Vergnügungssteuer

Aufgrund der Vergnügungssteuersatzungen der Stadt Mülheim an der Ruhr werden unter anderem für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten und sonstigen Unterhaltungsgeräten sowie für gewerblich durchgeführte Tanzveranstaltungen und Schönheitstänze bzw. Darbietungen ähnlicher Art Steuern erhoben. Die Spielgerätesteuersatzung und die Vergnügungssteuersatzung finden Sie unten im Kontext. Im einzelnen gelten folgende Steuersätze:

Spielapparate:
Geldspiel- und Unterhaltungsgeräte in Spielhallen, Gaststätten und sonstigen Räumen:

  • 12,5 % der Bruttokasse - 1. April 2005 bis 28. Februar 2006
  • 15,0 % der Bruttokasse - ab 1. März 2006.

 

  • Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit:
    Die Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld, zzgl. Röhrenentnahme.

 

  • Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit:
    Die Bruttokasse ist der tatsächlich vorhandene Kasseninhalt.


Tanzveranstaltungen, Schönheitstänze und ähnliche Darbietungen:
2,00 Euro je Veranstaltungstag und angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche zzgl.
25 % Zuschlag für jede über 1:00 Uhr nachts hinausgehende Stunde.

Anmerkung:
Daneben gibt es bei oben angegebenen Veranstaltungen die Möglichkeit der Besteuerung nach verkauften Eintrittskarten sowie die Besteuerung nach Pauschalbeträgen. Einzelheiten hierzu erfahren Sie bei Ihrem Ansprechpartner. 

Kontakt

Kontext


Stand: 26.10.2011

[schließen]

Fehler melden

Sie haben einen Fehler gefunden? Bitte teilen Sie ihn uns mit. Ein Redakteur wird sich umgehend darum kümmern.

Ihre Nachricht

Sicherheitscode (Was ist das?)

 

Bookmarken | Drucken | PDF-Version | RSS-Feed | Fehler melden

Transparenter Pixel