Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über die Nutzung der Frei-, Hallen- und Sondersportanlagen und die Erhebung von Entgelten

Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über die Nutzung der Frei-, Hallen- und Sondersportanlagen und die Erhebung von Entgelten

Aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Buchstabe f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. Seite 916), sowie des Körperschaftssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I Seite 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2875), hat der Rat der Stadt Mülheimer an der Ruhr in seiner Sitzung am 17. Dezember 2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck
§ 3 Nutzungsberechtigung, -genehmigung
§ 4 Nutzungsregeln für die Sportanlagen: Allgemeiner Teil
§ 5 Nutzungsregeln für die Sportanlagen: Hallen
§ 6 Nutzungsregeln für die Sportanlagen: Sportfreianlagen
§ 7 Nutzungszeiten
§ 8 Haftung
§ 9 Veranstaltungen
§ 10 Verkauf von Speisen und Getränken
§ 11 Werbung
§ 12 Hausrecht, Zuwiderhandlungen
§ 13 Entgeltpflicht
§ 14 Entgelttarife
§ 15 Entgeltbefreiung, -ermäßigung
§ 16 Fälligkeit
§ 17 Inkrafttreten

Anlage 1: Entgelttarif I
Anlage 2: Entgelttarif II

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die von der Stadt Mülheim an der Ruhr als nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtungen und als Betrieb gewerblicher Art (BgA) unterhaltene Frei-, Hallen- und Sondersportanlagen mit Ausnahme der Frei- und Hallenbäder.

(2) Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden nachfolgend alle Einrichtungen „Sportanlagen" genannt.

§ 2 Zweck

(1) Die Bereitstellung von Sportanlagen in ausreichender Zahl ist eine der wichtigsten Aufgaben der Sportförderung in Mülheim an der Ruhr. Die Sportanlagen sind wesentlicher Bestandteil der kommunalen Infrastruktur und prägen die Lebensqualität in unserer Stadt.

(2) Die Stadt Mülheim an der Ruhr ist bemüht, als Schulträger eine bedarfsgerechte Sportstätteninfrastruktur für ihre Schulen zur Verfügung zu stellen.

(3) In Abhängigkeit von der schulischen Auslastung, dem Zustand und den technischen Voraussetzungen werden die Sportanlagen dem Trainings- und Wettkampfbetrieb der Sportvereine oder zur Durchführung geeigneter Veranstaltungen bereitgestellt, um die notwendigen Voraussetzungen für den Breiten-, Behinderten- und Gesundheitssport sowie für den Leistungssport auf nationalem und internationalem Niveau zu schaffen.

(4) Primäres Ziel der Bereitstellung von Sportanlagen an Dritte ist

  • a) die Förderung des Sports im Sinne von § 52 (2) Nr. 21 Abgabenordnung,
  • b) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne von § 52 (2) Nr. 3 Abgabenordnung,
  • c) die Förderung der Jugendhilfe im Sinne § 52 (2) Nr. 4 Abgabenordnung,
  • d) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung im Sinne von § 52 (2) Nr. 7 Abgabenordnung,
  • e) die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr im Sinne von § 52 (2) Nr. 11 Abgabenordnung und
  • f) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne von § 52 (2) Nr. 13 Abgabenordnung.

(5) Nutzungen, die gegen das allgemeine ethische Empfinden oder die guten Sitten verstoßen, werden nicht genehmigt.

§ 3 Nutzungsberechtigung, -genehmigung

(1) Die Sportanlagen werden für die im § 2 genannten Zwecke zur Verfügung gestellt für die

  • a) Eigennutzung der Stadt Mülheim an der Ruhr als Schul-, Kindergarten- und Weiterbildungsträger,
  • b) Fremdnutzung Dritter als Schul- und Kindergartenträger mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Nutzergruppe A gemäß § 14),
  • c) Fremdnutzung von Mitgliedsvereinen des Mülheimer Sportbund e. V. und Sportverbänden mit Sitz in Mülheim an der Ruhr als gemeinnützige Einrichtungen im Sinne des § 52 Abgabenordnung (Nutzergruppe A gemäß § 14),
  • d) Fremdnutzung Dritter mit Sitz in Mülheim an der Ruhr als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen im Sinne der §§ 52 ff. Abgabenordnung (Nutzergruppe B gemäß § 14),
  • e) Fremdnutzung Dritter ohne Sitz in Mülheim an der Ruhr als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen im Sinne der §§ 52 ff. Abgabenordnung (Nutzergruppe C gemäß § 14),
  • f) Fremdnutzung Dritter ohne Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke.

(2) Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden nachfolgend alle Nutzungsberechtigte „Nutzer" genannt.

(3) Über eine anderweitige Nutzung im Einzelfall entscheidet der für die Bewirtschaftung der Sportanlagen zuständige Fachbereich der Stadt Mülheim an der Ruhr.

(4) Die Nutzung wird auf Antrag mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes genehmigt. Bei Antragstellung ist eine Person zu benennen (z. B. Aufsichts-, Lehrperson, Übungsleiter), die für die Erfüllung aller sich unter anderem auch aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen verantwortlich ist.

(5) Die Nutzung ist nur im Rahmen der Nutzungsgenehmigung und unter Beachtung der Regelungen dieser Satzung zulässig. Die Nutzungsgenehmigung ist nicht übertragbar.

(6) Die Nutzungsgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; auf die Genehmigung der Nutzung einer bestimmten Sportanlage bzw. Nutzungszeit oder -dauer besteht kein Anspruch. Sowohl für die allgemeine Nutzung als auch für die Vergabe der Nutzungszeiten der Sportanlagen gilt die in Absatz 1 unter a) bis f) festgesetzte Reihenfolge.

(7) Die Nutzungsgenehmigung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn

  • a) dringende, vorrangig sportliche Interessen (Wettkampfsport, Leistungssport) die Nutzung der Sportanlagen erfordern,
  • b) der Nutzer in erheblichem Maße gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen hat oder
  • c) der Nutzer das von ihm zu entrichtende Entgelt nicht gezahlt hat.

(8) Der Nutzer kann aus der ihm erteilten Nutzungsgenehmigung kein Recht auf eine bestimmte Ausstattung der Sportanlagen gegen die Stadt Mülheim an der Ruhr herleiten.

§ 4 Nutzungsregeln für die Sportanlagen: Allgemeiner Teil

(1) Die Nutzungsregeln dienen der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit. Sie sollen Gefährdungen und Belästigungen ausschließen und dem Nutzer sportliche Aktivitäten ermöglichen.

(2) Bestehende sonstige zur Nutzung oder zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassene Vorschriften sind ebenfalls zu beachten.

(3) Die Nutzungsregeln sind für Nutzer und Zuschauer verbindlich. Für die Beachtung der Nutzungsregeln und der sonstigen Vorschriften, insbesondere bei der Bedienung technischer Einrichtungen, sind die Aufsichtspersonen des jeweiligen Nutzers verantwortlich. Diese sind ebenfalls dafür verantwortlich, dass den Zuschauern diese Regeln bekannt sind und von diesen auch beachtet werden.

(4) Das Rauchen ist in den Gebäuden auf Sportanlagen und auf den Sportflächen untersagt.

(5) Das Mitführen von Tieren ist nicht erlaubt.

(6) Alle Nutzer dürfen die Sportanlagen nur in Anwesenheit einer verantwortlichen Aufsichtsperson nutzen.

(7) Die Benutzung der Sportanlagen einschließlich ihrer Ausstattungen und Geräte erfolgt auf eigene Gefahr.

(8) Die Sportanlagen werden dem Nutzer im ordnungsgemäßen Zustand übergeben. Der Nutzer prüft vor Nutzung die Ausstattung und die Geräte auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und stellt durch den Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Ausstattungen und Geräte nicht benutzt werden. Die Stadt Mülheim an der Ruhr haftet für keinerlei Schäden, die durch die Nutzung entstehen.

(9) Beschädigungen oder Mängel der Sportanlagen, Ausstattungen und Geräte, die vor der Benutzung festgestellt werden oder während der Nutzung auftreten, hat der Nutzer unverzüglich dem Personal der Sportanlage oder dem für die Bewirtschaftung der Sportanlagen zuständigen Fachbereich der Stadt Mülheim an der Ruhr mitzuteilen.

(10) Die Sportanlagen, Ausstattungen und Geräte sind von den Nutzern pfleglich zu behandeln. Alle Geräte sind nach Gebrauch an die für sie bestimmten Plätze zurückzustellen.

(11) Der Nutzer hat sich so zu verhalten, dass Dritte weder gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werden. Der Nutzer hat alles zu unterlassen, was den guten Sitten, der Aufrechterhaltung von Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung oder dem sonstigen geordneten Betriebsablauf entgegensteht.

(12) Von der Nutzung der Sportanlagen sind Personen mit ansteckenden Krankheiten, Betrunkene und Personen ausgeschlossen, deren Verhalten bereits vor Betreten der Sportanlagen darauf hinweist, dass die erforderliche Einsicht in die Regeln der Nutzungsordnung sowie der Wille zu ihrer Befolgung nicht gegeben ist.

(13) Kinder unter 7 Jahren sind nur in Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten oder der von diesen beauftragten zur Aufsicht geeigneten Personen zugelassen. Dem Erziehungsberechtigten oder dem Beauftragten obliegt die Verantwortung für das Verhalten der Kinder.

(14) Für Kinder und Jugendliche gelten die Vorschriften des Jugendschutzes.

(15) Der für die Bewirtschaftung der Sportanlagen zuständige Fachbereich der Stadt Mülheim an der Ruhr wird ermächtigt, weitergehende Benutzungsbedingungen mit den Nutzern vertraglich zu vereinbaren.

(16) Die Benutzung von Gasdruckfanfaren (Druckluftfanfaren) und sonstiger Lärminstrumente ist aus Rücksichtnahme gegenüber den Anwohnern nicht gestattet.

§ 5 Nutzungsregeln für die Sportanlagen: Hallen

(1) Das Betreten der Spielfelder in den Gymnastikhallen sowie den Turn und Sporthallen ist nur mit sauberen Sportschuhen, deren Sohlen nicht abfärben, gestattet. In Straßenschuhen und in Sportschuhen, die als Straßenschuhe genutzt werden, ist ein Aufenthalt in einer Halle nur an den dafür festgelegten Plätzen gestattet.

(2) Zum Anbringen von Markierungen auf dem Hallenboden dürfen nur solche Materialien verwendet werden, die sich nach der Veranstaltung rückstandsfrei entfernen lassen. Sie bedürfen der Genehmigung durch den für die Bewirtschaftung der Sportanlagen zuständigen Fachbereich der Stadt Mülheim an der Ruhr.

(3) Die Benutzung von Haftmitteln und anderen Hilfsmitteln ist untersagt. Der Nutzer haftet auch für von Gastmannschaften verursachte Zuwiderhandlungen. Notwendige Reinigungsarbeiten werden dem Nutzer in Rechnung gestellt. Das Personal der Sportanlage ist berechtigt, Nutzer nach wiederholter Ermahnung der Halle zu verweisen und laufende Meisterschaftsspiele zu unterbrechen beziehungsweise abzubrechen.

(4) Das Mitbringen von Tieren ist in Hallen nicht gestattet.

(5) Die Fluchtwege und Notausgänge sind stets freizuhalten.

 

§ 6 Nutzungsregeln für die Sportanlagen: Sportfreianlagen

(1) Das Personal der Sportanlage ist berechtigt, Platzzuweisungen innerhalb der Sportflächen vorzunehmen sowie kurzfristig aufgrund von Witterungsbedingungen die Sportfläche für den Übungs- und Wettkampfbetrieb ganz oder teilweise zu sperren.

(2) Das Betreten der Sportflächen im Rahmen des Übungs- und Trainingsbetriebes ist nur mit Sport- beziehungsweise Noppenschuhen gestattet. Zum Aufsuchen beziehungsweise zum Verlassen der Sportanlage sind die gekennzeichneten Wege zu benutzen.

(3) Leichtathletikanlagen (Laufbahnen und Sektoren) dürfen nicht unnötigerweise mit Stollenschuhen betreten werden, um hier zum Beispiel einen Teil des Trainingsbetriebes durchzuführen.

(4) Fahrzeuge, ausgenommen Kinderwagen und Krankenfahrstühle, dürfen nicht mitgenommen werden.

(5) Das Befahren der Sportanlagen mit Fahrrädern ist nicht erlaubt. Das Abstellen von Fahrrädern ist nur in den vorgesehenen Bereichen gestattet.

(6) Das Mitführen von Waffen jeglicher Art und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern auf dem Gelände der Sportanlage sind verboten.

§ 7 Nutzungszeiten

(1) Die Sportanlagen sind grundsätzlich in der Zeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr zur sportlichen Nutzung freigegeben. Über eine Ausnahme von diesen Nutzungszeiten im Einzelfall entscheidet der für die Bewirtschaftung der Sportanlagen zuständige Fachbereich der Stadt Mülheim an der Ruhr.

(2) Bei Umbauten, Betriebsstörungen, Reparaturen, Überfüllung, mangelnder Auslastung, aus betriebswirtschaftlichen oder aus sonstigen wichtigen Gründen können einzelne Sportanlagen geschlossen oder abweichende Nutzungszeiten durch den zuständigen Fachbereich der Stadt Mülheim an der Ruhr bestimmt werden. Der Nutzer kann hieraus keine Ersatzansprüche gegen die Stadt Mülheim an der Ruhr herleiten.

(3) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage des Landes Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

§ 8 Haftung

(1) Der Nutzer haftet für alle Schäden an den Sportanlagen einschließlich der Ausstattungen und Geräte, die während der Nutzung entstehen. Die Haftung besteht nicht für Schäden, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung aufgetreten sind und auf normalen Verschleiß beruhen.

(2) Die Stadt Mülheim an der Ruhr haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden der Nutzer, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportanlagen einschließlich der Ausstattungen und Geräte entstanden sind.

(3) Der Nutzer stellt die Stadt Mülheim an der Ruhr von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Sportanlage einschließlich der Ausstattungen und Geräte entstehen. Diese Freistellungsverpflichtung besteht nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Stadt Mülheim an der Ruhr.

(4) Bei baulichen Mängeln an den Sportanlagen einschließlich der Ausstattungen und Geräte haftet die Stadt Mülheim an der Ruhr im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verkehrssicherungspflicht.

§ 9 Veranstaltungen

(1) Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist rechtzeitig, jedoch grundsätzlich mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim für die Bewirtschaftung der Sportanlagen zuständigen Fachbereich der Stadt Mülheim an der Ruhr anzumelden. Nichtsportliche Veranstaltungen bedürfen einer Voranmeldung von grundsätzlich mindestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn.

(2) Die Stadt Mülheim an der Ruhr kann vom Veranstalter den Nachweis einer Versicherung oder die Zahlung einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe verlangen. Bei Nichterfüllung dieser Forderung kann sie eine Veranstaltung untersagen, ohne dass der Veranstalter von den Mieten oder sonstigen Kosten freigestellt wird. Die Sicherheitsleistung kann zum Ersatz aller Schäden verwandt werden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung an der Sportstätte entstehen.

(3) Der Nutzer übernimmt bei Veranstaltungen die Verkehrssicherungspflicht.

(4) Der Nutzer ist bei der Durchführung von Veranstaltungen verpflichtet, für einen ausreichenden Ordnungs- und Sanitätsdienst zu sorgen.

(5) In Abhängigkeit von Art und Größe der Veranstaltung hat der Nutzer die Feuerwehr zu informieren und gegebenenfalls eine Brandsicherheitswache anzufordern. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten hat der Nutzer zu tragen.

(6) Der Nutzer ist für die Freihaltung der erforderlichen Fluchtwege verantwortlich.

(7) Der Nutzer hat zudem den sicheren Zugang zur Sportanlage zu gewährleisten; insbesondere ist die Streupflicht auf Zugangswegen und in Zuschauerbereichen wahrzunehmen.

§ 10 Verkauf von Speisen und Getränken

(1) Dem Nutzer ist es gestattet, im Rahmen der Nutzergenehmigung den Verkauf von Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle nach § 3 (9) Umsatzsteuergesetz (UStG) im Sinne des Nebenzweckprivilegs nach der AO durchzuführen. Dies gilt nicht für Sportstätten, für die die Stadt Mülheim an der Ruhr das Bewirtungsrecht vergeben hat.

(2) Der Nutzer hat hierfür alle erforderlichen Genehmigungen (z. B. Schankerlaubnis, Gesundheitszeugnis) vorab einzuholen.

(3) Der Ausschank beziehungsweise der Verkauf von alkoholischen Getränken ist bei Jugendveranstaltungen jeglicher Art nicht gestattet.

(4) Der Ausschank beziehungsweise der Verkauf von Spirituosen ist nicht gestattet.

(5) Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hinsichtlich des Verbotes der Ausgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche sind zu beachten.

(6) Bei der Preisgestaltung ist sicherzustellen, dass mindestens ein nichtalkoholisches Getränk günstiger als das billigste alkoholische Getränk angeboten beziehungsweise ausgegeben wird.

(7) Bei Nutzung der Sportstätten sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts der Stadt Mülheim an der Ruhr zu beachten; Abfallvermeidung hat Vorrang vor sachgerechter Abfallentsorgung. Die Einsatzmöglichkeiten von kompostierbarem Einweg- oder von Mehrweggeschirr sind weitestgehend auszuschöpfen. Die dadurch anfallenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des Nutzers.

(8) Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Müll und alle mit dem Verkauf beziehungsweise der Ausgabe der Getränke und Speisen in Zusammenhang stehenden Verunreinigungen unmittelbar nach der Veranstaltung beseitigt werden. Der Nutzer muss zudem eine genügende Anzahl von Abfallbehältern aufstellen.

(9) Grillstände dürfen nur im Freien aufgebaut werden. Das Betreiben solcher Stände in geschlossenen Räumen ist untersagt.

(10) Der Nutzer hat gegebenenfalls eine Betriebskostenpauschale zu entrichten.

§ 11 Werbung

(1) Dem Nutzer ist es gestattet, im Rahmen der Nutzergenehmigung transportable Werbung unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften zu anzubringen/aufzustellen.

(2) Die Installation von stationärer Werbung bedarf der Zustimmung der Stadt Mülheim an der Ruhr.

(3) Der Nutzer hat in beiden Fällen alle erforderlichen Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung) vorab einzuholen.

(4) Bei der Aufstellung beziehungsweise dem Anbringung von Werbeeinrichtungen dürfen die baulichen Einrichtungen der Sportanlagen nicht beschädigt werden.

(5) Der Nutzer hat für das Anbringen/Aufstellen transportabler Werbung je Veranstaltungstag ein Entgelt von 25,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.

(6) Das Entgelt für das Anbringen/Aufstellen transportabler Werbung beträgt für die Meisterschaftsspiele einer kompletten Saison 100,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 12 Hausrecht, Zuwiderhandlungen

(1) Das Hausrecht in den Sportanlagen üben

  • a) das zur Aufsicht beauftragte städtische Personal,
  • b) während genehmigter Nutzungszeiten der Nutzer beziehungsweise
  • c) die verantwortlichen Aufsichts-, Lehrpersonen oder Übungsleiter

aus. Den Anweisungen ist Folge zu leisten. Personen, die den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandeln, können mit sofortiger Wirkung von/aus der Sportanlage verwiesen werden.

(2) Gegenüber Personen, die schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, kann von dem für die Bewirtschaftung der Sportanlagen zuständigen Fachbereich der Stadt Mülheim an der Ruhr ein Betretungsverbot für eine oder alle Sportanlagen angeordnet werden.

§ 13 Entgeltpflicht

(1) Die Nutzung der Sportanlagen ist entgeltpflichtig. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den in § 14 festgelegten Entgelttarifen.

(2) Entgeltschuldner ist der Nutzer, der die Sportanlagen in Anspruch nimmt. Bei nicht rechtsfähigen Personengruppen sind mehrere Nutzer Gesamtschuldner.

§ 14 Entgelttarife

(1) Für sportliche Veranstaltungen der Nutzergruppen A, B und C (§ 3 der Satzung) im Rahmen des § 67 a Abgabenordnung innerhalb des ideellen Bereichs oder Zweckbetriebes des Nutzers werden Entgelte gemäß Entgelttarif I erhoben, sofern es sich um die Gemeinnützigkeitszwecke gemäß § 2 (4) dieser Satzung handelt.

(2) Für die sonstige steuerbegünstigte Fremdnutzung Dritter, für die Fremdnutzung Dritter ohne Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke und für sportliche Veranstaltungen

  • a) im Rahmen des § 67a Abgabenordnung innerhalb des ertragssteuerlichen Geschäftsbetriebs des Nutzers,
  • b) mit größerem Zuschaueraufkommen oder
  • c) die über den Amateursport hinausgehen

werden Entgelte in Höhe von 10 % der Einnahmen (Eintrittsgeldern, Werbung, Verkauf von Speisen und Getränken) erhoben, mindestens aber die Entgelte gemäß Entgelttarif II. Der Nutzer hat innerhalb von 10 Tagen eine kaufmännisch nachvollziehbare Abrechnung der Veranstaltung vorzulegen.

(3) Die Entgelte der Entgelttarife I und II beziehen sich auf eine 60-minütige Nutzungszeit. Die Abrechnung der Entgelte erfolgt in Zeiteinheiten von 15 Minuten.

(4) Die Entgelte beinhalten die Nutzung der Sanitär- und Umkleideräume, sämtlicher Nebenraume und der Zuschaueranlagen sowie der erforderlichen Betriebsvorrichtungen.

(5) Bei Nutzung teilbarer Sportanlagen beziehen sich die Entgeltsätze jeweils auf die gesamte, ungeteilte Sportanlagen. Werden nur einzelne Teile einer Sportanlage genutzt, berechnet sich das Entgelt nach der Größe der genutzten Einheiten.

(6) Wird eine Sportstätte, gleich aus welchen Gründen, nicht genutzt, ist der zuständige Fachbereich der Stadt Mülheim an der Ruhr spätestens sieben Tage vor der geplanten Nutzung hiervon in Kenntnis zu setzen; anderenfalls bleibt der Anspruch der Stadt auf Zahlung der Entgelte bestehen.

(7) Die in den Anlagen I und II geregelten Tarife sind wesentlicher Bestandteil dieser Satzung. Zuzüglich zu den Tarifen wird die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.

§ 15 Entgeltbefreiung, -ermäßigung

weggefallen¹

§ 16 Fälligkeit

(1) Entgelte werden grundsätzlich nach Inanspruchnahme der Sportanlagen und nach Erhalt der Rechnung fällig.

(2) Besondere Vereinbarungen, z. B. die Festsetzung von Kautionen, sind zulässig.

§ 17 Inkrafttreten¹

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über die Nutzung der Frei-, Hallen- und Sondersportanlagen und die Erhebung von Entgelten vom 12. Dezember 2018 außer Kraft.

 


¹ Geändert durch Erste Änderungssatzung vom 18. Dezember 2020 zur Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über die Nutzung der Frei-, Hallen und Sondersportanlagen und die Erhebung von Entgelten

 

Anlage 1: Entgelttarif I

Nr.  Sportstätte Nutzergruppe A Nutzergruppe B Nutzergruppe C
1 Gymnastikräume bis 280 m² 1,00 Euro 5,00 Euro 25,00 Euro
2 Hallen zwischen 280 m² und 700 m² 1,50 Euro 7,50 Euro 37,50 Euro
3 Hallen zwischen 701 m² und 950 m² 3,00 Euro 15,00 Euro 75,00 Euro
4 Hallen zwischen 951 m² und 1.500 m² 4,50 Euro 22,50 Euro 112,50 Euro
5 Hallen über 1.500 m² 6,00 Euro 30,00 Euro 150,00 Euro
6 Krafttrainingsräume 1,00 Euro 5,00 Euro 25,00 Euro
7 Großspielfelder (Tenne, Rasen, Kunststoffrasen) 1,50 Euro 7,50 Euro 37,50 Euro
8

Großspielfelder mit Rundlaufbahn (Wettkampfanlagen Typ B oder Typ C)

3,00 EUR 15,00 Euro 75,00 Euro
9 Kleinspielfelder 1,00 Euro 5,00 Euro 25,00 Euro
10 Rundlaufbahnen 1,50 Euro 7,50 Euro 37,50 Euro
11

Nutzung einer Trainingsbeleuchtungsanlage GSF

(im Zeitraum 1. November bis 31. März ab 18.00 Uhr)

6,00 Euro 6,00 Euro 6,00 Euro
12

Nutzung einer Trainingsbeleuchtungsanlage KSF

(im Zeitraum 1. November bis 31. März ab 18.00 Uhr)
2,00 Euro 2,00 Euro 2,00 Euro
13 Kletterwand 1,50 Euro 7,50 Euro 37,50 Euro
Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Anlage 2: Entgelttarif II

Nr.  Sportstätte Entgelt 
1 Gymnastikräume bis 280 m² 25,00 Euro
2 Hallen zwischen 280 m² und 700 m² 37,50 Euro
3 Hallen zwischen 701 m² und 950 m² 75,00 Euro
4 Hallen zwischen 951 m² und 1.500 m² 112,50 Euro
5 Harbecke-Sporthalle 150,00 Euro
6 Westenergie Sporthalle 300,00 Euro
7 Krafttrainingsräume 25,00 Euro
8 Großspielfelder (Tenne, Rasen, Kunststoffrasen) 37,50 Euro
9

Großspielfelder mit Rundlaufbahn (Wettkampfanlagen Typ B oder Typ C)

75,00 Euro
10 Kleinspielfelder 25,00 Euro
11 Rundlaufbahnen 37,50 Euro
12

Nutzung einer Trainingsbeleuchtungsanlage GSF

(im Zeitraum 1. November bis 31. März ab 18.00 Uhr)

6,00 Euro
13

Nutzung einer Trainingsbeleuchtungsanlage KSF

(im Zeitraum 1. November bis 31. März ab 18.00 Uhr)
2,00 Euro
14 Kletterwand 37,50 Euro
Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

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Stand: 26.03.2021

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