Hinweise für Vermietende und Hausverwaltende

Hinweise für Vermietende und Hausverwaltende

Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - haben regelmäßig auch Anspruch auf (zumindest anteilige) Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (im Folgenden „Kosten der Unterkunft“ genannt).

Hand einer Person mit einem Wohnungsschlüssel und eine zweite Hand mit einem Klemmbrett, Mietvertrag und Kugelschreiber. Kosten der Unterkunft, Vermieter, Vermieterin, Mietswohnung, Miete - Canva

Für Vermieter*innen, die Mietende haben, die sich im Leistungsbezug nach dem SGB II befinden, stellen sich in diesem Zusammenhang oft Fragen zum Mietverhältnis und zur Übernahme der Mietkosten.

In der Anlage finden Vermietende und Hausverwaltende ein Hinweisblatt, das Ihnen zur Klärung dieser Fragen dienen kann.

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Stand: 09.01.2024

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