Erschließungsbeiträge

Für den beim erstmaligen Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen entstandenen Aufwand sind nach den gesetzlichen Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) Beiträge zu erheben.

Beitragspflichtig sind die Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigten aller an die jeweilige Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücke.

Der Aufwand wird nach Grundstücksgrößen und baulicher Nutzbarkeit auf die Grundstücke verteilt.

Nach Abrechnung des Aufwandes und Verteilung auf die Grundstücke erhalten die betroffenen Eigentümer unaufgefordert nähere Informationen und den Beitragsbescheid aus dem die Grundlagen der Beitragserhebung ersichtlich sind.

Details zur Erhebung der Erschließungsbeiträge sind geregelt in der
Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
.
Die Erschliessungsbeitragssatzung finden Sie ebenfalls im Kontext.

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Kontext


Stand: 20.12.2011

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