Großtagespflege: Gründung eines Kindertagespflegenestes

Großtagespflege: Gründung eines Kindertagespflegenestes

Gemäß Kinderbildungsgesetz (KiBiz) § 22 Nr. 6 ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege mit angestellt beschäftigten Kindertagespflegepersonen ausdrücklich geregelt.

Zwei Kindertagespflegepersonen spielen mit Kleinkindern im Tagespflegenest. Kita, Kindergarten, Kinderbetreuung, Pflegevater, Pflegemutter - Canva

Wenn der*die Arbeitgebende, Anstellungsträger*in nicht anerkannte*r Träger*in der Jugendhilfe ist, muss eine Qualifizierung nach dem kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) im Umfang von 300 Stunden nachgewiesen werden. Sozialpädagogische Fachkräfte müssen mindestens über die Qualifizierung verfügen, die der Hälfte des DJI-Curriculums entspricht.

Wenn Kindertagespflegepersonen angestellt beschäftigt werden, wird die Betreuung erst genehmigt, wenn die erforderlichen Qualifizierungsnachweise vorliegen und die Kooperationsvereinbarung unterzeichnet wurde.

Im Rahmen der Bedarfsplanung wurde der Ausbau von Betreuungsplätzen des U3-Angebotes in den öffentlichen Tageseinrichtungen für Kinder beschlossen.

Zurzeit befinden sich neue Kindertagespflegenester in der Gründungsphase. Darüber hinaus sieht die Bedarfsplanung für den weiteren Ausbau von Betreuungsplätzen vor, dass in den kommenden Jahren weitere U3-Plätze im Bereich der institutionellen Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtungen) entstehen werden, wohingegen die für die Kindertagespflege als bedarfsgerecht erachtete Platzzahl bereits erreicht ist.

Dieser Umstand sowie Veränderungen in der demographischen Entwicklung (sinkende Geburtenzahlen) können die Bedarfslage beziehungsweise die Nachfrage nach einem Betreuungsplatz in der Kindertagespflege möglicherweise maßgeblich verändern.
Eine Vollbelegung der Plätze von der Stadt Mülheim an der Ruhr kann nicht garantiert werden.
Das alleinige unternehmerische Risiko trägt die Kindertagespflegeperson. Sowohl die Einrichtung, Ausstattung und Unterhaltung des Kindertagespflegenestes ist aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

Die Inbetriebnahme des Kindertagespflegenestes darf erst erfolgen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und mit der Servicestelle für Betreuungsangebote eine Kooperationsvereinbarung geschlossen wurde.

Nach der ersten Besichtigung von Räumen durch die Fachberatungen der Kindertagespflegeperson, und der Feststellung über die Geeignetheit der Räumlichkeiten, ist beim Bauordnungsamt die Nutzungsänderung zu beantragen.

Mit Vorlage der schriftlichen Baugenehmigung, kann mit der Gestaltung der Räume begonnen werden. Nachdem das Bauordnungsamt die Endabnahme durchgeführt hat und die Bescheinigung der abschließenden Fertigstellung erteilt wurde (die in Kopie einzureichen ist) ist ein abschließender Besuch von den Fachberatungen durchzuführen um die Räume für die Kinderbetreuung freizugeben.

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Stand: 22.05.2023

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