Wehrerfassung
Das Bürgeramt weist in seiner Eigenschaft als Erfassungsbehörde auf folgendes hin:
Das Bundesamt für Wehrerfassung übersendet Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
Die Meldebehörde übermittelt hierzu aufgrund des § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes an das Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31. März Personendaten (Name und aktuelle Anschrift) zu diesem Personenkreis.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben. Der Antrag kann am Ende dieses Beitrages ausgedruckt werden.
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Stand: 14.03.2012















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