Informationen für ausländische Studenten
Was Sie als ausländischer Student während Ihres Deutschkurses oder Studiums beachten müssen:
Für die Einreise zur Durchführung eines Deutschkurses oder Aufnahme des Studiums wird in der Regel ein Visum benötigt. Nach Ablauf des Visums wird Ihnen für die Dauer der Ausbildung der Aufenthalt in Form einer Aufenthaltserlaubnis erlaubt.
- Sie haben zwei Jahre Zeit, die für eine Zulassung zum Studium erforderliche Teilnahme an deutschen Sprachkursen, Studienkollegs und anderen Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen und studienbezogenen vorbereitenden Praktika nachzuweisen.
- Die Aufenthaltserlaubnis kann um jeweils zwei Jahre verlängert werden, soweit ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts und Krankenversicherungsschutz für diesen Zeitraum bestehen und ein "ordnungsgemäßes Studium" vorliegt. Ein "ordnungsgemäßes Studium" liegt regelmäßig vor, solange Sie die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreiten.
- Das bedeutet, dass Sie bei jeder anstehenden Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis Einkommensnachweise, Nachweise über bestehenden Krankenversicherungsschutz und eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung beim Ausländeramt vorlegen müssen.
- Einkommensnachweise können entweder über die Verpflichtungserklärung eines Dritten, wenn die Zahlungen vom Ausland aus erfolgen ist die Vorlage aller Kontoauszüge des vorangegangenen Jahres erforderlich, oder über ein Sparbuch mit ausreichender Deckung und einem Sperrvermerk erbracht werden.
- Während des Studiums ist eine vorübergehende Arbeitsaufnahme außerhalb der Semesterferien von maximal 90 Tagen oder 180 halben Tagen erlaubt.
Darüber hinaus können studentische Nebentätigkeiten ausgeübt werden. - Nach Abschluss des Studiums besteht die Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr verlängern zu lassen um einen, dem Studienabschluss angemessenen, Arbeitsplatz zu finden.
- Ein Wechsel der Fachrichtung ist in der Regel nur innerhalb der ersten 18 Monate nach Beginn des Studiums zulässig.
Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Ausländerbehörde (siehe Ansprechpartner).
Kontakt
Stand: 22.02.2012













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