Sondernutzungssatzung 2010
Satzung
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Sondernutzungssatzung)
vom 18. Juni 2010
Aufgrund des §§ 7, 41 Abs. 1 Bst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498), der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1995 (GV. NRW S. 1028,1996 S. 81, 141, 216, 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW S. 306) und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I. S. 1128) hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 27. Mai 2010 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Sondernutzungen
§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
§ 4 Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzung
§ 5 Nicht erlaubnisfähige Sondernutzungen
§ 6 Erlaubnisfähige Werbemaßnahmen und Hinweisbeschilderungen
§ 7 Erlaubnis
§ 8 Beginn und Ende der Sondernutzung
§ 9 Gebühren und Berechnungsmaßstäbe
§ 10 Gebührenschuldner
§ 11 Entstehung, Änderung und Ende der Gebührenpflicht
§ 12 Fälligkeit der Gebühren
§ 13 Gebührenerstattung
§ 14 Gebührenermäßigungen
§ 15 Gebührenfreiheit
II. Schlussbestimmungen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Übergangsbestimmungen
§ 18 Inkrafttreten
Anlage zur Sondernutzungssatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Gebühren
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeinde- und Kreisstraßen (einschließlich Wegen und Plätzen) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes- und Landesstraßen im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie die im § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, das Zubehör und die Nebenanlagen, sowie der gesamte Verkehrsraum über der Straßenfläche bis zu einer Höhe von 5,00 m.
Sondernutzungen
(1) Sondernutzung ist die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus. Sie bedarf der Erlaubnis durch die Stadt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Eine Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus liegt auch vor, wenn Personen eine Fläche in Anspruch nehmen und dadurch den Gemeingebrauch anderer störend beeinträchtigen. Zu solchen Störungen zählt insbesondere das Verunreinigen der Fläche, Belästigungen unter Alkoholeinfluss, der belästigende Aufenthalt in einem Abstand von bis zu 3,00 m vor Schaufenstern, Haus- oder Ladeneingängen.
(3) Eine Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus liegt außerdem vor, wenn Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug zum ausschließlichen oder überwiegenden Werbezweck im Verkehrsraum abgestellt werden.
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
Erlaubnisfreie Sondernutzungen sind
- bauaufsichtlich genehmigte Bauteile innerhalb des Lichtraumprofils der Straße (5,00 m über befahrbaren Flächen und Fahrbahnen einschließlich 0,70 m seitliche Begrenzung vom Fahrbahnrand sowie 2,75 m über Gehwegen ausschließlich 0,70 m seitliche Begrenzung vom Fahrbahnrand), zum Beispiel Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Schaufensteranlagen, Balkone, Erker, Eingangsstufen, Fassadenverkleidungen, Vordächer (Kragplatten), Sonnenschutzdächer (Markisen), Versorgungsschächte, Kellerlichtschächte, Lüftungsschächte, Aufzugschächte für Waren, Notausstiege;
- bauaufsichtlich genehmigte Warenautomaten, die nicht mehr als 0,30 m in den Verkehrsraum hineinragen;
- Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 m in den Verkehrsraum hineinragen;
- Aufstellen von Abfallbehältern und Lagern von sperrigen Abfällen am Tag der Abfuhr;
- Anlagen, beispielsweise zum Zweck der öffentlichen Versorgung, Schaltkästen, Umformer, öffentliche Einrichtungen z. B. Notrufsäulen, Telefonzellen, Brief- und Postkästen, Wartehäuschen, Fahrkartenautomaten;
- Verkauf von Presseerzeugnissen im Umhergehen;
- Verteilen von Handzetteln und Herumtragen umgehängter Werbetafeln, soweit die Aktion nicht wirtschaftlichen Zwecken dient.
Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzung
Die nach § 3 erlaubnisfreien Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs oder stadtbildpflegerische Belange dies erfordern.
Nicht erlaubnisfähige Sondernutzungen
Die Sondernutzung wird insbesondere nicht gestattet für
- Sondernutzungen aller Art, die eine nachhaltige Veränderung der architektonischen Gestaltung oder eine Beschädigung des Straßenbelages oder der Einrichtungen zur Folge haben können;
- Sondernutzungen gemäß § 2 Abs. 2 und 3;
- Verkaufsstände aller Art; ausgenommen hiervon sind Verkaufsstände im Rahmen von Veranstaltungen und Wochenmärkten.
Erlaubnisfähige Werbemaßnahmen und Hinweisbeschilderungen
Erlaubnisfähige Werbemaßnahmen und Hinweisbeschilderungen sind unter anderem
- Werbeschilder, Informationsstände etc. ortsansässiger Gewerbebetriebe in unmittelbarer Nähe des Betriebes;
- Werbeplakate, Werbebanner für Veranstaltungen auch an Brücken;
- Hinweisbeschilderungen auf Gewerbebetriebe, die außerhalb von Stadtteilzentren und Gewerbegebieten liegen;
- Sammelhinweisbeschilderungen an den Einfahrten zu Gewerbegebieten.
Erlaubnis
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser soll zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung schriftlich mit Angaben über Art, Umfang, Beginn und Ende sowie Ort der Sondernutzung bei der Stadt Mülheim an der Ruhr gestellt werden. Die Stadt kann dazu Erläuterungen (zum Beispiel durch maßstabgerechte Zeichnungen, bildliche Darstellungen, textliche Beschreibungen) verlangen.
(2) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt und ist nur mit Zustimmung der Stadt übertragbar. Sie kann mit Bedingungen versehen und Auflagen verbunden werden.
(3) Die Erteilung der Erlaubnis entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften.
Beginn und Ende der Sondernutzung
Die Sondernutzung beginnt mit dem ersten Tag der Inanspruchnahme und endet mit dem letzten Tag der Inanspruchnahme der Flächen im Sinne des § 1.
Gebühren und Berechnungsmaßstäbe
(1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen (erlaubte und unerlaubte) werden Gebühren nach dem Gebührentarif dieser Satzung erhoben.
(2) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, wird die Gebühr für je einen angefangenen Quadratmeter der beanspruchten Verkehrsfläche pro Monat berechnet. Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt 1/30 der Monatsgebühr.
Bei der Bemessung der Sondernutzungsfläche wird die Fläche eines Rechteckes zu Grunde gelegt, das aus den um die äußeren Begrenzungen der Sondernutzungsanlage gedachten Linien gebildet wird.
(3) Sondernutzungen, die sich ganz oder teilweise im Verkehrsraum über öffentlichen Straßen befinden, werden auf die Straßenfläche projiziert und danach berechnet (siehe auch § 1 Abs. 2).
(4) Die Gebühr wird nach der in der Erlaubnis angegebenen Fläche beziehungsweise Maßeinheit und nach der Dauer der Sondernutzung berechnet. Bei unerlaubter Sondernutzung wird die Gebühr der tatsächlichen Nutzung entsprechend erhoben. Die nach dem Gebührentarif ermittelte Gebühr wird auf volle Euro-Beträge abgerundet. Ist die für den Nutzungszeitraum errechnete Gebühr niedriger als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so ist die Mindestgebühr anzusetzen.
(5) Ist abzusehen, dass die Sondernutzung auf eine bestimmte Dauer langfristig bestehen bleibt, wie zum Beispiel bei festen Bauteilen, kann an Stelle der laufenden Jahreszahlung ein angemessener Ablösebetrag gefordert werden. Dieser richtet sich nach der Art und dem Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie dem wirtschaftlichen Nutzen des Gebührenschuldners.
(6) Neben den Sondernutzungsgebühren werden Verwaltungsgebühren erhoben.
(7) Das Recht der Stadt, nach § 18 Abs. 3 StrWG NW beziehungsweise § 8 Abs. 2 a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach der Satzung bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Sondernutzungsgebühren sind
- der Antragsteller
- der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger oder
- derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Entstehung, Änderung und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn der Inanspruchnahme der Flächen nach
§ 1.
(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung, so mindern oder erhöhen sich die Gebühren mit dem Tag der Änderung.
(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem letzten Tag der Inanspruchnahme der Flächen nach § 1.
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei jährlich wiederkehrenden Sondernutzungen werden die folgenden Gebühren jeweils zum 31. Januar des Folgejahres fällig.
(2) Auf Antrag kann eine Ratenzahlung innerhalb des laufenden Nutzungsjahres bewilligt werden.
(3) Wird der genehmigte Zeitraum überschritten, sind die Gebühren nach zu entrichten, falls sie 10,00 Euro übersteigen.
(4) Wird gegen die Festsetzung der Gebühren ein Rechtsbehelf eingelegt, wird dadurch die Zahlungspflicht nicht aufgeschoben.
(5) Werden die fälligen Gebühren trotz Mahnung ganz oder teilweise nicht entrichtet, kann die Erlaubnis widerrufen werden.
Gebührenerstattung
(1) Die dauerhafte Aufgabe oder Einschränkung der Nutzung (Verzicht) hat der Erlaubnisnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Tages an dem die Sondernutzung tatsächlich und nachweislich nicht mehr ausgeübt wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Tages an dem die Mitteilung über den Verzicht bei der Stadt eingegangen ist. Im Voraus entrichtete Sondernutzungsgebühren werden anteilig, abgerundet auf volle Euro-Beträge erstattet, sofern der Erstattungsbetrag 10,00 Euro übersteigt.
(2) Wird die Sondernutzungserlaubnis widerrufen, so werden im Voraus entrichtete Sondernutzungsgebühren in dem Umfang erstattet, in dem die Sondernutzung tatsächlich nicht mehr ausgeübt wird. Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.
Gebührenermäßigungen
(1) Sondernutzungsgebühren werden auf Antrag bei erheblichen Beeinträchtigungen durch länger als 8 Wochen andauernde Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum, die durch die Stadt oder im öffentlichen Auftrag durchgeführt werden, für die Dauer der Maßnahme um die Hälfte ermäßigt.
(2) Sondernutzungsgebühren für die Tarifzone I werden zeitlich befristet bis zum 31.12.2011 lediglich in der Höhe der Gebühren-Tarifzone II erhoben. Eine zusätzliche Ermäßigung nach Abs. 1 kann nicht geltend gemacht werden.
Gebührenfreiheit
(1) Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben für
- Sondernutzungen durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben oder Werbeplakatierungen im Auftrag der Stadt Mülheim an der Ruhr;
- Sondernutzungen, die ausschließlich gemeinnützigen, kirchlichen, religiösen oder
- ideellen Zwecken dienen oder überwiegend im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Stadtwerbung liegen. Werbeplakatierungen für gemeinnützige, kirchliche, religiöse oder ideelle Veranstaltungen nur dann, wenn der Veranstalter mindestens 50 % des Überschusses spendet;
- Werbeplakatierungen durch kulturelle Einrichtungen, die städtische Zuschüsse erhalten;
- Werbeplakatierungen, die im Rahmen von Wahlen oder für sonstige politische Zwecke nicht länger als 6 Wochen in den Verkehrsraum eingebracht werden;
- Informationsstände, die politischen Zwecken dienen, sofern sie nicht dauerhaft in den Verkehrsraum eingebracht werden. Dauerhaft ist eine solche Sondernutzung, wenn sie über einen zusammenhängenden Zeitraum von 24 Stunden hinaus geht.
(2) Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach
§ 7 dieser Satzung nicht aus.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind, als Ordnungswidrigkeit geahndet und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro bestraft werden.
Übergangsbestimmungen
Erlaubnisse, die bei Inkrafttreten dieser Satzung erteilt waren, bleiben unberührt.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Mülheim an der Ruhr (Sondernutzungssatzung vom 27. Dezember 2006) außer Kraft.
Anlage zur Sondernutzungssatzung der
Stadt Mülheim an der Ruhr
Gebührentarif
I. Allgemeine Bestimmungen
Die Gebührensätze des Gebührentarifs gelten jeweils für die drei nachfolgenden Gebührentarifzonen:
- Gebührentarifzone I: (Stadtzentrum)
Auerstraße von Bahnstraße bis Löhberg
Bachstraße ganz
Bahnstraße ganz
Berliner Platz
Delle von Ruhrstraße bis Friedrich-Ebert-Straße
Eppinghofer Straße von Bahnstraße bis Leineweberstraße
Friedrich-Ebert-Straße von Bahnstraße bis Bachstraße
Kohlenkamp ganz
Kurt-Schumacher-Platz
Leineweberstraße von Ruhrstraße bis Eppinghofer Straße
Löhberg ganz
Löhstraße von Bahnstraße bis Löhberg
Viktoriastraße/Viktoriaplatz ganz
Ruhrstraße von Bahnstraße bis Delle
Schollenstraße ganz
Schloßstraße ganz
Wallstraße ganz
- Gebührentarifzone II: (Nebenzentren)
Heißen: Hingbergstraße von Haus Nr. 349 (Nebenbank) bis Ende
Honigsberger Straße von Haus Nr. 62 bis Ende
Paul-Kosmalla-Straße von Haus Nr. 1 - 13
Heißener Marktplatz
Saarn: Düsseldorfer Straße von Kölner Straße bis Haus Nr. 132
(Straßburger Allee)
Pastor-Luhr-Platz
Speldorf: Duisburger Straße von Haus Nr. 257
(Friedhofstraße/Hansastraße) bis Haus Nr. 287
(Karlsruher Straße/Ruhrorter Straße)
Styrum: Oberhausener Straße von Haus Nr. 128
(Dümptener Straße) bis Haus Nr. 188
(Alsenstraße)
- Gebührentarifzone III: (übriges Stadtgebiet)
Die Mindestgebühr beträgt 10,00 Euro.
| Lfd. Nr. | Gebühren | Art der Sondernutzung | Berechnungs-maßstab je | Gebührenbetrag EURO | ||
| Zone 1 | Zone 2 | Zone 3 | ||||
|
1 |
Anbieten von Waren und Leistungen |
|||||
| 1 | 1.1 | Aufstellen von Tischen, Sitzgelegenheiten zu gewerblichen Zwecken (Außengastronomie) |
m²/ Monat | 4,60 | 3,80 | 2,50 |
| 1.2 | Ortsfeste Verkaufsstände, Imbissstände, Kioske u. ä. | m²/ Monat | ||||
| 2 | 1.2.1 | Bei ausschließlichem Vertrieb von Tabakwaren und Zeitungen | m²/ Monat | 23,00 | 17,50 | 12,50 |
| 3 | 1.2.2 | sofern auch andere als die unter 1.2.1 genannten Waren feilgeboten werden | m²/ Monat | 24,50 | 18,80 | 11,80 |
| 4 | 1.3 | Verkaufswagen im Reisegewerbe, Werbe-Verkaufsstände u. ambulante Verkaufsstände aller Art | m²/ Monat | 26,60 | 16,30 | 10,10 |
| 5 | 1.4 | Aufstellung von Waren vor Ladenlokalen | m²/ Monat | 26,60 | 16,30 | 10,10 |
| 6 | 1.5 | Werbung durch Musikdarbietungen und Schauveranstaltungen an der Stätte der Leistung | m²/ Monat | 19,90 | 15,00 | 9,30 |
| 7 | 1.6 | Verkauf von Grabschmuck zu Allerheiligen und Toten-Sonntag | m²/ Monat | 16,90 | 13,80 | 9,30 |
| 8 | 1.7 | Verkauf von Weihnachtsbäumen | m²/ Monat | 16,90 | 13,80 | 9,30 |
|
2 |
Anlagen und Einrichtungen |
|||||
| 9 | 2.1 | Feste Bauteile | m²/ Monat | 6,10 | 3,80 | 1,70 |
| 10 | 2.1.1 | Schränke für Abfallbehälter | m²/ Monat | 3,10 | 2,50 | 1,70 |
| 11 | 2.2 | Warenautomaten, die mehr als 0,30 m in den Verkehrsraum hineinragen | m²/ Monat | 13,80 | 10,00 | 5,90 |
| 2.3 | Gleise des nicht-öffentlichen Verkehrs | Gleise/ 50 m/ Jahr | ||||
| 12 | 2.3.1 | in den Grund eingelassen | 21,50 | 17,50 | 11,80 | |
| 13 | 2.3.2 | nicht in den Grund eingelassen | 19,90 | 16,30 | 11,00 | |
| 14 | 2.4 | Oberirdische Leitungen aller Art, soweit sie nicht Zwecken der öffentlichen Ver- u. Entsorgung (Gas, Wasser, Elektrizität, Fernwärme u. Abwasser) dienen | m²/ Monat | 13,80 | 11,30 | 7,60 |
| 15 | 2.5 | Kabel- u. Linienverzweiger (oberirdisch), Masten, Transformatoren u. ähnliche Einrichtungen, soweit sie nicht Zwecken der öffentlichen Versorgung dienen | m²/ Monat | 19,90 | 16,30 | 11,00 |
|
3 |
Aufstellen u. Lagern von Gegenständen |
|||||
| 3.1 | Baubuden, Gerüste, Baustoffe, Arbeitswagen, Baumaschinen, Fahrleitern, Baugeräte u. dgl., mit oder ohne Bauzaun | |||||
| 16 | 3.1.1 | auf Gehwegen und Plätzen | m²/ Monat | 7,70 | 6,30 | 4,20 |
| 17 | 3.1.2 | auf Fahrbahnen, Park- u. Radwegflächen, Fußgängerzonen | m²/ Monat | 9,20 | 7,50 | 5,10 |
| 3.2 | Lagern von Gegenständen aller Art (einschl. Abstellen v. nicht zugelassenen Fahrzeugen), die mehr als 24 Std. andauert, sofern nicht ein anderer Gebührentarif anzuwenden ist | m²/ Monat | ||||
| 18 | 3.2.1 | auf Gehwegen und Plätzen | m²/ Monat | 18,40 | 15,00 | 10,10 |
| 19 | 3.2.2 | auf Fahrbahnen, Park- u. Radwegflächen, Fußgängerzonen | m²/ Monat | 19,90 | 16,30 | 11,00 |
| 20 | 3.2.3 | Großraumbehälter jeder Art | m²/ Monat | 29,10 | 23,80 | 16,00 |
|
4 |
Werbeanlagen |
|||||
| 21 | 4.1 | Auslage- u. Schaukästen an baulichen Anlagen, die mehr als 0,30 m in den öffentl. Verkehrsraum hineinragen | m²/ Monat | 18,40 | 13,80 | 8,40 |
| 4.2 | Bewegliche Werbereiter | |||||
| 22 | 4.2.1 | bis zu 0,5 m² Grundfläche | Stück/ Monat | 9,20 | 6,90 | 4,20 |
| 23 | 4.2.2 | von 0,5 m² bis 1,0 m² Grundfläche | Stück/ Monat | 18,40 | 13,80 | 8,40 |
| 24 | 4.3 | Sonstige Werbeanlagen | m²/ Monat | 18,40 | 13,80 | 8,40 |
| 4.4 | Werbeplakatierung für Veranstaltungen | Plakat/ Tag | im gesamten Stadtgebiet | |||
| 25 | 4.4.1 | für gemeinnützige, kirchliche, religiöse, ideelle, kulturelle Veranstaltungen (sofern die Voraussetzungen des § 15 Nr. 3 und 4 nicht vorliegen) | Plakat/ Tag | 1,00 | ||
| 26 | 4.4.2 | für kommerzielle Veranstaltungen | Plakat/ Tag | 2,00 | ||
| 27 | 4.5 | Hinweisbeschilderung auf Gewerbebetriebe | Schild/ Tag | 1,00 | ||
| 4.6 | Werbebanner für Veranstaltungen | |||||
| 28 | 4.6.1 | für gemeinnützige, kirchliche, religiöse, ideelle, kulturelle Veranstaltungen (sofern die Voraussetzungen des § 15 Nr. 3 und 4 nicht vorliegen) | Banner/ Tag | 5,00 | ||
| 29 | 4.6.2 | für kommerzielle Veranstaltungen | Banner/ Tag | 10,00 | ||
|
5 |
Sonstige Sondernutzungen |
|||||
| 30 | 5.1 | Inanspruchnahme von Verkehrsflächen für sonstige Zwecke, die unter den Tarifstellen lfd. Nr. 1 - 29 nicht erfaßt werden. | m²/ Monat | Bewertung erfolgt im jeweiligen Einzelfall | ||
Kontakt
Stand: 14.09.2011














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