Zuzahlungsverbot von Eltern
Im Rahmen des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahres werden Eltern durch die Betreuung in der Kindertagespflege über den einkommensabhängigen Elternbeitrag gemäß § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) an den Kosten für die Kinderbetreuung beteiligt.
Nur für die Verpflegung der Kinder dürfen Tagespflegepersonen maximal 3,20 Euro pro Tag und Kind von den Eltern erheben.
Mit der Fassung des § 51 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) hat der Gesetzgeber in NRW klargestellt, dass neben der öffentlichen Förderung in Form des Pflegegeldes keine zusätzlichen Zahlungen von Eltern zu leisten sind.
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Stand: 15.09.2020
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