Wohnungsaufsicht

Ein sehr wesentliches Instrument der Wohnungspolitik ist die gesetzliche Regelung des Erhalts und der Pflege, insbesondere von vermietetem Wohnraum. Es liegt zwar im wohlverstandenen Eigeninteresse von Wohnraumeigentümern, diesen in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; dennoch müssen immer wieder erhebliche Mängel bei der Beschaffenheit von Wohnraum festgestellt werden. Der Gesetzgeber hat daher den Gemeinden Befugnisse übertragen, um auf geeignete Weise wesentliche Wohnungmängel beseitigen zu lassen (Wohnungsaufsicht).

Erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigungen (Mängel) bestehen dann, wenn zum Beispiel

  • Dächer, Wände, Decken, Fußböden, Fenster und Türen keinen ausreichenden Schutz gegen  Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit bieten,
  • Heizungsanlagen oder ihre Verbindungen mit den Schornsteinen sich nicht ordnungsgemäß nutzen lassen,
  • Wasseranschlüsse, Toiletten oder Bäder nicht ordnungsgemäß genutzt werden können.

Die Gemeinde hat die Aufgabe, auf die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen und die ordnungsgemäße Nutzung von Wohnraum hinzuwirken und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Bevor ein Verfahren zur Beseitigung von Mängeln eingeleitet wird, sollte dem Wohnraumeigentümer eine angemessene Frist eingeräumt werden, in der er die Mängel beheben kann.

Nach schriftlicher Mitteilung der beanstandeten Mängel wird nach Ankündigung eine Besichtigung der Wohnräume durchgeführt und gegebenenfalls ein Verfahren der Mängelbeseitigung eingeleitet.

Weitere Auskünfte können beim zuständigen Ansprechpartner erfragt werden.

Unterlagen

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Schriftliche Auflistung der Beanstandungen.

Kontakt

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Stand: 09.02.2012

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