Archiv-Beitrag vom 11.11.2016Stadtspitze vollzieht Ratsbeschluss in Sachen medl-Beteiligung

Archiv-Beitrag vom 11.11.2016Stadtspitze vollzieht Ratsbeschluss in Sachen medl-Beteiligung

Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat am 22. September 2016 beschlossen, die bisherige 49%-Beteiligung der innogy SE (ehemals RWE) an der städtischen medl fortzusetzen. Dieser Beschluss wurde nun umgesetzt.

Logo der medl - Mülheimer Energiedienstleistungs GmbHIn seiner letzten Sitzung beschloss der Rat, die bisherige Beteiligungsstruktur der medl GmbH über den 31. Dezember 2016 hinaus beizubehalten, den sogenannten residualen Festbetragsausgleich in Höhe von 21,2 Millionen Euro zu zahlen und die hierfür notwendigen Vertragsänderungen vorzunehmen. Laut Beschlussbegründung soll mit der Ratsentscheidung „eine grundlegende, diesen Themenkomplex abschließende Ratsentscheidung herbeigeführt werden.“

„Wir waren vom Rat aufgefordert worden, eine Beschlussvorlage zur „medl/SWB 2016 - Gesamtthematik zu erstellen. Über die Ergebnisse der Umsetzung soll in der Ratssitzung am 14./15. Dezember 2016 berichtet werden“, so Oberbürgermeister Ulrich Scholten. Der Ratsvorlage beigefügt war ein Eckpunktepapier „zur Fortführung der Partnerschaft zwischen der Stadt Mülheim und der innogy SE“. Darin heißt es: „Die innogy-Beteiligung an der medl soll bis zum 31. Dezember 2036 befristet fortgesetzt werden, es sei denn, dass sich die Parteien auf eine weitere Vertragsverlängerung verständigen“.

Dieser Beschluss des Rates wurde nun durch die notwendigen Unterschriften vollzogen. „Die Verpflichtung des Oberbürgermeisters und seiner Verwaltung, die Beschlüsse des Rates umzusetzen, ergibt sich unmittelbar aus der Gemeindeordnung (§ 62 Abs. 2 GO NRW). Da der Beschluss des Rates keine Bedingung und keinen Vorbehalt enthält, war er umzusetzen, auch wenn mittlerweile ein Bürgerbegehren begonnen wurde, das den Beschluss des Rates aufheben möchte. Die Entscheidung des Rates ist unmittelbar demokratisch legitimiert und ein Hinauszögern ihrer Umsetzung bis zum Abschluss des Bürgerbegehrens wäre eine Manipulation dieser demokratischen Entscheidung gewesen“, erläutert Stadtdirektor und Rechtsdezernent Dr. Frank Steinfort. Das Gesetz sehe nicht vor, dass mit der Ankündigung eines Bürgerbegehrens eine Sperrwirkung eintritt, sondern erst, wenn der Rat ein Bürgerbegehren für zulässig erklärt hat.

„Ein möglicher Vorwurf, man habe sich besonders beeilt, um das Bürgerbegehren auszuhebeln ist nicht berechtigt“, fügt er hinzu. „In den bestehenden Verträgen war die Verlängerungsoption bereits eingebaut. Daher bedurfte es nach dem Ratsbeschluss nur weniger redaktioneller Überarbeitungen“.

„Im Übrigen war es mindestens einem der Initiatoren des Begehrens aus seiner Mitwirkung in Arbeitsgruppen zu diesem Themenkomplex schon seit 2015 bekannt, dass eine Entscheidung zum Ende des Jahres 2016 anstand. Die geltenden Verträge mit RWE erzwangen insoweit eine Entscheidung. Es bestand also genug Zeit, ein sogenanntes initiierendes Bürgerbegehren zu starten mit dem Ziel, dass eine Entscheidung, wie sie nun vom Rat getroffen wurde, gar nicht erst hätte getroffen werden dürfen. Diese Zeit ist ungenutzt verstrichen“, resümiert OB Scholten.

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Stand: 14.11.2016

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