Archiv-Beitrag vom 17.09.2013Klarstellung der Stadt zu den Derivatgeschäften – Swaps - der Stadt Mülheim an der Ruhr
Aus Anlass der aktuellen Berichterstattung in den Medien - WAZ vom 13. September 2013 („Zinswetten: Zweifel an Gutachter-Urteil“ und „Kommentar: Stiefmütterlicher Umgang“) - stellt die Stadt Mülheim an der Ruhr klar, dass mit der Kanzlei Baum ▪ Reiter & Coll. aus Düsseldorf auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechtes hochrangige Juristen mit der Begutachtung der Derivatgeschäfte der Stadt Mülheim an der Ruhr beauftragt wurden, die im Bereich kommunaler Derivatgeschäfte über eine ausgesprochene Expertise verfügen.
Maßgebliche Grundlage der für die Sitzung des Finanzausschusses am 9. September 2013 aktualisierten Beurteilung der Erfolgsaussichten von Schadensersatzklagen durch die Stadt Mülheim an der Ruhr und die Kanzlei war neben der umfassenden Kenntnis des einzelnen Derivatgeschäfte und deren Konditionen die aktuelle Rechtsprechung der Landgerichte. Da diese zurzeit sehr uneinheitlich ist und teilweise nicht im Einklang mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung steht, wurde empfohlen, zunächst mindestens eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf abzuwarten; die auch für Mülheim an der Ruhr maßgebliche Berufungsinstanz. Durch das Abwarten entsteht der Stadt kein weiterer Schaden, erspart ihr aber Prozesskosten in nicht unerheblichem Ausmaß, wenn das Oberlandesgericht die Urteile der Landgerichte aufheben würde.
Diese Empfehlung steht in keinem Zusammenhang mit einem Verfahren der Stadt Remscheid, das im Übrigen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Dass mit einem Aufsatz von Dr. Sandra Schmieder, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin des Bundesgerichtshofes, den Kommunen Mut zur Klage gemacht werden soll, ist erfreulich; ihre Meinung ist aber keine tragfähige Grundlage für die konkrete Bewertung der Mülheimer Swap-Geschäfte.
Eine seriöse Betrachtung der mitunter hoch komplexen Derivatgeschäfte setzt die lückenlose Kenntnis der Verträge voraus. Diese Kenntnis haben weder die zitierten „ausgewiesenen Fachkreise“ noch die Mitarbeiter der WAZ.
Falsch ist im Übrigen die Aussage „Auch für die Altgeschäfte gibt es Ansatzpunkte für eine Klage, der Bundesgerichtshof hat sich klar positioniert“. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bisher nur zu einem einzelnen hochkomplexen Derivatgeschäft – dem CMS Spread Ladder Swap – geäußert. Eine Aussage des BGH zu den Alt- noch zu den übrigen Geschäften der Stadt Mülheim an der Ruhr, zu denen der CMS Swap nicht gehört, gibt es bislang nicht.
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Stand: 17.09.2013
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