Archiv-Beitrag vom 29.07.2015Klageverfahren Stadt Mülheim an der Ruhr ./. Commerzbank AG wegen Swapgeschäften
Die Stadt Mülheim an der Ruhr hatte zunächst 2012 gegen die WestLB-Nachfolgerin wegen Swapgeschäften auf Schadensersatz geklagt. 2014 wurde dann auch gegen die Commerzbank AG eine Schadensersatzklage beim Landgericht Essen wegen drei Swapgeschäften aus den Jahren 2003 und 2004 erhoben. Die Stadt macht hier Schadensersatz in Höhe von rund 590.000,- Euro wegen Falschberatung geltend. Die Commerzbank hatte damals nicht den anfänglichen negativen Marktwert dieser Swapgeschäfte mitgeteilt.
Am 15. Juli 2015 fand der Verhandlungstermin vor dem Landgericht Essen statt. Im Anschluss an den Termin hat das Gericht entschieden, dass die Klage der Stadt abgewiesen wird.
Als Gründe nannte das Gericht im Termin: Zum einen gehe man nicht von vorsätzlicher Falschberatung aus, daher gelte nicht die zehnjährige, sondern die dreijährige Verjährungsfrist nach Geschäftsabschluss. Damit wären eventuelle Ansprüche der Stadt verjährt.
Zum anderen hätte die Stadt ohnehin keine Schadensersatzansprüche. Ihre Verluste beruhten auf bestimmten Prämien der Bank. Die Bank hätte diese Prämien nicht ausdrücklich in Rechnung gestellt, sondern in das Geschäft einberechnet. Dieser Umstand sei der Stadt aber bekannt gewesen. Jedenfalls hätte sie nicht davon ausgehen dürfen, dass die Bank unentgeltlich tätig werde. Zudem gehe man davon aus, dass die Stadt die Swapgeschäfte auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung abgeschlossen hätte.
Die Stadt hatte im Termin eingewandt, dass die Frage der vorsätzlichen Falschberatung und der Verjährung noch höchstrichterlich geklärt werden muss. In anders gelagerten Fällen hat der BGH im Gegenteil entschieden, dass die Bank das Fehlen des Vorsatzes zu beweisen hat.
Zur Frage des Schadensersatzanspruches bestreitet die Stadt weiterhin ihre Kenntnis von den Prämien. Die dafür benannten Zeugen wurden vom Gericht nicht angehört.
Zudem widerspricht das Urteil der aktuellen BGH-Rechtsprechung (u.a. Ennepetal-Urteil vom 28.4.2015). Danach muss über die genaue Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts bei Swapgeschäften aufgeklärt werden. Dies war hier definitiv nicht der Fall. Bei Aufklärung hätte die Stadt von den Geschäften Abstand genommen.
Nach dem Urteil hat die Stadt die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die sich insgesamt auf ca. 20.000,- Euro belaufen. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt den Parteien noch nicht vor. Sobald das schriftliche Urteil vorliegen wird, wird die Stadt die Einlegung der Berufung beim OLG Hamm prüfen.
Das Schreiben der Rechtsanwälte "Baum ∙ Reiter & Collegen" an das Rechtsamt ist als pdf-Datei beigefügt.
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Stand: 29.07.2015
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