Arbeitshilfen
Berufstätige mit einer anerkannten Schwerbehinderung haben gegenüber ihren Arbeitgebern einen bedingten Anspruch auf technische Arbeitshilfen (§ 81 SGB IX). Dabei handelt es sich um notwendige Hilfsmittel, die Betroffene zur behindertengerechten Ausstattung eines Arbeitsplatzes benötigen, um die Behinderung beziehungsweise den Nachteil auszugleichen. Die Umrüstungen werden durch das Arbeitsamt beziehungsweise durch die Integrationsämter übernommen. (SGB IX, § 81)
Ansprechpartner in Mülheim ist Frank Spiller von der Abteilung für besondere Sozialaufgaben des Sozialamtes.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsportal "Leben mit Behinderungen in NRW".
Kontakt
Stand: 19.02.2013
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