Heimpflege (stationäre Pflege)
Jeder pflegebedürftige Mensch, der nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu helfen und auch von Angehörigen nicht mehr zu Hause gepflegt werden kann, findet in einem Altenwohn- und Pflegeheim die notwendige Unterkunft, Verpflegung und umfassende soziale Betreuung und Pflege. Dazu kann unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege in Einrichtungen) und Pflegewohngeld gewährt werden.
Für welche Bewohner/-innen kann Pflegewohngeld gewährt werden?
Wer stellt den Pflegewohngeldantrag?
Welche Unterlagen werden für die Prüfung des Anspruchs von der Bewohnerin/dem Bewohner benötigt?
Wie wird Pflegewohngeld berechnet?
Wann wird eine Neuberechnung des Anspruchs vorgenommen?
Grundinformation
Wer pflegebedürftig ist, möchte gern so lange wie möglich in seiner vertrauten Umgebung leben. Trotzdem gibt es immer wieder Situationen, in denen die häusliche Pflege nicht mehr ausreicht. Hier kann eine dauerhafte vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim notwendig werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
- Fachkräfte ständig und sofort zur Verfügung stehen müssen
- Angehörige, Nachbarn oder Freunde zu Hause nicht pflegen können
- der Pflegebedürftige vereinsamt
- der Umfang der Pflege im häuslichen Bereich nicht sichergestellt werden kann
- die räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich keine häusliche Pflege ermöglichen oder durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nicht verändert werden können
Da das Einkommen und der Zuschuss der Pflegekasse zur Finanzierung des stationären Aufenthaltes im Pflegeheim oftmals nicht ausreichend sind, können die restlichen Heimkosten unter bestimmten Voraussetzungen von der Stadt Mülheim an der Ruhr übernommen werden.
Bevor Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege in Einrichtungen) gewährt wird, werden auch Ansprüche auf Pflegewohngeld geprüft.
Pflegewohngeld dient zur Deckung der Investitionskosten eines Heimes und ist eine Leistung der Stadt Mülheim an der Ruhr, die von Alten- und Pflegeheimen für ihre Bewohner bei Stadt Mülheim an der Ruhr, beantragt wird.
Pflegewohngeld erhält nur, wer mindestens in Pflegestufe I eingestuft ist.
Die Investitionskosten werden von Heim zu Heim in unterschiedlicher Höhe erhoben.
Rechtliche Grundlagen:
§§ 19 und 61 Sozialgesetzbuch XII, Landespflegegesetz
Unterlagen / Formulare
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- 1. Sozialhilfegrundantrag
- 2. Bankbescheinigung
- 3. Sparbücher und sonstige Vermögensnachweise
- 4. Vollmacht
- 5. Betreuungsurkunde
- 6. Rentenbescheide und sonstige Einkommensnachweise.
- 7. Vermögensübertragungsverträge von Haus- und Grundbesitz,
- 8. Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse
- beziehungsweise von der Pflegekasse über die Heimbetreuungsbedürftigkeit
- 9. Nachweise über die Höhe der Versicherungsbeiträge
- 10. Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
- 11. Nachweise über die Höhe der Miete (Kalt- und Warmmiete)
- 12. Wohngeldbescheid
- 13. Namen und Anschriften der Kinder und des Ehegatte
- 14. Familienbuch
- 15. Girokontoauszüge der letzten 3 Monate
- 16. Schwerbehindertenausweis
Der Sozialhilfegrundantrag ist bei der Stadt Mülheim an der Ruhr zu stellen.
Die erforderlichen Formulare erhalten Sie dort.
Pflegewohngeld
Was ist Pflegewohngeld?
Pflegewohngeld ist eine Sozialleistung der Stadt Mülheim an der Ruhr, die Alten- und Pflegeheime für ihre Bewohner/-innen erhalten können. Die Leistung ist gleichzeitig mit der 2. Stufe der Pflegeversicherung zum 1. Juli 1996 eingeführt worden, damit möglichst viele Heimbewohner/-innen unabhängig von der Sozialhilfe leben können.
Für welche Bewohner/-innen kann Pflegewohngeld gewährt werden?
- Nur für Bewohner von vollstationären Pflegeeinrichtungen kann Pflegewohngeld gewährt werden. Bewohner teilstationärer Einrichtungen und von Behinderteneinrichtungen sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Zudem muss der Heimbewohner pflegebedürftig sein, das heißt er bezieht mindestens Leistungen der Pflegestufe I in Höhe von 1.023 Euro von der Pflegekasse.
- Für Personen, die nicht pflegeversichert sind, besteht kein Anspruch.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Generell werden die Anträge bei der Stadt Mülheim an der Ruhr bearbeitet. Lediglich bei Berechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz sind die Landschaftsverbände - Hauptfürsorgestelle - zuständig.
Wer stellt den Pflegewohngeldantrag?
Der Antrag auf Pflegewohngeld wird vom Alten- oder Pflegeheim gestellt.
Welche Unterlagen werden für die Prüfung des Anspruchs von der Bewohnerin/dem Bewohner benötigt?
Die Gewährung von Pflegewohngeld ist vom Einkommen und Vermögen des Heimbewohners abhängig. Daher sind dem Antrag auf Pflegewohngeld Nachweise über alle Einkünfte und Vermögenswerte beizufügen.
Bei verheirateten Heimbewohnern sind auch die Einkünfte und das Vermögen des Ehegatten, dessen Kosten der Unterkunft und Versicherungsnachweise darzulegen.
Anders als in der Sozialhilfe werden die Kinder des Heimbewohners nicht zum Unterhalt herangezogen. Ein entsprechender Erklärungsbogen ist online unter www.muelheim-ruhr.de erhältlich.
Wie wird Pflegewohngeld berechnet?
Bei der Berechnung werden
- das tägliche Entgelt für das jeweilige Heim
- das Einkommen des Heimbewohners und
- die Leistung der Pflegeversicherung berücksichtigt.
Wann wird eine Neuberechnung des Anspruchs vorgenommen?
Pflegewohngeld wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Auch wenn sich die Einkommensverhältnisse des Heimbewohners ändern, bleibt der einmal ermittelte Anspruch gleich.
Eine Neuberechnung erfolgt nur, wenn
- der Heimbewohner einer anderen Pflegestufe zugeordnet wird oder
- die Pflegesätze oder die Investitionskosten sich ändern.
Kontakt für Heimpflege
Ruhrstraße 1, 2. Etage
Fax: 0208 / 455-965072
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Scho - U V - Z |
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Gruppenleiter |
Peter Todt |
0208 / 455-5072 |
236 |
Kontakt
Stand: 22.02.2012













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