Ausfuhrkennzeichen

Wenn Sie ein Kraftfahrzeug zum Verbleib ins Ausland überführen wollen, sollten Sie ein Ausfuhrkennzeichen beim Bürgeramt beantragen.

Mit der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens wird Ihr Fahrzeug für den bisherigen Halter endgültig abgemeldet und eine internationale Zulassung erstellt. Damit erlischt die Betriebserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland.

Ausfuhrkennzeichen sind befristet. Nach Ablauf der Frist erlischt die internationale Zulassung.

Bei Bedarf kann auf Antrag ein internationaler Zulassungsschein ausgestellt werden. Hierfür informieren Sie sich bitte vorab bei der Zollbehörde des Bestimmungslandes sowie bei den Zollbehörden der zu durchfahrenden Länder. Mehr Informationen über den internationalen Zulassungsschein finden Sie unter den weiterführenden Links.

Seit dem 1. Juli 2010 sind Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen mit Beginn der Zulassung steuerpflichtig. Die bisherige Steuerbefreiung bis zum vierten Monat nach Zulassung entfällt.


ACHTUNG
:
Fahrzeuge, für die ein Ausfuhrkennzeichen beantragt wird, müssen in Einzelfällen beim Bürgeramt vorgeführt, das heißt dort in Augenschein genommen, werden. Details dazu nennen Ihnen die MitarbeiterInnen im Bürgeramt bei der Antragstellung.

Unterlagen

Unterlagen

Bitte bringen Sie diese Unterlagen mit:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass desjenigen, auf den das Fahrzeug zugelassen werden soll
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung und Personalausweis des Geschäftsführers beziehungsweise Prokuristen
  • Zulassungsbescheinigung I
  • Zulassungsbescheinigung II
  • Versicherungsbestätigung - diese erhalten Sie von Ihrer Versicherungsgesellschaft  
  • die amtlichen Kennzeichen, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist
  • für das Fahrzeug muss eine Bescheinigung einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation (Dekra, GTÜ, KÜS TÜV etc.) über eine gültige Hauptuntersuchung vorgelegt werden; die Eintragung im Fahrzeugschein (ZBI) reicht nicht aus 
  • wenn Sie sich vertreten lassen wollen, benötigt Ihr Vertreter eine formlose, schriftliche Vollmacht von Ihnen und Ihren Personalausweis oder Reisepass; Ihr Vertreter muss sich auch selbst ausweisen können. Beachten Sie unbedingt auch diese weiteren Hinweise zur Vollmacht in den weiter unten stehenden Links.  
  • halten Sie auch eine Bankverbindung eines inländischen Girokontos bereit für die obligatorische Einzugsermächtigung, diese wird im Bürgeramt im Rahmen der Zulassung erstellt. Sollten Sie über keine inländische Bankverbindung verfügen, müssen Sie die Steuer vor der Zulassung beim Finanzamt bezahlen.
Gebühren

Gebühren

  • 33,30 Euro

gegebenenfalls zuzüglich:

  • 3,60 Euro Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung II
  • 5,10 Euro bei Umtausch der alten Papiere in eine Zulassungsbescheinigung II 
  • 10,20 Euro internationaler Zulassungsschein

Fremdkosten:

  • ca. 15,00 Euro pro Schild beim Schildermacher Ihrer Wahl
Kontakt

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Stand: 11.05.2012

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