Allgemeine Hinweise zur Grundsteuer

Hinweise für den Verkäufer einer Immobilie

Im Falle einer Grundstücksveräußerung bleibt der bisherige Grundstückseigentümer so lange gegenüber der Stadt zur Zahlung verpflichtet, bis das Finanzamt dem Erwerber die Besitzung steuerlich zugerechnet hat (§§ 10 und 17 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung).

Die steuerliche Zurechnung durch das Finanzamt erfolgt immer zum 1. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres (§ 22 Bewertungsgesetz (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 ((BGBl. I S. 230) in der zurzeit geltenden Fassung). Dies geschieht rückwirkend, sofern das Finanzamt die Mitteilung über den Eigentumswechsel erst im Laufe des Jahres nach der Veräußerung an die Stadt Mülheim an der Ruhr weiter gibt.

Die im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen sind privatrechtlich und bleiben hiervon unberührt.

Zur Beschleunigung der grundsteuerlichen Abwicklung und um den Verkäufer bereits vor dem Vorliegen des entsprechenden Bescheides des Finanzamtes aus der Steuerpflicht entlassen zu können, hat die Stadt Mülheim an der Ruhr ein Formular (Verpflichtungserklärung) entworfen, mit dem sich der Grundstückserwerber gegenüber der Stadt freiwillig bereit erklären kann, die Zahlung der Grundsteuer bereits im Jahr der Veräußerung ab dem Ersten eines Monats zu übernehmen.

Für den Fall, dass von der Verpflichtungserklärung Gebrauch gemacht wird, erhält der Verkäufer vom Zentralen Finanzmanagement einen Grundsteueränderungsbescheid, durch den die Veranlagung ab dem im Vordruck eingetragenen Termin aufgehoben wird. Im Gegenzug erhält der Käufer einen an ihn gerichteten Grundsteuerbescheid mit einem neuen Kassenzeichen ab demselben Zeitpunkt.  

Wird von der Verpflichtungserklärung kein Gebrauch gemacht, erhält der Verkäufer vom Zentralen Finanzmanagement einen Grundsteueränderungsbescheid, durch den die Veranlagung ab dem 1. Januar des auf den Verkauf folgenden Jahres aufgehoben wird. Im Gegenzug erhält der Käufer einen an ihn gerichteten Grundsteuerbescheid mit einem neuen Kassenzeichen ebenfalls ab dem 1. Januar des auf den Verkauf folgenden Jahres.

Der Vordruck Verpflichtungserklärung kann Ihnen zugeschickt werden. Melden Sie sich dann bitte unter Telefon: 0208 / 455-2030.

Den Vordruck erhalten Sie auch unter Online-Formulare.

Hinweise für den Käufer einer Immobilie

Für Grundbesitzungen wird nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) und des Bewertungsgesetzes (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230) jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, von der Gemeinde Grundsteuer erhoben.

Im Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes, der bindende Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung durch die Gemeinde ist, wird sowohl der Grundsteuermessbetrag als auch der/die Steuerpflichtige(n) benannt.
Die Grundsteuer für ein Jahr berechnet sich durch Multiplikation des vom Finanzamt festgesetzten Messbetrages mit dem vom Rat der Stadt beschlossenen Hebesatz (zurueit 230 % für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke und 530 % für alle übrigen Grundstücke).

Im Falle eines Grundstückverkaufs wird der Erwerber seitens des Finanzamtes erst mit Wirkung zum 1. Januar des dem Erwerb folgenden Jahres als Steuerpflichtiger benannt. Bis zum Vorliegen des entsprechenden Grundsteuermessbescheides bleibt der Verkäufer der Immobilie gegenüber der Stadt zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.

Da im Kaufvertrag im Allgemeinen ein Zeitpunkt festgelegt wird, ab dem Rechte und Pflichten auf den Erwerber übergehen (dazu gehört auch die Grundsteuer), hat der Verkäufer die Möglichkeit, die Grundsteuer auf dem Privatrechtsweg zurückzufordern.

Um die grundsteuermäßige Abwicklung allen Beteiligten zu erleichtern, hat die Stadt Mülheim an der Ruhr ein Formular (Verpflichtungserklärung) entwickelt, mit dem sich der Grundstückserwerber gegenüber der Stadt freiwillig bereit erklären kann, die Zahlung der Grundsteuer bereits im Jahr der Veräußerung ab dem Ersten eines Monats zu übernehmen.

In diesem Fall erhält der Käufer einen Grundsteuerbescheid ab dem im Vordruck eingetragenen Datum; gleichzeitig wird die Veranlagung für den Verkäufer aufgehoben. Eine private Verrechnung zwischen Käufer und Verkäufer ist dann nicht mehr erforderlich.

Der Vordruck Verpflichtungserklärung kann Ihnen zugeschickt werden. Melden Sie sich dann bitte unter Telefon: 0208 / 455-2030.

Den Vordruck erhalten Sie auch unter Online-Formulare.

Weitere Informationen erhalten Sie unter folgenden Telefonnummern:

0208 / 455-2023, Marcel Pilgram; Straßennamen: A - D

0208 / 455-2036, Rebecca Schöpper-Hamacher; Straßennamen: E - G, I - K

0208 / 455-2032, Martina Herold; Straßennamen: H

0208 / 455-2034, Sonja Kunst; Straßennamen: L - R

0208 / 455-2037, Björn Kleinbrahm; Straßennamen: S - Z

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Stand: 12.01.2012

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