Mehrbedarf
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit vorgesehen, für bestimmte Leistungen, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind, Mehrbedarfe zu bewilligen. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, können in folgenden Fällen Mehrbedarfe gewährt werden:
- werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche
- Alleinerziehende, abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder
- erwerbsfähige behinderte Menschen unter besonderen Bedingungen
- Ernährung unter bestimmten Voraussetzungen
- im Einzelfall unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe
- Energie bei dezentraler Warmwassererzeugung
Nähere Informationen über Art und Umfang erhalten Sie durch Ihren Ansprechpartner aus dem Bereich der Leistungsgewährung.
Kontakt
Stand: 19.03.2015
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