Rechtliche Grundlagen

Bauleitplanung

Das Baugesetzbuch (BauGB) und die zugehörigen bundesrechtlichen Verordnungen (insbesondere der Baunutzungsverordnung - BauNVO) stellen die bundesrechtliche Grundlage für die Bauleitplanung dar.

Aufgabe der Bauleitplanung ist die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde auf der Grundlage der Vorschriften des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Hierzu dienen Bauleitpläne, d.h. Flächennutzungspläne und Bebauungspläne.

 

Flächennutzungsplan

Rechtliche Grundlage für die Erstellung eines Flächennutzungsplanes (FNP) ist das Baugesetzbuch (BauGB). Im ersten Kapitel "Allgemeines Städtebaurecht" wird der Bauleitplanung die Aufgabe zugeordnet, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Der Flächennutzungsplan wird hier als "vorbereitender Bauleitplan" eingestuft. Im § 5 des BauGB werden genauere Vorgaben zum Inhalt des Flächennutzungsplanes getroffen.

Der 2005 rechtswirksam gewordene Flächennutzungsplan für die Stadt Mülheim an der Ruhr ist am 3. Mai 2010 außer Kraft getreten und durch den Regionalen Flächennutzungsplan -  RFNP ersetzt worden.

 

Bebauungsplan

Rechtliche Grundlage für die Erstellung eines Bebauungsplanes ist ebenfalls das Baugesetzbuch (BauGB). Der Bebauungsplan wird hier in § 1 Abs. 2 als "verbindlicher Bauleitplan" charakterisiert. Im § 9 des BauGB werden genauere Vorgaben zum Inhalt des Bebauungsplanes getroffen.

Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung und Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens besteht nicht. Die Entscheidung über die Einleitung wird durch die politischen Gremien getroffen.

Der Bebauungsplan

  • ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dies bedeutet, dass er die Darstellungen des FNP konkretisiert.
  • wird für einzelne Bereiche des Gemeindegebietes aufgestellt. Das jeweils von einem Bebauungsplan betroffene Gebiet wird "Geltungsbereich" genannt.
  • setzt für das einzelne Grundstück verbindlich die Nutzungsmöglichkeiten fest. Die "Art und das Maß der baulichen Nutzung" werden durch das festgesetzte Baugebiet (z.B. Allgemeines Wohngebiet), überbaubare Flächen, die Zahl der Vollgeschosse etc. eindeutig bestimmt.
  • ist für jedermann (als kommunale Satzung) verbindlich. Das bedeutet für den einzelnen Bürger, dass auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes die Zulässigkeit eines Bauvorhabens auf (s)einem Grundstück beurteilt wird.
  • ist eine Angebotsplanung, d.h. das Baurecht wird zwar definiert, jedoch keine unmittelbare/zwangsläufige Umsetzung der Baumöglichkeiten durch die Rechtskraft des Bebauungsplanes ausgelöst.
  • besteht aus einem Plan mit zeichnerischen Festsetzungen, aus textlichen Festsetzungen sowie einer Begründung. In dieser werden die städtebaulichen Ziele für den Geltungsbereich sowie die einzelnen Planfestsetzungen begründet und erklärt.
  • mit den zugehörigen textlichen Festsetzungen sowie die Begründung können von jedermann eingesehen werden.

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Rechtliche Grundlage für die Erstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist ebenfalls das Baugesetzbuch (BauGB). Er stellt eine Art "Sonderfall eines Bebauungsplanes" dar. Im § 12 des BauGB werden genauere Vorgaben zum Inhalt des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und zur Vorgehensweise getroffen.

Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung und Durchführung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes besteht nicht. Die Gemeinde hat auf Antrag eines Vorhabenträgers über die Einleitung eines Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan

  • ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
  • dient der Schaffung von Baurecht für ein konkretes Vorhaben. Ein Investor beabsichtigt nach Schaffung des Baurechts dieses Vorhaben in einem zeitlich definierten Rahmen auf einem Grundstück, über das er verfügungsberechtigt ist, umzusetzen.
  • setzt für das konkrete Vorhaben verbindlich die Nutzungsmöglichkeiten fest. Die Regelungen können dabei über den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB hinausgehen.
  • besteht aus einem Vorhaben- und Erschließungsplan mit zeichnerischen Festsetzungen, textlichen Festsetzungen, einer Begründung und einem Durchführungsvertrag. Hierin werden vertragliche Regelungen zwischen der Gemeinde und dem Investor z.B. zur Erstellung oder Bezahlung der Erschließungsmaßnahmen getroffen, aber auch Regelungen über die zeitliche Durchführung des Vorhabens.
  • soll bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Investors durch die Gemeinde aufgehoben werden. Aus der Aufhebung können keine Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde geltend gemacht werden.
  • mit den zugehörigen textlichen Festsetzungen sowie die Begründung können von jedermann eingesehen werden.

 

Bei Fragen zum Thema Flächennutzungsplan wenden Sie sich bitte an Bernd Geisel bei Fragen zum Bebauungsplan bzw. vorhabenbezogenen Bebauungsplan wenden Sie sich bitte an Jürgen Liebich (s. Kontakt unten).

 

Landesrecht
Bauordnung NRW (BauO NRW)

Bundesrecht
Baugesetzbuch (BauGB)

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Kontakt


Stand: 22.11.2011

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