiedelten Bereich im Ballungsraum; wegen der Bedeutung des mit naturnahen Waldbereichen und Gewässerabschnitten ausgestatteten Landschaftsraumes als Lebensraum für eine Vielzahl an Pflanzen und Tieren; zur Erhaltung eines Freiraumes für die siedlungsnahe Erholung im Ballungsraum als Bestandteil des regionalen Freiraumsystems im Ruhrgebiet ("Grünzug A").

Bei dem Landschaftsschutzgebiet handelt es sich um einen überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzten Raum. Einzelne Teilbereiche sind parkähnlich gestaltet oder werden als Hausgärten genutzt. Die grundwasserbestimmten Rinnen und Mulden des Schengerholzbaches und des Bühlbaches befinden sich in den Flugsand-Geschiebelehmplatten und deren Hangzonen der urban geprägten Lintorfer Sandterrasse.

Teilbereiche des Landschaftsschutzgebietes werden im ökologischen Fachbeitrag der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung gem. § 15a LG näher beschrieben. Danach handelt es sich um teilweise ältere Laubmischwälder, Eichen- und Buchenwaldbestände mit ausgeprägter Krautschicht und um grünlandgeprägte Mulden entlang der abschnittsweise naturnahen, von Seggen- und Röhrichtbeständen begleiteten, Gewässerläufe.

Im Landschaftsschutzgebiet kommen folgende Biotoptypen nach § 20c BNatSchG beziehungsweise § 62 LG vor:

  • naturnahe und unverbaute Bachabschnitte
  • Auenwälder

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt
2.2.1.III., Punkte 1. bis 15.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.2.1.IV., Punkte 1. bis 3.

 

V. Hinweise:

 

In dem Landschaftsschutzgebiet sind folgende in Kapitel 3 (Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG) genannte Festsetzungen zu beachten sowie die in Kapitel 5 aufgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen:

3.1.17,
5.4.1.8

Unberührt von den unter den Gliederungspunkten 2.2.1.III. und 2.2.2.8.III. festgesetzten Verboten bleibt die Realisierung des im GEP 99 dargestellten Zieles Stadtbahnstrecke Broich - Saarn nach den dafür vorgesehenen Verfahren und die Realisierung der nach FNP-Entwurf dargestellten Nutzungen "Parkanlage" sowie "Spielplatz/Bolzplatz".

Der Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Mülheim an der Ruhr in der Auslegungsfassung vom 28. Januar 2003 stellt im Landschaftsschutzgebiet "Grünfläche-Parkanlage" sowie "Grünfläche-Spielplatz/Bolzplatz" dar.

 

Textliche Festsetzungen

 

 

Erläuterungen

 

2.2.2.18
I. Schutzgegenstand:

 

LSG "Golfplatz am Haubach"

 

Flächengröße etwa 109,9 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst das Golfplatzgelände entlang des Haubaches zwischen der Kölner Straße im Osten und der Autobahn A3 im Westen.

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die geschützten Landschaftsbestandteile "Haubach westlich des Golfplatzes" sowie "Haubach östlich der Kläranlage".

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 21 a), b) und c) LG, insbesondere

zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter;

zur Erhaltung und Entwicklung des Haubaches als wichtigem Element für den lokalen Biotopverbund;

zur Erhaltung einer großflächigen Sportanlage als Freiraum für die siedlungsnahe und regionale Erholung im Ballungsraum als Bestandteil des regionalen Freiraumsystems im Ruhrgebiet ("Grünzug A").

Bei dem Landschaftsschutzgebiet handelt es sich um das grundwasserbestimmte Muldental des Haubaches und die angrenzenden Flugsand-Geschiebelehmplatten und Geschiebelehmplatten der Lintorfer Sandterrasse. Der gesamte Raum des Landschaftsschutzgebietes ist als eine 18-Loch-Golfplatzanlage gestaltet.

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt
2.2.1.III., Punkte 1. bis 15.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt
2.2.1.IV., Punkte 1. bis 3.

 

V. Hinweise:

 

In dem Landschaftsschutzgebiet sind folgende in Kapitel 5 aufgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen:

5.2.5.77, 5.2.5.78, 5.2.5.79

 

Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

2.2.2.19
I. Schutzgegenstand:

 

LSG "Saarn-Selbecker-Hochflächen"

 

Flächengröße etwa 290,8 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen zwischen dem Ruhrsteilhang im Osten und der Kölner Straße im Westen, dem Gewerbegebiet östlich der Kölner Straße im Saarn und dem evangelischen Friedhof an der Voßbeckstr. im Norden und der Stadtgrenze im Süden.


Das Landschaftsschutzgebiet grenzt an die Naturschutzgebiete "Auberg und Oberläufe des Wambaches" (Gl.-Nr. 2.1.2.12), "Mintarder Ruhrtalhang und Mintarder Berg" (Gl.-Nr. 2.1.2.16) und
"Schmitterbachtal" (Gl.-Nr. 2.1.2.19)  an und umfasst die Geschützten Landschaftsbestandteile "Haubachzuläufe am Brucher Hof" (Gl.-Nr. 2.4.2.27), "Oberlauf des Wirtzbaches"
(Gl.-Nr. 2.4.2.28) und "Feuchtwiese am Breitscheider Bach" (Gl.-Nr. 2.4.2.29).

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 26 (1) 1. - 3. BNatSchG, ins­besondere

zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter;

zur Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsraumes als bedeutendem Element für den lokalen Biotopverbund;

wegen der Bedeutung des Landschaftsraumes mit seiner in Teilbereichen hohen strukturellen Vielfalt als Lebensraum für eine Vielzahl - zum Teil seltener oder gefährdeter - Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften;

zur Erhaltung des Landschaftsraumes für die siedlungsnahe Erholung im Ballungsraum als Bestandteil des regionalen Freiraumsystems im Ruhrgebiet („Überregionaler Grüngürtel“);

wegen der Bedeutung des Landschaftsraumes als Lebensraumerweiterung und Schutzzone zu den angrenzenden Naturschutzgebieten „Oberläufe des Wambachs“ und „Mintarder Ruhrtalhang und Mintarder Berg“ und den geschützten Landschafts­bestandteilen „Haubachzuläufe am Brucher Hof“, „Oberlauf des Wirtzbaches“ und „Feuchtwiese am Breitscheider Bach“.

Bei dem Landschaftsschutzgebiet handelt es sich um überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen auf Geschiebelehmplatten, die teilweise flugsandbedeckt oder stauwasserbestimmt sind. Teilbereiche des Landschaftsschutzgebietes wer­den im ökologischen Fachbeitrag der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung gemäß § 15a LG näher beschrieben.

 

Bereich Mühlenbach

Die Nordabdachung des Aubergs zwischen Aubergweg und Voßbeckstraße wird vornehmlich als Acker genutzt, dazu kommen kleinere Waldstücke und Grünlandflächen. Mehrere Schichtquellen speisen den Mühlenbach, dessen Oberlauf als Geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt ist. Am Siedlungsrand befindet sich ein katholischer und ein evangelischer Friedhof.

 

Bereich Haubach

Südlich des Aubergs schließt sich ein großes Grünlandareal mit einem grabenartig ausgebauten Bach und einigen alten Kopfweiden an. Hier wurde im März 1994 der in NRW gefährdete Steinkauz verhört.

Bereich Wirtzbach:

Es handelt sich um ein sehr strukturreiches

 

Gebiet westlich Selbeck
(siehe auch LB „Oberlauf des Wirtzbaches“, Gl.-Nr. 2.4.2.28). In dem insgesamt staunassen Gebiet lassen sich die Quellen des Baches nicht exakt ermitteln.

Der Bereich östlich der Stooter Straße entwässert nach Norden. Bemerkenswert sind die sehr alten Kopfweiden, die einen Graben säumen. Der Gehölzbestand im Norden wird von überwiegend alten Eichen und Buchen gebildet. In der Strauchschicht dominiert die Hülse, die spärliche Krautschicht setzt sich aus säureliebenden Arten zusammen, stellenweise bildet die Kratzbeere dichte Bestände. Der Waldmantel ist schlecht entwickelt.

 

Im Landschaftsschutzgebiet kommen folgende Biotoptypen nach § 30 BNatSchG vor:

  • Nass- und Feuchtgrünland
  • Quellen

III. Verbote:

 

Zusätzlich zu den Verboten nach Gliederungspunkt
2.2.1.III., Punkte 1. bis 15., ist untersagt:

16. in den Gewässern einschließlich ihrer bodenfeuchten Randbereiche mit Maschinen zu fahren und aus den Gewässern Sediment zu entnehmen;

unberührt bleiben Maßnahmen im Rahmen der gemäß Gliederungspunkt 2.2.1.IV., Punkt 1., mit der Unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abgestimmten Gewässerunterhaltung.

Als Gewässer im Sinne dieses Verbotes gelten alle ganzjährig oder zeitweise wasserführenden Gerinne unabhängig von ihrer wasserrechtlichen Bedeutung. Als bodenfeuchte Randbereiche gelten solche Flächen, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Land- und Forstwirtschaft nicht mehr mit Maschinen bewirtschaftet werden können. Als Sediment sind alle abgelagerten Bestandteile des Gewässerbettes wie Blätter, Sand und feines Astwerk zu verstehen.

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.2.1.IV., Punkte 1. bis 3.

 

V. Hinweise:

 

In dem Landschaftsschutzgebiet sind folgende in Kapitel 3 (Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG) genannte Festsetzungen zu beachten sowie die in Kapitel 5 aufgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen:

3.2.20,
5.2.4.7, 5.2.4.14, 5.2.5.48, 5.2.5.49, 5.2.5.57, 5.2.5.68, 5.2.5.69, 5.2.5.70, 5.2.5.71, 5.2.5.72, 5.2.5.73, 5.2.5.74, 5.2.5.83, 5.2.5.86, 5.2.5.87, 5.2.5.88, 5.3.1.3

Unberührt von den unter den Gliederungspunkten 2.2.1.III. und 2.2.2.15.III. festgesetzten Verboten bleibt die Realisierung der im Flächennutzungsplanentwurf dargestellten Nutzung "Friedhof" für den evangelischen Friedhof an der Voßbeckstraße.

Der Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Mülheim an der Ruhr in der Auslegungsfassung vom 28. Januar 2003 stellt für Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes "Grünflächen-Friedhof" dar.


Textliche Festsetzungen

 


Erläuterungen

 

2.2.2.20
I. Schutzgegenstand:

LSG "Ruhraue zwischen Menden und Mintard"

 

Flächengröße etwa 345,7 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Bei dem Landschaftsschutzgebiet handelt es sich um überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen in der Ruhraue auf stauwasserbestimmten sandigen und lehmigen Auenböden mit einzelnen Rinnen und Altarmen.

Das Landschaftsschutzgebiet grenzt an die Naturschutzgebiete "Saarn-Mendener Ruhraue" (Gl.-Nr. 2.1.2.4), "Ruhrtalhang am Auberg" (Gl.-Nr. 2.1.2.13),
"Mintarder Ruhrtalhang und Mintarder Berg"
(Gl.-Nr. 2.1.2.16) und "Untere Kettwiger Ruhraue" (Gl.-Nr. 2.1.2.17).

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 21 a), b) und c) LG, insbesondere

zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter;

zur Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsraumes als bedeutendem Element für den regionalen und überregionalen Biotopverbund;

wegen der Bedeutung des Landschaftsraumes mit seiner in Teilbereichen hohen strukturellen Vielfalt als Lebensraum für eine Vielzahl an Pflanzen und Tieren;

zur Erhaltung des Landschaftsraumes für die lokale und regionale Erholung im Ballungsraum als Bestandteil des regionalen Freiraumsystems im Ruhrgebiet ("überregionaler Grüngürtel");

wegen der Bedeutung des Landschaftsraumes als Lebensraumerweiterung und Schutzzone zu den angrenzenden Naturschutzgebieten "Saarn-Mendener Ruhraue", "Ruhrtalhang am Auberg", "Mintarder Ruhrtalhang und Mintarder Berg" und "Untere Kettwiger Ruhraue".

Ein ökologisch besonders wertvolles Element in dem ansonsten intensiv landwirtschaftlich genutzten Landschaftsraum ist ein von Gehölzen gegliederter Grünlandbereich in einer Geländemulde. Hierbei handelt es sich um eine kleine Pferdeweide, in deren südlichem Teil sich ein Weiher befindet. Das Gewässer wird von Gehölzen umstanden. Am nördlichen Ufer ist es für die Pferde zugänglich, so dass dieses stark durch Trittschäden beeinträchtigt ist.

Das Gewässer ist ein Laichgewässer für eine große Erdkrötenpopulation. Das Gebiet bildet ein wertvolles Trittsteinbiotop in der intensiv genutzten Agrarlandschaft. Über den begradigten Mühlenbach besteht eine Verbindung zu den Weideflächen an den Mintarder Höfen und dem Auberg.

Teilbereiche des Landschaftsschutzgebietes werden im ökologischen Fachbeitrag der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung gemäß § 15a LG näher beschrieben.

Im Landschaftsschutzgebiet kommen folgende Biotoptypen nach § 20c BNatSchG beziehungsweise § 62 LG vor:

  • Nass- und Feuchtgrünland,
  • natürliche Felsbildungen

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt
2.2.1.III., Punkte 1. bis 15.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt
2.2.1.IV., Punkte 1. bis 3.

 

V. Hinweise:

 

In dem Landschaftsschutzgebiet sind folgende in Kapitel 5 aufgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen:

5.1.1.8, 5.1.1.26, 5.2.4.8, 5.2.4.9, 5.2.4.10, 5.2.4.11, 5.2.4.12, 5.2.4.13, 5.2.5.55, 5.4.1.6

Unberührt von den Verboten nach 2.2.1.III, Punkte 4, 5 und 11 bleibt das Aufstellen von Wohnwagen an den Standorten "Dicken am Damm", "Haus Kron", "Staader Loch" und "Ruhrtalbrücke" nach Maßgabe der aufgestellten Vereinbarungen aus dem Jahr 2004.

 

 

Textliche Festsetzungen

 


 

Erläuterungen

 

2.2.2.21
I. Schutzgegenstand:
Temporäres LSG Deponieerweiterungsfläche Kolkerhofweg

 

Flächengröße etwa 21,2 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.


Bei dem temporären Landschaftsschutzgebiet handelt es sich um die Erweiterungsfläche Klärschlammdeponie Kolkerhofweg.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 21 a), b) und c) LG, insbesondere

zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter;

zur Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsraumes als bedeutendem Element für den regionalen und überregionalen Biotopverbund;

Die Fläche wird zurzeit landwirtschaftlich (Acker- und Grünland) genutzt.

Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet gilt bis zur Realisierung der Erweiterung der Deponie.

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt
2.2.1.III., Punkte 1. bis 15.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt
2.2.1.IV., Punkte 1. bis 3.

 

 

Textliche Festsetzungen

 

 

Erläuterungen

 

2.2.2.22
I. Schutzgegenstand:

LSG Auberg

 

Flächengröße etwa 38 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dar­gestellt.
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die Grünlandflächen des ehemaligen Standortübungsplatzes, die vorwiegend zu Erholungszwecken genutzt werden sollen. Das Landschaftsschutzgebiet liegt innerhalb der NSG „Auberg und Oberläufe des Wambachs“(Gl.-Nr. 2.1.2.12), „Schmitterbachtal“ (Gl.-Nr. 2.1.2.19) und „Ruhrtalhang am Auberg
(Gl.-Nr. 2.1.2.13)  und dem LSG „Saarn-Selbecker-Hochflächen“ (siehe oben).
II. Schutzzweck:  

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 26 (1) 1. - 3. BNatSchG, ins­besondere

- zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter;

- zur Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsraumes als bedeutendem Element für den lokalen Biotopverbund;

- wegen der Bedeutung des Landschaftsraumes mit seiner in Teilbereichen hohen strukturellen Vielfalt als Lebensraum für eine Vielzahl - zum Teil seltener oder gefährdeter - Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften;

- zur Erhaltung des Landschaftsraumes für die siedlungsnahe Erholung im Ballungsraum als Bestandteil des regionalen Freiraumsystems im Ruhrgebiet („Überregionaler Grüngürtel“)

wegen der Bedeutung des Landschaftsraumes als Lebensraumerweiterung und Schutzzone zu den angrenzenden Naturschutzgebieten „Auberg und Oberläufe des Wambachs“, „Schmitterbachtal“und „Ruhrtalhang am Auberg“

Bei dem Landschaftsschutzgebiet handelt es sich um extensiv genutzte Grünlandflächen auf Geschiebelehmplatten, die teilweise flugsandbedeckt oder stauwasserbestimmt sind. Teilbereiche des Landschaftsschutzgebietes wer­den im ökologischen Fachbeitrag der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung gemäß § 15a LG näher beschrieben.

Das Gebiet  wird von mageren Straußgraswiesen eingenommen, die bisher extensiv genutzt werden. Daneben finden sich Glatthaferwiesen. Südlich des Eschenbruchs gehört eine Feuchtbrache zum Gebiet. Die Wege werden von Baumreihen und Alleen aus Birken, Linden, Kastanien, Pappeln und Bergahorn begleitet. Einige Hecken gliedern die Fläche.

Die Wiesen werden zur Erholung, unter anderem zum Reiten, genutzt, Spuren militärischer Aktivitäten sind nicht mehr zu erkennen.

Im Landschaftsschutzgebiet kommen folgende Biotoptypen nach § 30 BNatSchG vor:

  • Nass- und Feuchtgrünland
  • Quellen
III. Verbote:  
Es gelten die  Verbote nach Gliederungspunkt 2.2.1.III., Punkte 1. bis 15.  
IV. Gebote:  

Zusätzlich zu den Geboten nach Gliederungspunkt 2.2.1.IV., Punkte 1. bis 3. ist erforderlich:

 

4. Hunde sind an der Leine zu führen

 

Unberührt bleibt das Freilaufen von Hunden auf den ausgewiesenen und  gekennzeichneten „Hundefreilaufwiesen“.

Das Gebot dient der Beruhigung des Gebietes.

Das Gebot  gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung und Hütehunde im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung.

 

Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele 
Karte der Festsetzungen 

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.

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Stand: 19.05.2015

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