Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Ordnungsbehördliche Verordnung vom 21. Dezember 2020 zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr
vom 20. Dezember 2010 

Aufgrund der §§ 27 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - GV. NRW. - Seite 528) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Januar 2020 (GV. NRW. Seite 4569) wird von der Stadt Mülheim an der Ruhr als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 17. Dezember 2020 für das Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr folgende Verordnung erlassen:

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind sowie die Verbindung (Durchgang) zwischen dem Hauptbahnhof und dem Forum.

(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern.

§ 2 Taubenfütterungsverbot

Das Füttern von wild lebenden Tauben ist verboten.

§ 3 Bettelei

(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen ist aggressive Bettelei untersagt.

Aggressiv im Sinne dieser Verordnung ist Bettelei unter anderem dann, wenn die bettelnde Person die angebettelte Person

  • a) anfasst,
  • b) festhält
  • c) sich in den Weg stellt,
  • d) bedrängend verfolgt oder
  • e) hartnäckig anspricht.

(2) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen ist das stille Betteln unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und das Betteln von Kindern und Jugendlichen verboten.

§ 4 Verbot des Verrichtens der Notdurft in der Öffentlichkeit

Auf Verkehrsflächen und in Anlagen ist das Verrichten der Notdurft verboten.

§ 5 Verbot des Beschmierens, Bemalens, Beklebens oder Besprühens

Verkehrsflächen und -anlagen, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, öffentliche Gebäude, Denkmäler, Geländer, Masten, Bänke und mehr dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis des Eigentümers oder der Eigentümerin nicht beschmiert, bemalt, beklebt oder besprüht werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • a) entgegen § 2 wild lebende Tauben füttert,
  • b) entgegen § 3 (1) auf Verkehrsflächen und in Anlagen aggressiv bettelt,
  • c) entgegen § 3 (2) auf Verkehrsflächen und in Anlagen unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bettelt,
  • d) entgegen § 4 seine Notdurft in der Öffentlichkeit verrichtet,
  • f) entgegen § 5 Verkehrsflächen und -anlagen, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, öffentliche Gebäude, Denkmäler, Geländer, Masten, Bänke etc. beschmiert, bemalt, beklebt oder besprüht.

(2) Verstöße gegen die Vorschrift dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - Seite 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I Seite 2198) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.
Die Geldbuße beträgt mindestens 5,- Euro, bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 1000,- Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500,- Euro.

§ 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage Ihrer Verkündung im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2030.

Mülheim an der Ruhr, 21. Dezember 2020

Hinweise zur EU Datenschutz-Grundverordnung EU-DSGVO, Ordnungsamt, Allgemeine Gefahrenabwehr (32-11)

Ab 25. Mai 2018 gilt auch in Deutschland die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU).

Mit den folgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Ansprüche und Rechte.

Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den jeweils von Ihnen beantragten Leistungen beziehungsweise nach der Art der öffentlichen Aufgabe.

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Stand: 10.03.2023

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