Verwaltungsgebührensatzung

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr

vom 17.2.1982 (Amtsblatt Nr. 7/1982),
zuletzt geändert durch die Satzung vom 21.04.2011
(Amtsblatt Nr. 11/2011 vom 29.04.2011, in Kraft ab 01.05.2011)

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) und der §§ 2,
4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.
Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV.
NRW. S. 349) hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 14. April
2011 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Gebührenpflichtiger Tatbestand

(1)
Für eine besondere Leistung (Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit) der Stadt
Mülheim an der Ruhr, die von dem Beteiligten beantragt worden ist oder die ihn
unmittelbar begünstigt, wird eine Gebühr nach dieser Satzung und dem zugehörigen Gebührentarif erhoben, soweit nicht Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist.

(2)
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für besondere Leistungen der Stadt
aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere aufgrund der Vorschriften des Verwaltungsgebührensrechts des Bundes oder des Landes NW und sonstiger Gebührensatzungen der Stadt Mülheim an der Ruhr, bleibt unberührt.

(3)
Für eine besondere Leistung der Stadt zu entrichtende Kosten können neben
Gebühren noch besondere Auslagen enthalten. Derartige Auslagen werden dann
erhoben, wenn der zur Erbringung der besonderen Leistung notwendige
Verwaltungsaufwand das übliche Maß übersteigt.

§ 2
Gebührenhöhe

(1)
Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Können für eine besondere
Leistung Verwaltungsgebühren sowohl nach Abschnitt A als auch nach Abschnitt B
erhoben werden, so findet nur der Abschnitt B Anwendung.

(2)
Sieht der Gebührentarif einen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gebühr nach
pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen ist, so sind hierbei der notwendige
Verwaltungsaufwand und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung für den
Gebührenpflichtigen zu berücksichtigen. Die Gebühr ist auf vollen Euro-Betrag
festzusetzen.

(3)
Die wirtschaftliche Situation des Gebührenschuldners ist nur nach Maßgabe der Billigkeitsvorschrift des § 6 zu berücksichtigen.

(4)
Besitzt eine Bescheinigung, Genehmigung oder Stellungnahme o.ä. erkennbar eine außergewöhnlich große wirtschaftliche Bedeutung für den Antragsteller, so kann der Gebührensatz verdoppelt werden.

(5)
Werden mehrere gebührenpflichtige Leistungen ausgeführt, so ist für jede Leistung
die entsprechende Gebühr auch dann zu entrichten, wenn die Leistungen in
zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang stehen.

(6)
Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Leistungen, die denselben Schuldner und
dieselbe Tarifstelle betreffen, können auf Antrag für einen im Voraus zu
bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr Gebühren pauschal festgesetzt
werden. Bei der Bemessung der Pauschalgebührensätze ist der geringere
Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.

(7)
Soweit besondere Leistungen der Umsatzbesteuerung unterliegen, erhöhen sich die
Gebühren um die jeweils zu entrichtende Umsatzsteuer. Die Erhöhung ist Teil der
Gebühr.

§ 3
Sachliche Gebührenfreiheit

Gebühren werden nicht erhoben für

  1. besondere Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Stadt
    Mülheim an der Ruhr, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit
    besteht;
  2. besondere Leistungen, für die eine Gebührenerhebung vertraglich
    ausgeschlossen ist;
  3. mündliche Auskünfte;
  4. besondere Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen;
  5. besondere Leistungen bei Dienstaufsichtsbeschwerden;
  6. besondere Leistungen im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung, der Jugendhilfe, des Schwerbeschädigtenrechts und
    ähnlicher Bereiche des Sozialwesens sowie des Schulwesens;
  7. besondere Leistungen, die durch Dienstkräfte der Stadt - auch ehemalige -
    oder ihre Hinterbliebenen veranlasst werden und sich auf das bestehende
    oder ein früheres Dienst-, Arbeits- oder Versorgungsverhältnis beziehen;
  8. besondere Leistungen, die die Stundung oder den Erlass von Forderungen
    betreffen.

§ 4
Persönliche Gebührenfreiheit

Von Gebühren sind befreit

  1. das Land Nordrhein-Westfalen, die Gemeinden und Gemeindeverbände,
    sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen
    betrifft;
  2. die Bundesrepublik und die Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit
    gewährleistet ist;
  3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die
    Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im
    Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.

§ 5
Ersatz von besonderen Auslagen

Besondere Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu
ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.
Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat. Zu ersetzen sind insbesondere

  1. im Einzelfall besonders hohe Kommunikations- und Zustellungskosten;
  2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen;
  3. Zeugen- und Sachverständigenkosten;
  4. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen
    zustehenden Reiskostenvergütungen;
  5. Kosten der Beförderung oder der Verwahrung von Sachen.

Für den Ersatz der besonderen Auslagen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes entsprechend.

§ 6
Ermäßigung und Befreiung

(1)
Auf Antrag kann ausnahmsweise von der Erhebung von Gebühren und besonderen
Auslagen ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies aus Gründen der
Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, unabweisbar erscheint.

(2)
Bereits festgesetzte Kosten können nach den entsprechenden Vorschriften gestundet
oder erlassen werden.

§ 7
Kostenschuldner

(1)
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die besondere Leistung selbst oder durch
Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat oder wer durch sie
unmittelbar begünstigt wird.

(2)
Wird die besondere Leistung der Stadt von mehreren beantragt oder begünstigt sie
unmittelbar mehrere, so ist jeder kostenpflichtig. Mehrere Kostenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3)
Im Übrigen ist zur Zahlung verpflichtet, wer die Kosten durch eine vor der
zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat
sowie wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

§ 8
Fälligkeit

(1)
Verwaltungsgebühren sowie besondere Auslagen werden mit Beendigung der
Amtshandlung oder der sonstigen Tätigkeit fällig, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt
bestimmt wird. Eines förmlichen Bescheides bedarf es nicht. In der Regel sind die
Kosten spätestens bei Aushändigung oder Übersendung des beantragten
Schriftstückes zu entrichten. Die Aushändigung des Schriftstückes kann von der
Zahlung abhängig gemacht werden.

(2)
Die Erbringung der besonderen Leistung kann von der Vorauszahlung der Gebühr
oder eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden, dies gilt ebenso
für die Erhebung eines Vorschusses auf voraussichtlich anfallende besondere
Auslagen.

(3)
Gebühren und Auslagen können auf Kosten des Gebührenschuldners durch
Postnachnahme eingezogen werden.

(4)
Rückständige Gebühren und Auslagen unterliegen der Beitreibung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.

(5)
Über die entrichteten Kosten ist dem Einzahler eine Quittung auszuhändigen. In der
Regel geschieht dies durch Verwendung von Wertmarken, die auf das kostenpflichtige Schriftstück aufzukleben und zu entwerten sind.

§ 9
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für
Widerspruchsbescheide

(1)
Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor Beendigung
der Leistung zurückgenommen, so werden je nach Umfang des bereits entstandenen Verwaltungsaufwandes 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr erhoben, die bei der
Erbringung der Leistung zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen
Unzuständigkeit abgelehnt oder wird er vor der sachlichen Vorbereitung der Leistung zurückgenommen, so wird keine Gebühr erhoben.

(2)
Wird gegen einen gebührenpflichtigen Verwaltungsakt Widerspruch erhoben, so ist
auch die Erteilung des Widerspruchsbescheides gebührenpflichtig, wenn und soweit
der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt bei voller Zurückweisung
50 vom Hundert der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr;
bei teilweiser Zurückweisung wird eine dem Anteil entsprechende niedrigere Gebühr
erhoben.

(3)
Richtet sich in einer gebührenpflichtigen Angelegenheit der Widerspruch ausschließlich
gegen die Kostenentscheidung, so beträgt die Gebühr 25 vom Hundert der Gebühr für
die Sachentscheidung, sofern der Widerspruch voll zurückgewiesen wird; bei
teilweiser Zurückweisung wird eine dem Anteil entsprechende niedrigere Gebühr
erhoben.

(4)
In den Fällen der Absätze 1 bis 3 wird die Gebühr auf vollen Euro-Betrag abgerundet.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für
die Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 15. 12. 1972
außer Kraft.

 

Gebührentarif nach § 1 Abs. 1:

Tarifstelle
Nr.

Gegenstand

Gebühr
EUR



Abschnitt A - Allgemeine Tarifstellen -



1

Allgemeine Leistungen
Entscheidungen über Amtshandlungen oder Leistungen der Stadtverwaltung, die von dem Beteiligten beantragt worden sind oder ihn unmittelbar begünstigen, soweit keine andere Tarifstelle infrage kommt, keine Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, kein privatrechtliches Entgelt erhoben wird und kein ausschließliches öffentliches Interesse vorliegt (z.B. Bescheinigungen, Genehmigungen, Untersuchungen u.s.w., Büroarbeiten / Leistungen aller Art).



1.1.

je angefangene 30 Minuten notwendiger Arbeitszeit

20 EUR

1.2.

soweit eine Bemessung nach 1.1. nicht angemessen, zweckmäßig oder möglich ist

2,50 bis
250 EUR







2

Beglaubigungen



2.1.

von Unterschriften und Handzeichen

3 EUR

2.2.

von Schriftstücken, je Seite

1 bis
10 EUR







3

Anfertigung von Abschriften und Auszügen



3.1.

je angefangene Seite

1 bis
10 EUR

3.2.

für jede, in einem Arbeitsgang mit dem Originalschreiben hergestellte Durchschrift

1 EUR







4

Anfertigung von Fotokopien



4.1

im Format DIN A 4, je Blatt

0,50 EUR

4.2

im Format DIN A 3, je Blatt

1 EUR

4.3

ab 5 Kopien von einer Vorlage in einem Arbeitsgang, je Blatt

0,25 EUR



Ablichtungen anderer Formate sowie sonstige fotografische oder reproduktionstechnische Arbeiten werden nach anderen Kostenvorschriften bzw. privatrechtlich berechnet.









5

Anfertigung von Mikrofilmrückvergrößerungen
(Besondere Auslagen und Kosten werden zusätzlich erhoben)

1 bis
10 EUR







6

Überlassung von Unterlagen
(soweit rechtliche oder dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen)



6.1.

zur Einsichtnahme innerhalb der Diensträume, je angefangene 30 Minuten

5 EUR

6.2.

zur Einsichtnahme außerhalb der Diensträume, je angefangenen Tag

7,50 EUR

6.3.

bei Zusendung auf dem Postwege zusätzlich

5 EUR plus

Postge-bühren

6.4 Übersendung von umfangreichen Angebotsunterlagen 15 - 35 EUR






7

Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung



7.1

Bei Verwendung eines Vordruckes, je angefangene Seite

1 bis 5 EUR

7.2

bei formloser Aufnahme, je angefangene Seite

2,50 bis
10 EUR







8

Bewilligungen von Eintragungen in Abteilung II und III des Grundbuches und Abgabe weiterer Erklärungen aus dem Grundstückswesen



8.1

Teilweise Pfandfreigabe

50 EUR

8.2

Vorrang- und Gleichrangeinräumung

50 EUR

8.3

Wechsel des Pfandobjekts

90 EUR

8.4

Zustimmung zu Abtretung vorrangiger Grundpfandrechte

20 EUR

8.5

Zustimmung zum Wechsel des Feuerversicherers

15 EUR

8.6

Zustimmung zur Nichtausübung des Wieder- / Vorkaufsrechtes

50 EUR

8.7 Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung 40 EUR
8.8 Änderung der Nutzungsbeschränkung 50 EUR






9

Ablehnung / Zurücknahme eines Antrages

10 % -
75 % der Gebühr

nach Tarifstelle

1 - 23



Die Gebührenerhebung erfolgt nach den Kriterien des § 5 Abs. 2 KAG NW

 

     
10 Abnahmen, Zeichnungen, Feststellungen u. ä. Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten, soweit sie in diesem Tarif nicht besonders aufgeführt sind  
10.1 Büroarbeiten je Person und angefangene Stunde, mittlerer Dienst 44 EUR

10.2
Büroarbeiten je Person und angefangene Stunde, gehobener Dienst
55 EUR

10.3 Büroarbeiten je Person und angefangene Stunde, höherer Dienst 70 EUR
     


Abschnitt B - Besondere Tarifstellen -











Zentrales Finanzmanagement



11 Ersatz für verlorene und unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 8,50 EUR
     
 

Amt für Beteiligungs- und Finanzsteuerung

 

 

12

Entscheidungen im Rahmen einer Übernahme von Ausfallbürgschaften

100 EUR






13

Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeits-bescheinigung
(mit Ausnahme der für die Vergabe öffentlicher Aufträge)

10 EUR









Ordnungsamt



14

Entscheidung im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis für eine Sondernutzung



14.1

sofern keine Ortsbesichtigung o.ä. erforderlich ist

10 EUR

14.2

sofern eine Ortsbesichtigung o.ä. erforderlich ist (ohne Abnahme)

15 EUR

14.3

sofern mehrfache Ortsbesichtigungen erforderlich sind (ohne Abnahme)

50 EUR

14.4

sofern die Erteilung der Erlaubnis außergewöhnlich großen Verwaltungsaufwand erfordert, der über die vorgenannten Bemessungsgrundlagen hinausgeht



50 - 100
EUR









Amt für Verkehrswesen und Tiefbau



15

Ausstellung einer Anliegerbescheinigung



15.1

mit Angabe über Erschließungsbeitragspflicht

30 EUR

15.2

ohne Angabe über Erschließungsbeitragspflicht

15 EUR







16

Angaben von Straßenausbauhöhen



 

je angefangene 30 Minuten notwendige Arbeitszeit

25 EUR







 

Amt für Geodatenmanagement, Vermessung und Kataster



17

Vorkaufsrechtsbescheinigung

30 EUR



Hinweis: Für weitere Leistungen des Amtes 62 aus dem Bereich Bodenrecht/ Bodenordnung u.a. werden Gebühren nach Tarifstelle 1 dieses Gebührentarifs bzw. nach anderen Bestimmungen erhoben.



18 Auszüge aus dem Höhenfestpunktfeld der Stadt Mülheim an der Ruhr  
 

Grundbetrag je Auftrag:

 

Zusätzlich je gelieferter Höhenfestpunktbeschreibung einschließlich der Höhenangaben

25,85 EUR


2,50 EUR

     
19  KOMMUNALE GEODATEN   
 

VORBEMERKUNG:

 

1) Gebührenberechnung

 

Die Gebühr wird anhand der Grundgebühr des Produkts, der Menge und der Nutzung (Absicht, die der Nutzer im Bezug auf das Produkt verfolgt - privat, kommerziell, behördlich etc. und den Anwendungsformen drucken, weitergeben, publizieren etc.)

ermittelt.

 

Beispielberechnungen:

 

1. Rasterdaten Stadtplan für das gesamte Stadtgebiet Mülheim   (91km²) zur internen Nutzung und zur Bereitstellung im Internet

 

2 EUR/km² x 91km² x (Interne Nutzung Faktor 1 + Internetnutzung Faktor 0,5) =273 EUR

 

2. Kommunale Orthofotos (Rasterdaten) für 25km² zur internen Nutzung und Vervielfältigung bis zu 1.000 Stück

 

20 EUR/km² x 25km² x (Interne Nutzung Faktor 1 + weitergeben/ publizieren bis zu 1.000 Stück Faktor 1,5) =1.250 EUR

 

3. 20 Gebäude des 3D-Stadtmodells in LOD[1] 2 untexturiert

 

1EUR/Gebäudeobjekt x 20 Gebäude x (Interne Nutzung Faktor 1 + Internetnutzung Faktor 0,5) = 30EUR

 

2) Nutzungsart/ Nutzungsform

 

Geodaten: Daten mit Bezug zu einem bestimmten Standort oder einem geografischen Gebiet

 

Geodokumente: Geodaten in Form eines digitalen Dokuments (z.B. PDF-Format)

 

  

[1] Level of Detail (Grad der Detaillierung)

 
 
    
  Interne Nutzung (Geodokumente) Interne Nutzung (Geodaten)
1-3 Nutzer 1 1
4-20 Nutzer 1 1,5
21-100 Nutzer 1 2,0
>100 Nutzer 1 nach Ermessen
 
 
  weitergeben/
publizieren
Internet 0,5
Print bis
1000 Stück
1,5
Print 1001
bis 5000 Stück
2,0
Print
> 5000 Stück
2,5
 
 

3) Rabatt

Um die anfallende Gebühr und den Nutzen des Leistungsempfängers bei sehr umfangreicher Gebührenhöhe in ein angemessenes Verhältnis zu bringen, werden Intervalle definiert, denen jeweils eigene Rabattfaktoren zugeordnet werden. Die unrabattierte Gebühr wird diesen Intervallen entsprechend in Anteile zerlegt, auf die dann die Rabattfaktoren des jeweiligen Intervalls angewendet werden.

 
 
Rabattstufe Intervall Rabattfaktor
1 0 bis
200EUR
1
2 200EUR
bis 1000EUR
0,5
3 >1000EUR
bis 5000EUR
0,4
4 >5000EUR bis 20000EUR 0,3
5 >20000
EUR
0,2
 
 

Beispielberechnungen: (s.o.):

 

1. Unrabattierte Gebühr 273 EUR; rabattiert: 200 EUR x 1 + 73EUR x 0,5 = 236,50 EUR

 

2. Unrabattierte Gebühr 1.250 EUR; rabattiert: 200 EUR x 1 + 800 EUR x 0,5 + 250EUR x 0,4 = 700 EUR

 

3. Gebühr von 30EUR liegt unter der ersten Rabattstufe von 200EUR, demnach keine Ermäßigung

 
 

4) Mindestgebühr

 

Für die Abgabe von Geodokumenten und/ oder Geodaten in analoger Form, auf Datenträgern oder per E-Mail (offline-Vertrieb), wird eine auftragsbezogene Mindestgebühr in Höhe von 20,00 EUR festgelegt.

 
 

5) Zeitregelung[1]

 

a) Gebühr: 42 Euro für jede angefangene Arbeitshalbstunde für eine Fachkraft, die Ingenieurleistungen erbringt

 

b) Gebühr: 28 Euro für jede angefangene Arbeitshalbstunde einer sonstigen Fachkraft



[1] nach VermWertGebO NRW 1.1.1

 
19.1 DRUCKEN/ SCANNEN/ LAMINIEREN  
19.1.1

Druckkosten für beigebrachte Produkte bis DIN

A4

0,12 EUR/

Auszug
19.1.2 Druckkosten für beigebrachte Produkte DIN A3 0,24 EUR/ Auszug
19.1.3 Druckkosten für beigebrachte Produkte > DIN A3

9 EUR/m² (Strich-zeichnung)

13 EUR/m² (Teilfläche)

16 EUR/m² (Vollfläche)
19.1.4 Scandienstleistungen bis A3 0,10 EUR/
Seite
19.1.5 Scandienstleistungen >DIN A3 1,50 EUR/
Seite
19.1.6 Laminieren 20,00 EUR/
19.2  KOMMUNALE ORTHOFOTOS   
19.2.1  Auszug; Ausdruck Orthofoto i. d. R. PDF-Format 

15,00 EUR/

Auszug; Ausdruck 
19.2.2 

Rasterdaten

Orthofotomosaik, Bodenauflösung = oder < 10 cm

20,00 EUR/
km² 
19.2.3 

Rasterdaten

Orthofotomosaik, Bodenauflösung > 10 cm

9,00 EUR/
km² 
19.3  PLANUNGSRECHTSDATEN   
19.3.1 

Rasterdaten Ortsbaurecht (auch Ausschnittsweise)

25,00 EUR/ Verfahren 
19.3.2  Vektordaten Ortsbaurecht 

min. 50,00 EUR/ Verfahren

(50,00 EUR - 800,00 EUR) 
19.3.3  Auszug; Ausdruck Ortsbaurecht bis DIN A3 i. d. R. PDF-Format  15,00 EUR/ Auszug; Ausdruck 
19.3.4  Auszug; Ausdruck Ortsbaurecht >DIN A3 i. d. R. PDF-Format  35,00 EUR/ Auszug; Ausdruck 
19.3.5  Rasterdaten RFNP[1]

[1] Regionaler Flächennutzungsplan

 
75,00 EUR/ Verfahren 
19.3.6  Auszug; Ausdruck RFNP[1] i. d. R. PDF-Format

[1] Regionaler Flächennutzungsplan

 
15,00 EUR/ Auszug; Ausdruck 
19.3.7 

Boden- und Baurechtliche Pläne (thematisch)[1]

Rasterdaten

[1] Zuzüglich der Gebühr der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters nach VermWertGebO NRW

 
150,00 EUR/ Auszug; Ausdruck 
19.3.8 

Auszug; Ausdruck Boden- und Baurechtliche

Pläne (thematisch)[1] Sondergrößen i. d. R. PDF-Format

[1] Regionaler Flächennutzungsplan

 
60 EUR/ Auszug; Ausdruck 
19.4 

ARCHIVGUT

 
19.4.1  Rasterdaten historische Karten z. B. aus Scans von archivierten analogen Karten  15,00 -
40,00 EUR/ Ursprungs-dokument 
19.5  VERZEICHNISSE UND TABELLARISCHE DATEN   
19.5.1  Straßenverzeichnis  0,05 EUR/ Datensatz 
19.5.2

POI[1]-Verzeichnis (Orte von besonderem Interesse

z.B. Sportplatz, Bahnhof etc.)

[1] Points of Interest (Orte von besonderem Interesse, Sehenswürdigkeiten)

0,25 EUR/ Datensatz
19.6

STADTGRUNDKARTE

 
19.6.1

Auszug; Ausdruck

Stadtgrundkarte i. d. R. PDF-Format, inkl. Liegenschaftskarte
30,00 EUR/ Auszug; Ausdruck
19.6.2 Rasterdaten kommunale Ergänzungen zur Liegenschaftskarte 0,10 EUR/ Gebäude-objekt
19.6.3 CAD-Vektordaten kommunale Ergänzungen zur Liegenschaftskarte z. B. im Format DXF 0,30 EUR/ Gebäude-objekt
19.6.4 Objektstrukturierte Vektordaten kommunale Ergänzungen zur Liegenschaftskarte z. B. im Format GML 0,50 EUR/ Gebäude-objekt
19.7 STADTPLAN  
19.7.1 STADTPLAN GESAMTINHALT  
19.7.1.1 Auszug; Ausdruck Stadtplan i. d. R. PDF-Format 7,50 EUR/ Auszug; Ausdruck
19.7.1.2

Rasterdaten Stadtplan Entwurfsmaßstab

1:10.000 bis 1:20.000

2,00 EUR/

km²

19.7.1.3

Vektordaten Stadtplan Entwurfsmaßstab

1:10.000 bis 1:20.000
6,00 EUR/ km²
19.7.2

STADTPLAN EINZELTHEMEN ENTWURFSMAßSTAB

1:10.000 BIS 1:20.000
 
19.7.2.1 Rasterdaten Stadtplan, Einzelthema: Verkehr 0,60 EUR/ km²
19.7.2.2  Vektordaten Stadtplan, Einzelthema: Verkehr  1,80 EUR/ km² 
19.7.2.3  Rasterdaten Stadtplan, Einzelthema: Bebauung  0,40 EUR/ km² 
19.7.2.4  Vektordaten Stadtplan, Einzelthema: Bebauung  1,20 EUR/ km² 
19.7.2.5  Rasterdaten Stadtplan, Einzelthema: Flächennutzung  0,30 EUR/ km² 
19.7.2.6  Vektordaten Stadtplan, Einzelthema: Flächennutzung  0,90 EUR/ km² 
19.7.2.7  Rasterdaten Stadtplan, Einzelthema: Gewässer  0,30 EUR/ km² 
19.7.2.8 Vektordaten Stadtplan, Einzelthema: Gewässer 0,90 EUR/ km²
19.7.2.9  Rasterdaten Stadtplan, Einzelthema: Schrift  0,30 EUR/ km² 
19.7.2.10  Vektordaten Stadtplan, Einzelthema: Schrift  0,90 EUR/ km² 
19.7.2.11 Rasterdaten Stadtplan, Einzelthema: Grenzen 0,10 EUR/ km²
19.7.2.12 Vektordaten Stadtplan, Einzelthema: Grenzen 0,30 EUR/ km²
19.7.3 STADTPLAN THEMATISCHE ERGÄNZUNGEN  
19.7.3.1 Rasterdaten Stadtplan und thematische Ergänzungen: Freizeitwegenetz (Wander-, Rad- und Reitwege) 2,40 EUR/ km²
19.7.3.2 Vektordaten Stadtplan und thematische Ergänzungen: Freizeitwegenetz (Wander-, Rad- und Reitwege) 7,20 EUR/ km²
19.8 ÜBERSICHTSKARTEN  
19.8.1

Rasterdaten Übersichtskarte Stufe I

(Entwurfsmaßstab 1:20.000 bis 1:50.000)
0,50 EUR/ km²
19.8.2

Vektordaten Übersichtskarte Stufe I

(Entwurfsmaßstab 1:20.000 bis 1:50.000)
1,50 EUR/ km²
19.8.3

Rasterdaten Übersichtskarte Stufe II

(Entwurfsmaßstab 1:50.000 bis 1:100.000)
0,25 EUR/ km²
19.8.4

Vektordaten Übersichtskarte Stufe II

(Entwurfsmaßstab 1:50.000 bis 1:100.000)

0,75 EUR/ km²
19.8.5 Rasterdaten Übersichtskarte Stufe III / Regionalübersicht (Entwurfsmaßstab 1:100.000 bis 1:250.000) 0,01 EUR/ km²
19.8.6 Vektordaten Übersichtskarte Stufe III / Regionalübersicht (Entwurfsmaßstab 1:100.000 bis 1:250.000) 0,03 EUR/ km²
19.9 AUSGEARBEITETE THEMATISCHE KARTEN  
19.9.1

Rasterdaten thematische Karte (inkl. Kartenhintergrund) z. B. Visualisierungen demographischer Daten, Kinderstadtplan etc.

40,00 EUR/

Ursprungs-dokument

bzw. -
projekt
19.10 GEBIETSGLIEDERUNG  
19.10.1 Rasterdaten Gebietsgliederung (z. B. Quartierübersicht, Baublockübersicht, Stadtbezirke, Feuerwehrausrückbezirke, PLZ-Bezirke)

0,20 EUR/ km²

19.10.2 Vektordaten Gebietsgliederung (z. B. Quartierübersicht, Baublockübersicht, Stadtbezirke, Feuerwehrausrückbezirke, PLZ-Bezirke) 0,60 EUR/ km²
19.11 3D-STADTMODELLE  
19.11.1 3D-Gebäudemodell LOD[1] 1 (Klötzchenmodell)

[1] Level of Detail (Grad der Detaillierung)

0,35 EUR/ Gebäude-objekt
19.11.2

3D-Gebäudemodell LOD6[1] 2 (Klötzchenmodell mit

Dachstrukturen), untexturiert

[1] Level of Detail (Grad der Detaillierung)

1,00 EUR/ Gebäude-objekt
     
  Amt für Stadtplanung, Bauaufsicht und Stadtentwicklung  
     
20 

Fallpauschale für abgestimmte, aber nicht eingereichte bzw. nicht zum Abschluss gebrachte vorhabenbezogene Bebauungspläne

Pauschale für Dienstleistungen 
 
20.1  bis zur Einleitung des Verfahrens mindestens       5.000
EUR 
20.2  bis zur Offenlage  10.000
EUR 
20.3  bis zum Satzungsbeschluss  15.000
EUR 
21 Kostenpauschale bei der Erstellung von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen  
21.1 Plangebiet bis 2,0 ha 15.000
EUR
21.2 Plangebiet bis 5,0 ha 20.000
EUR
21.3 Plangebiet bis 7,0 ha 25.000
EUR
22 Kostenpauschale für die Änderung des RFNP (Regionaler Flächennutzungsplan)  
22.1 je qm Plangebiet 0,10 EUR
22.2 mindestens 5.000
EUR
23

Ingenieurtätigkeiten im Sinne von Beratungs- und / oder sonstigen Dienstleistungen für Vorhabenträger außerhalb des Aufstellungsverfahrens für vorhabenbezogene Bebauungspläne gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB)

je angefangene Stunde

 

 

 

 

71 EUR

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Stand: 07.07.2011

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