Anregungen und Beschwerden

Jeder hat nach § 24 der Gemeindeordnung (GO) das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat oder die zuständige Bezirksvertretung zu wenden. Deshalb werden Anregungen und Beschwerden in bezirklichen und überbezirklichen Angelegenheiten entgegengenommen. Die Behandlung erfolgt bei einer bezirklichen Angelegenheit in der jeweils zuständigen Bezirksvertretung oder aber bei einer überbezirklichen Angelegenheit im zuständigen Fachausschuss.

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Stand: 10.12.2009

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