Großtagespflege (GTP) in angemieteten Räumen: Kindertagespflegenest
Großtagespflegestellen (GTP) sind Kindertagespflegestellen, in denen sich zwei bis maximal drei Kindertagespflegepersonen (TPP) mit gültiger Pflegeerlaubnis gemäß § 43 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) zusammenschließen können. Es dürfen in der Regel insgesamt höchstens neun Betreuungsverträge abgeschlossen werden.
Jedes Kind ist verbindlich und pädagogisch einer Tagespflegeperson zuzuordnen.
Kindertagespflege kann außerhalb des Privathaushaltes in „anderen geeigneten Räumen“ Kindertagespflegenest (KTP Nest) stattfinden. Es sind die Rahmenbedingungen zur Gründung eines KTP Nestes zu beachten und es bedarf der schriftlichen Genehmigung des Bauordnungsamtes.
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Stand: 23.05.2023
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