Archiv-Beitrag vom 17.12.2015Landschildkröte, Kobra, Papagei und Co. – nichts für unter den Weihnachtsbaum

Archiv-Beitrag vom 17.12.2015Landschildkröte, Kobra, Papagei und Co. – nichts für unter den Weihnachtsbaum

Gesetzlicher Artenschutz – Stadt hofft auf Einsicht, macht aber auch auf strafrechtliche Konsequenzen aufmerksam

Nicht nur, aber gerade auch zur Weihnachtszeit erfreuen sich exotische Pflanzen und Tiere als Alternative zu Meerschweinchen, Katze und Hund wachsender Beliebtheit. Durch stetig wachsende Angebote im Internet und auf speziellen Tierbörsen ist die Nachfrage nach Kakteen, Orchideen, Schildkröten, Schlangen, Papageien, Affen- oder weiteren Arten und deren Erzeugnissen (Pelze, Elfenbein) weitestgehend gedeckt.

Manchem kann es jedoch nicht exotisch genug sein - dieser Nachfrage wurde in vielen Fällen kostengünstig durch Entnahmen und Fänge von wildlebenden Beständen nachgekommen, sodass inzwischen viele Arten in ihrem Bestand und ihren natürlichen Lebensräumen gefährdet, sehr selten oder bereits vom Aussterben bedroht sind. Dieser Entwicklung musste Einhalt geboten werden – aus diesem Grund wurde 1973 das sogenannte Washingtoner Artenschutzabkommen, das „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“, geschlossen.

Die dort getroffenen Bestimmungen sind auf europäischer Ebene in der EG-Artenschutzverordnung umgesetzt worden. Zusätzlich gelten in Deutschland die durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) geregelten artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Diese Rechtsvorschriften ergeben für den Handel und die Halter von geschützten Pflanzen- und Tierarten eine Reihe von Bestimmungen, die einzuhalten sind. Wer diese Vorschriften nicht beachtet, muss damit rechnen je nach Vergehen ordnungs- und/oder strafrechtlich belangt zu werden (unter Umständen mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe).

Königskobra (Ophiophagus hannah), die im Gegensatz zu vielen anderen Giftschlangenarten (z. B. Schwarze Mamba!) als besonders geschützte Art zumindest meldepflichtig ist.Wer also Pflanzen und Tiere der besonders oder streng geschützten Arten halten oder handeln will, sollte sich über die strengen gesetzlichen Bestimmungen informieren. In Abhängigkeit vom Schutzstatus der einzelnen Arten sind vor allem Meldepflichten, Kennzeichnungen und Einschränkungen bei der Vermarktung zu beachten.

Als besonders geschützt (Foto links: Königskobra) gelten gemäß § 7 Abs.2 Nr.13 BNatSchG die Pflanzen- und Tierarten der Anhänge A und B der EG-Artenschutzverordnung, alle europäischen Vogelarten, die Arten des Anhangs IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) sowie die Arten in der Anlage 1 der BArtSchV. Außerdem sind die Arten des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung, die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und teilweise Arten der Anlage 1 der BArtSchV zusätzlich streng geschützt.

Meldepflicht

Babys aus einem Wurf der Art Kaiserboa (Boa constrictor imperator) die auf der Anlage 5 BArtSchV gelistet ist und damit nicht mehr meldepflichtig ist.Nach der BArtSchV sind private Halter verpflichtet, ihre Bestände und Bestandsveränderungen der besonders geschützten Arten anzuzeigen, während der Handel seine Zu- und Abgänge durch Buchführung nachweist. Der Meldepflicht unterliegen gemäß § 7 Abs. 2 BArtSchV alle Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, mit Ausnahme einiger leicht nachzuzüchtenden Arten, die in Anlage 5 (Foto rechts: Kaiserboa) der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind.
In Form einer schriftlichen Anzeige sind bei der Unteren Landschaftsbehörde unverzüglich, das heißt innerhalb von 14 Tagen, Zu- und Abgänge (z. B. durch Kauf, Verkauf, Tausch, Nachzucht, Tod) der einzelnen Individuen zu melden. Für bereits bestehende Haltungen sind diese Meldungen nachzuholen. In der Meldung sollten je Exemplar Angaben zur Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichnung gemacht werden; alle Veränderungen sind zeitnah zu melden. Wichtig ist zudem, dass Nachweise über die rechtmäßige Herkunft (z. B. Kaufbelege, Herkunftsbescheinigungen, CITES-Bescheinigungen, EG-Bescheinigungen, Nachzuchtbestätigung) beigefügt werden. Jedes Tier braucht also eine Art „Personalausweis“, der vom jeweiligen Schutzstatus der betroffenen Art abhängig ist.

Für Arten, die nach den EG-Bestimmungen als selten oder vom Aussterben bedroht eigestuft wurden sind (Anhang A-Arten)  ist eine sogenannte CITES-Bescheinigung im Original erforderlich. Eine Verwendung von ungültigen CITES-Bescheinigungen oder die Vermarktung der Arten ohne die Dokumente werden strafrechtlich geahndet.
Für die „nur“ besonders geschützten Arten (Anhang B-Arten) sind als Nachweise für eine rechtmäßige Herkunft neben schriftlicher Bestätigungen des Züchters und Kaufbelegen auch Einfuhrgenehmigungen vorzulegen.
Alle Dokumente und Angaben müssen verbindlich und überprüfbar sein.

Kennzeichnungspflicht

Graupapagei (Psittacus timneh), der über geschlossene Fußberingung individuell erkennbar sein muss.Seit dem 1. Januar 2001 besteht in Deutschland nach BArtSchV eine Kennzeichnungspflicht für alle Tiere, die in Anlage 6 der BArtSchV aufgelistet sind. Darunter fallen viele Reptilien-, Vogel- (Foto links: Graupapagei) und Säugetierarten, die durch die Kennzeichnung möglichst individuell erkennbar sein müssen. Die Kennzeichnung erleichtert dem Halter zudem, den legalen Erwerb der Tiere nachzuweisen sowie diese bei Verlust wiederzufinden. Vögel sind prinzipiell mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen, für Reptilien und Säugetiere werden Transponder oder die Fotodokumentation unveränderlicher Merkmale eingesetzt. Die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht ist Voraussetzung für die Erteilung von Vermarktungsbescheinigungen.
Für die kennzeichnungspflichtigen Tierarten dürfen ausschließlich die vom Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschland e.V. (ZZF) oder vom Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA) ausgegebenen Ringe und Transponder verwendet werden. Diese Kennzeichen dürfen auch nur für Tierarten, die nach BArtSchV kennzeichnungspflichtig sind, verwendet werden. Stirbt ein Tier, oder werden Kennzeichen nicht verwendet, müssen diese an die entsprechende Ausgabestelle zurückgeschickt oder vernichtet werden. Wird ein verstorbenes Tier präpariert, verbleibt das Kennzeichen am Präparat.

Vermarktung von geschützten Arten

Für Griechische Landschildkröten (Testudo hermanni), die zu den Anhang A-Arten gehören, müssen immer CITES-Bescheinigungen geführt werden.Für den Tierhandel sowie für Züchter gilt eine Buchführungspflicht, bei der die Zu- und Abgänge geschützter Arten tagesaktuell zu führen sind.
Grundsätzlich ist der Verkauf, das Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Anhang A-Arten (Foto rechts: Griechische Landschildkröte) verboten. Sollten für Anhang A-Arten Verkaufsabsichten bestehen, muss eine Ausnahme von den Vermarktungsverboten beantragt werden. Das gilt für lebende Individuen, für tote Exemplare oder Teilen von den Tieren. Auf Antrag stellte die Untere Landschaftsbehörde, nach Prüfung der legalen Herkunft und der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht, eine sogenannte „Bescheinigung zur Befreiung vom Verbot kommerzieller Tätigkeiten“ aus.
Für die Vermarktung von Anhang B-Arten ist eine solche Vermarktungsbescheinigung nicht erforderlich, es muss lediglich die legale Herkunft der Art nachgewiesen werden.

Diese Regelungen gelten für die besonders und streng geschützten Arten innerhalb der gesamten Europäischen Gemeinschaft, es sind keine speziellen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen notwendig. Für Individuen von geschützten Arten aus den sogenannten „Drittländern“ (z. B. osteuropäische Länder, Schweiz, Türkei), die direkt nach Deutschland ein- oder dorthin ausgeführt werden sollen, sind spezielle Genehmigungen erforderlich, die frühzeitig vor der Ein- oder Ausfuhr beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) beantragt werden müssen. Das gilt ebenso für Mitnahme von geschützten Arten in diese Länder; hierunter fällt beispielsweise die Mitnahme von Affenarten, die als Haustiere gehalten werden.

Tote Tiere, Erzeugnisse aus Pflanzen und Tieren sowie Teile von Pflanzen und Tieren

Grundsätzlich gilt der gesetzliche Artenschutz sowohl für alle Stadien der besonders geschützten lebenden Pflanzen und Tiere, als auch für tote Tiere, Teile von Tieren sowie aus Pflanzen und Tieren hergestellte Erzeugnisse. Für diese gelten auch die Nachweis- und Dokumentpflichten, sie unterliegen jedoch nicht der Meldepflicht. Für die Vermarktung von Erbstücken, wie Ozelotpelzen und Taschen aus Reptilienleder, oder aus Nachlässen (Tierpräparate) sind entsprechende Nachweise für die Vermarktungsbefreiung bei der Unteren Landschaftsbehörde beizubringen.

Beschnitzer Elefantenstoßzahn aus einem Nachlass, für den eine Ausnahme von den Vermartungsverboten erteilt wurde.Im Besonderen sind diese rechtlichen Vorgaben bei der Einfuhr von Souvenirs und Geschenken aus dem Ausland zu beachten! Neben den aus Tierhäuten und -fellen hergestellten Kleidungsstücken (Gürtel, Schuhe, Mäntel etc.) werden hier beispielhaft Schmuckstücke, Ziergegenstände aus Elfenbein und präparierte Tiere genannt. Auch die Ausfuhr von Musikinstrumenten aus besonders geschützten Holzarten fällt unter diese Bestimmungen.

Wichtige Informationsquellen:

  • www.bfn.de (Homepage des Bundesamt für Naturschutz, der Genehmigungsbehörde für die Ein- und Ausfuhr geschützter Pflanzen- und Tierarten mit zahlreichen Informationen zum Thema Artenschutz)
  • www.wisia.de (Artenschutzdatenbank des BfN mit Suchfunktion zum Schutzstatus der einzelnen geschützten Pflanzen- und Tierarten)
  • Untere Landschaftsbehörde der Stadt Mülheim an der Ruhr (Für die Durchführung der Artenschutzbestimmungen zuständige Naturschutzbehörde in Mülheim)

Weitere Infos und persönliche Beratung bietet die Untere Landschaftsbehörde der Stadt, Daniela Specht, unter Telefon 4 55 - 70 35, an.

Kontakt


Stand: 17.12.2015

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