Zuzahlungsverbot von Eltern
Im Rahmen des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahres werden Eltern durch die Betreuung in der Kindertagespflege über den einkommensabhängigen Elternbeitrag gemäß § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) an den Kosten für die Kinderbetreuung beteiligt.
Nur für die Verpflegung der Kinder dürfen Kindertagespflegepersonen mit den Eltern einen angemessenen Betrag vereinbaren.
Mit der Fassung des § 51 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) hat die Gesetzgebung in NRW klargestellt, dass neben der öffentlichen Förderung in Form der Jugendhilfe keine zusätzlichen Zahlungen von Eltern zu leisten sind.
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Stand: 03.01.2024
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