Unfallversicherungsschutz

Unfallversicherungsschutz

Kindertagespflegepersonen unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Kleines Kind mit Gipsbein sitzt auf einem grünen Sofa. Tagespflegenest, Kita, Kindergarten, Kinderbetreuung, Pflegevater, Pflegemutter, Kindertagespflege, Unfallversicherung - Canva

Zuständig sind die Unfallkassen, wenn die Tagespflegeperson in einem Arbeitsverhältnis steht beziehungsweise die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, wenn die Tagespflegeperson selbstständig tätig ist (§ 2 Nr. 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII). Die Erstattung der Unfallversicherungsbeiträge für selbstständig tätige Tagespflegepersonen sind Bestandteil der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Tageskinder sind gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 8a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) „während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von SGB VIII § 23“ gesetzlich unfallversichert.

Voraussetzung ist, dass der Betreuungsvertrag zwischen den Erziehungsberechtigten des Kindes und der Tagespflegeperson unter einer entsprechenden Beteiligung des Jugendamts nach SGB VIII § 23 Absatz 1 zustande gekommen ist.
Dies kann geschehen durch:

  1. das Amt für Kinder, Jugend und Schule vermittelt den Erziehungsberechtigten eine geeignete Tagespflegeperson
  2. die Erziehungsberechtigten beschaffen sich selbst eine Tagespflegeperson
  3. die Servicestelle für Betreuungsangebote ist über deren Identität sowie gegebenenfalls über den mit der Tagespflegeperson abgeschlossenen Betreuungsvertrag in Kenntnis gesetzt (schriftliche Anmeldung)

Ist ein Betreuungsverhältnis rein privat zustande gekommen und wird dieses ohne Informationen des örtlichen Jugendhilfeträgers (Amt für Kinder, Jugend und Schule) durchgeführt, ist das Kind nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versichert.

Die Unfallkasse NRW informiert darüber auf ihrer Internet Seite:
Versicherte in KiTas und Kindertagespflege

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Stand: 25.05.2023

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