Großtagespflege Angestelltenverhältnis
Gemäß § 22 Abs.6 KiBiz kann Kindertagespflege in Einzelfällen auch mit angestellten Kindertagespflegepersonen angeboten werden.
Beschäftigt eine Kindertagespflegeperson (KTPP) als Arbeitgeber*in Kindertagespflegepersonen im Angestelltenverhältnis, sind sowohl alle Arbeitgeber*innenpflichten, als auch die Arbeitnehmer*innenrechte zu beachten.
KTPP, die im Angestelltenverhältnis tätig sind, müssen eine Abtretungserklärung in der Servicestelle für Betreuungsangebote einreichen.
Ab dem 1. August 2022 müssen Anstellungsträger*innen beziehungsweise Arbeitgebende die Qualifizierung nach dem kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) im Umfang von 300 Stunden nachweisen (KiBiz § 22 Absatz 6) und eine Kooperationsvereinbarung mit dem Jugendamt schließen, der auch die Vorgaben des § 8a Ab4 SGB VIII erfüllt.
Bei der Festanstellung ist der Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW (MKFFI) umzusetzen.
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Stand: 21.05.2024
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