Landschaftsplan - Abschnitt C 2.2.2.5-8 - Besondere Festsetzungen für die Landschaftsschutzgebiete 5 - 8

Landschaftsplan - Abschnitt C 2.2.2.5-8 - Besondere Festsetzungen für die Landschaftsschutzgebiete 5 - 8

Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

2.2.2.5
I. Schutzgegenstand:

 

LSG "Speldorf - Styrumer Ruhraue"

 

Flächengröße ca. 217,7 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die Bereiche der Ruhraue nördlich und südlich des Naturschutzgebietes "Styrumer Ruhraue" (Gl.-Nr. 2.1.2.3). Es sind die Bereiche zwischen der Raffelbergbrücke und dem Schloss Styrum sowie zwischen der Rennbahn Raffelberg und der Stadtgrenze nach Westen am Schifffahrtskanal.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 21 a), b) und c) LG, insbesondere

zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter;

zur Erhaltung und Entwicklung eines Freiraumes für die siedlungsnahe Erholung im Ballungsraum als
Bestandteil des regionalen Freiraumsystems im Ruhrgebiet ("Grünzug A");

zur Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsraumes als bedeutendem Element für den regionalen und überregionalen Biotopverbund im Ballungsraum;

wegen der Bedeutung des Landschaftsraumes als Lebensraumerweiterung und Schutzzone zu dem angrenzenden Naturschutzgebiet "Styrumer Ruhraue";

wegen des Vorkommens von in Nordrhein-Westfalen gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten.

Bei dem Landschaftsschutzgebiet handelt es sich um die Trinkwasserschutzgebiete an der Wehranlage Raffelberg und am Schloss Styrum, um die parkartig gestalteten Gelände der Rennbahn Raffelberg und des ehemaligen Solbades Raffelberg sowie um landwirtschaftlich genutzte Flächen östlich des Kolkmannhofes. Der Landschaftsraum ist entlang von Bahndämmen, Straßen und des Schifffahrtskanals und im Bereich des Parks am Solbad Raffelberg und des Gutes Raffelberg durch überwiegend ältere Gehölzbestände gegliedert. In den Bereichen westlich des Solbades und östlich der Straße "An der Rennbahn" befinden sich strukturreiche Grünlandareale, die überwiegend als Pferdeweiden genutzt werden.

Teilbereiche des Landschaftsschutzgebietes werden im ökologischen Fachbeitrag der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten / Landesamt für Agrarordnung gem. § 25a LG näher beschrieben. Danach handelt es sich um strukturreiche Grünlandbereiche und um ältere Gehölzbestände westlich und südlich des ehemaligen Solbades und des Gutes Raffelberg.

Im Landschaftsschutzgebiet kommen folgende Biotoptypen nach § 20c BNatSchG bzw. § 62 LG vor:
- Nass- und Feuchtgrünland.

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.2.1.III., Punkte 1. bis 15.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.2.1.IV., Punkte 1. bis 3.

 

V. Hinweise:

 

Unberührt von den unter den Gliederungspunkten 2.2.1.III. festgesetzten Verboten bleibt die Realisierung der im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Mülheim vom 28.01.2003 für Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes dargestellten Nutzungen "Wasserwerk" und "kulturellen Zwecken dienende Gebäude"

Der Flächennutzungsplanentwurf in der Auslegungsfassung vom 28.01.2003 stellt für Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes die Nutzungen "Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen – Wasserwerk" und "Flächen für den Gemeinbedarf" dar.

 

Textliche Festsetzungen

 

Erläuterungen

2.2.2.6
I. Schutzgegenstand:

 

LSG "Wald zwischen der Wolfsburg und dem Uhlenhorstweg"

 

Flächengröße ca. 104,3 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst Teile des Speldorfer Waldes an der Grenze zur Stadt Duisburg. Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes sind parkartige Anlagen der Wolfsburg, das Gelände der Stadtgärtnerei Duisburg am Kesselbruchweg und der Friedhof südlich der Hubertusburg. Weiterhin umgrenzt das Landschaftsschutzgebiet im wesentlichen den geschützten Landschaftsbestandteil "Buchenwald an der Arthur-Brocke-Allee" (Gl.-Nr. 2.4.2.3.).

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 21 a), b) und c) LG, insbesondere

zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter;

zur Erhaltung und Entwicklung eines Freiraumes für die siedlungsnahe Erholung im Ballungsraum als Bestandteil des regionalen Freiraumsystems im Ruhrgebiet ("Grünzug A");

zur Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsraumes als großflächigem Element für den regionalen Biotopverbund im Ballungsraum;

wegen der Bedeutung des mit naturnahen Waldbereichen und Gewässerabschnitten ausgestatteten Landschaftsraumes als Lebensraum für eine Vielzahl, zum Teil gefährdeter oder bedrohter, Tier- und Pflanzen
arten.

Bei dem Landschaftsschutzgebiet handelt es sich um einen überwiegend forstlich genutzten Landschaftsraum auf Geschiebe-Lehmplatten der Lint-orfer Sandterrasse. An der westlichen Abflachung der Sandterrasse befinden sich grundwasserbestimmte Rinnen und Mulden sowie Flugsand-Geschiebelehmhänge. Der Landschaftsraum ist in Teilbereichen mit naturnahen Landschaftselementen gut ausgestattet.

Teilbereiche des Landschaftsschutzgebietes werden im ökologischen Fachbeitrag der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten / Landesamt für Agrarordnung gem. § 15a LG näher beschreiben. Danach handelt es sich um Quellen, naturnahe und unverbaute Bachabschnitte, Bruch- und Auwälder sowie naturnahe Waldflächen.

In dem Landschaftsschutzgebiet kommen folgende Biotoptypen nach § 20c BNatSchG bzw. § 62 LG vor:

- Quellen
- naturnahe und unverbaute Bachabschnitte
- Auenwälder.

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.2.1.III., Punkte 1. bis 15.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.2.1.IV., Punkte 1. bis 3.

 

V. Hinweise:

 

Unberührt von den unter den Gliederungspunkten 2.2.1.III. und 2.2.2.5.III. festgesetzten Verboten bleibt die Realisierung der im Flächennutzungsplanentwurf für eine Teilfläche des Landschaftsschutzgebietes dargestellten Nutzung "Friedhof".

Der Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Mülheim an der Ruhr in der Auslegungsfassung vom 28.01.2003 stellt für eine Teilfläche des Landschaftsschutzgebietes "Grünfläche - Friedhof" dar.

 

Textliche Festsetzungen

 

Erläuterungen

2.2.2.7
I. Schutzgegenstand:

 

LSG "Nachtigallental und Scheuerbachtal"

 

Flächengröße ca. 20,3 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst teilweise brachgefallene landwirtschaftliche sowie forstlich genutzte Flächen beiderseits der Straße "Am Großen Berg" sowie westlich der Saarner Straße. Das Landschaftsschutzgebiet grenzt an den geschützten Landschaftsbestandteil "Scheuerbachtal" (Gl.-Nr. 2.4.2.5) an. Weiterhin ist der Ehrenfriedhof an der Straße "Am Großen Berg" Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 21 a), b) und c) LG, insbesondere

zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter;

zur Erhaltung und Entwicklung eines Freiraumes im Ballungsraum für die siedlungsnahe Erholung als
Bestandteil des regionalen Freiraumsystems Ruhrgebiet;

zur Erhaltung einer für diesen Landschaftsraum typischen Kulturlandschaft und ihrer vielfältigen Strukturelemente wegen ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild und für den Arten- und Biotopschutz;

zur Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsraumes als bedeutendem Element für den lokalen Biotopverbund im besiedelten Bereich;

wegen der Bedeutung des Landschaftsraumes als Lebensraumerweiterung und Schutzzone zu dem angrenzenden geschützten Landschaftsbestandteil "Quellgebiet und Oberlauf des Scheuerbaches, Nachtigallental".

Bei dem Landschaftsschutzgebiet handelt es sich um überwiegend bewirtschaftetes und brachgefallenes Grünland sowie um forstlich genutzte Flächen auf Flugsand-Geschiebelehmplatten und -hängen und grundwassergeprägten Rinnen und Mulden der Lintorfer Sandterrasse im urban geprägten Raum. Der Ehrenfriedhof an der Straße "Am Großen Berg" ist von älteren Gehölzbeständen charakterisiert.

Teilbereiche des Landschaftsschutzgebietes werden im ökologischen Fachbeitrag der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten / Landesamt für Agrarordnung gem. § 15a LG näher beschrieben. Danach handelt es sich um den Scheuerbach begleitende ältere Buchenbestände sowie um Birkenbestände mit Eiche und Kiefer mit z. T. dichtem Unterwuchs.

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.2.1.III., Punkte 1. bis 15.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.2.1.IV., Punkte 1. bis 3.

 

V. Hinweise:

 

Unberührt von den unter den Gliederungspunkten 2.2.1.III. festgesetzten Verboten bleibt die Realisierung der im Flächennutzungsplanentwurf für Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes dargestellten Nutzungen "Spielplatz" an der Straße "Waldweg" und "Parkanlage" im Nachtigallental.

Der Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Mülheim an der Ruhr in der Auslegungsfassung vom 28.01.2003 stellt für Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes "Grün flächen - Spielplatz" und "Grünfläche - Parkanlage" dar

 

Textliche Festsetzungen

 

Erläuterungen

2.2.2.8
I. Schutzgegenstand:

 

LSG "Friedhof am Heubach"

 

Flächengröße ca. 9,7 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst den Friedhof an der Prinzeß-Luise-Straße sowie die beiden Quell-Kerbtäler des Heubaches inmitten der besiedelten Flächen des Ortsteiles Broich. Das Landschaftsschutzgebiet wird begrenzt im Norden durch die Holzstraße, im Westen durch die Prinzeß-Luise-Straße, im Süden durch den Heuweg und im Osten durch das Betriebsgelände des ehemaligen Steinbruches Rauen; im Osten grenzt das Landschaftsschutzgebiet an das Naturschutzgebiet "Steinbruch Rauen" (Gl.-Nr. 2.1.2.5) an.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 21 a), b) und c) LG, insbesondere

zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter;

zur Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsraumes als wichtigem Element für den lokalen Biotopverbund im besiedelten Bereich;

zur Erhaltung eines Freiraumes im besiedelten Bereich für die siedlungsnahe Erholung;

wegen der Bedeutung des Landschaftsraumes als Schutzzone und Lebensraumerweiterung zu dem angrenzenden Naturschutzgebiet "Steinbruch Rauen".

Bei dem Landschaftsschutzgebiet handelt es sich um einen von älteren Gehölzen bestandenen Friedhof sowie um zwei Kerbtäler mit steilen Hängen innerhalb des Friedhofsgeländes. Die Hänge der Kerbtäler sind mit lichten Buchenaltholzbeständen bestockt.

Teilbereiche des Landschaftsschutzgebietes werden im ökologischen Fachbeitrag der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten / Landesamt für Agrarordnung gem. §15a LG näher beschrieben.

Danach handelt es sich um die Quell-Kerbtäler des Heubaches mit den älteren Buchenbeständen.

Im Landschaftsschutzgebiet kommen folgende Biotoptypen nach § 20c BNatSchG bzw. § 62 LG vor:

- Quellen.

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.2.1.III., Punkte 1. bis 15.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.2.1.IV., Punkte 1. bis 3.

 

V. Hinweise:

 

Unberührt von den festgesetzten Verboten nach Ziffer 2.2.1. III. bleibt die Realisierung des im GEP 99 dargestellten Zieles Stadtbahnstrecke Broich-Saarn nach den dafür vorgesehenen Verfahren.

 

Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele 
Karte der Festsetzungen 

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.

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Stand: 01.12.2005

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