Bürgerversammlungen und Unterrichtung der Einwohner
Der Rat der Stadt muss nach § 23 der Gemeindeordnung (GO) Einwohner über bedeutsame Angelegenheiten unterrichten. Dies trifft besonders bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Wohl der Einwohner nachhaltig berühren, zu.
Die Unterrichtung ist so vorzunehmen, dass Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung besteht. Deshalb werden regelmäßig u. a. Einwohner- bzw. Bürgerversammlungen abgehalten oder andere geeignete Informationen (z. B. Informationsschriften) herausgegeben.
Einladungen zu Bürgerversammlungen werden in der Regel durch das Amtsblatt ausgesprochen. Der Inhalt der jeweiligen Amtsblätter wird in den Tageszeitungen veröffentlicht.
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Stand: 10.12.2009







