Erstzulassung eines importierten Neufahrzeuges

Wenn Sie ein neues, importiertes Fahrzeug erstmals zum Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland zulassen wollen und

  • in Mülheim an der Ruhr wohnen oder 
  • hier ein Gewerbe angemeldet haben, wenden Sie sich an das Bürgeramt.

Beachten Sie bitte:

  • die unten stehenden Ausführungen zu den erforderlichen Unterlagen und Formularen!
  • Aufgrund aktueller gesetzlicher Vorschriften ist die Zulassung eines Fahrzeuges nicht möglich, soweit Sie mit Fahrzeugsteuern (gegenüber dem Finanzamt) oder offenen Gebühren aus früheren Zulassungen/Abmeldungen (gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr) im Rückstand sind.
  • Am Donnerstag ist die Bearbeitung einer Einfuhr aus bestimmten europäischen Ländern nur bis 16 Uhr möglich. Unter den unten angegebenen Kontaktdaten können Sie sich hierüber beim Bürgeramt informieren.
  • Seit dem 1. Januar 2011 ist die Neuzulassung eines Fahrzeuges mit der Emissionsklasse EURO4 nur noch mit Ausnahmegenehmigung des Kraftfahrtbundesamtes oder der zuständigen Bezirksregierung zulässig.

Hinweis:

    Die Zulassungsbehörde muss auf die Vorführung des Kraftfahrzeuges bestehen, wenn:
  • für das Kraftfahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigung II oder vergleichbare Dokumente (eine COC-Bescheinigung ist nicht ausreichend) ausgestellt wurden oder
  • für das Kraftfahrzeug keine Identifizierung der Fahrgestellnummer durch eine amtlich anerkannte Sachverständigenorganisation (Dekra, GTÜ, KÜS, TÜV, etc.) erfolgt ist. Die Identifizierung durch einen Kraftfahrzeughändler ist nicht ausreichend.
Unterlagen

Unterlagen

Bitte bringen Sie diese Unterlagen mit:

  • gültiger Personalausweis oder Pass desjenigen, auf den das Fahrzeug zugelassen werden soll,
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung und Personalausweis des Geschäftsführers bzw. Prokuristen,
  • sogenannte "EU-Übereinstimmungsbestätigung" (COC-Bescheinigung); diese erhalten Sie von Ihrem Händler/Verkäufer oder, wenn diese nicht vorhanden ist können die Daten durch eine "Ganzabnahme" (§ 21 StVZO) vom TÜV/DEKRA oder durch Vorlage anderer geeigneter Dokumente beigebracht werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Bürgeramt.
  • eVB-Nummer (diese erhalten Sie von Ihrer Versicherungsgesellschaft),
  • Kaufvertrag oder ein anderer eindeutiger Eigentumsnachweis,
  • ausländische Fahrzeugpapiere (falls vorhanden) und
  • Zoll-Unbedenklichkeitsbestätigung nur dann, wenn das Fahrzeug NICHT aus einem EU-Mitgliedsstaat importiert wurde. Diese erhalten Sie beim Zollamt.
    Bei Fragen dazu wenden Sie sich beispielsweise an das
    Hauptzollamt Duisburg-Ruhrort, Saarstraße 6, 47058 Duisburg,
    Telefon: 0203 / 3008-0, Fax: 0203 / 3008-129.
  • Halten Sie auch eine Bankverbindung eines inländischen Girokontos für die obligatorische Einzugsermächtigung bereit (wird im Bürgeramt bei der Vorsprache erstellt).
  • gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung des Kraftfahrtbundesamtes oder der zuständigen Bezirksregierung bezüglich der EURO4-Norm 
  • Wenn Sie sich vertreten lassen wollen: formlose, schriftliche Vollmacht von Ihnen, Ihr Personalausweis oder Reisepass; Ihr Vertreter muss sich auch selbst ausweisen können. Beachten Sie bitte auch die zusätzlichen Informationen zur Vollmacht in den weiter untenstehenden Links. 
Formulare

Formulare

Bei Import aus der EU: Förmliche Erklärung über die Fahrzeugherkunft beziehungsweise die Entrichtung der Umsatzsteuer (Erklärung nach Umsatzsteuerbinnenmarktgesetz), solange das Fahrzeug nicht älter als 6 Monate ist oder eine Laufleistung von nicht mehr als 6.000 km aufweist.

Gebühren

Gebühren

  • 26,30 Euro
  •   3,60 Euro Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung II

gegebenenfalls zuzüglich:

  •   2,60 Euro Vorab-Reservierung
  • 10,20 Euro Wunschkennzeichen
  • 10,20 Euro für die Rücksendung der ZBII an die Bank (Leasing, Finanzierung)

Fremdkosten:

  • ca. 15,00 Euro pro Schild beim Schildermacher Ihrer Wahl
Kontakt

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Stand: 18.04.2012

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