Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Durch die Einführung der in anderen Bundesländern bereits bewährten Instrumente "Einwohnerantrag" sowie "Bürgerbegehren und Bürgerentscheid" wird das ansonsten repräsentativ-demokratische System der Gemeindeordnung um Elemente einer unmittelbaren Demokratie ergänzt.
Im Rahmen eines Bürgerbegehrens können Bürger beantragen, an Stelle des Rates der Stadt über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden (§ 26 der Gemeindeordnung). Entspricht der Rat diesem Begehren nicht, wird über die entsprechende Frage im Rahmen eines Bürgerentscheides abgestimmt. Das Bürgerbegehren muss schriftlich in Form einer mit "ja" oder "nein" zu beantwortenden Frage eingereicht werden und Angaben über die Deckung entstehender Kosten enthalten. Ein Bürgerbegehren kann sich auch gegen einen Ratsbeschluss wenden. In einer Stadt von der Größenordnung Mülheims müssen nach der Gemeindeordnung 5 % der Bürger (zur Zeit ca. 7.000 Unterschriften) ein Bürgerbegehren unterzeichnen.
Ein Bürgerentscheid ist dann erfolgreich, wenn sich die Mehrheit der gültigen Stimmen für das Begehren ausspricht, sofern diese Mehrheit mindestens 20 % der Bürger beträgt! Diese Entscheidung ist einem Ratsbeschluss gleichzusetzen, die Verwaltung muss sie umsetzen. Allerdings kann nur über solche Angelegenheiten beschlossen werden, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen und nicht der Oberbürgermeisterin vorbehalten sind (z.B. Fragen der inneren Organisation der Verwaltung sowie alle Personalangelegenheiten).
Ausgeschlossen sind auch Entscheidungen über die Haushaltssatzung und Gebühren. Gleiches gilt für Bauleitpläne und alle Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist. Bei diesen Verfahren findet nämlich bereits eine intensive und gesetzlich vorgeschriebene Bürgerbeteiligung statt.
§ 25 der Gemeindeordnung regelt den Einwohnerantrag. Diesen Antrag können alle Einwohner und Einwohnerinnen einer Gemeinde ab 14 Jahren stellen, also auch Jugendliche und ausländische Mitbürger.
4 % der Einwohner (höchstens 8.000 Personen) müssen unterzeichnen - im Rahmen des Antrags hat der Rat dann innerhalb von vier Monaten über diese Angelegenheit, für die er auch gesetzlich zuständig sein muss, zu beraten und zu entscheiden.
In einer kreisfreien Stadt wie Mülheim an der Ruhr gilt: Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid können auch auf Stadtbezirksebene durchgeführt werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bezirksvertretungen zuständig sind. Die Zahl der Unterschriften, die für ein Bürgerbegehren auf dieser Ebene benötigt werden, richtet sich dabei nach der Bevölkerungszahl des jeweiligen Stadtbezirks.
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Stand: 10.01.2011














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