Baustein Sport- und Freizeitlärm
Was ist Sport – und Freizeitlärm?
Sport macht Spaß und ist dadurch auch manchmal laut. Fußballspiele oder andere Sportereignisse wollen gefeiert werden, was für die Anwohner meist kein Vergnügen bedeutet.
Manche Sportstätte oder Freizeitanlage wird zum permanenten Ruhestörer im Wohngebiet, weil Planung und Organisation der Anlage notwendige Schutzmaßnahmen der Anwohner vor Lärm nicht beachten. Oftmals ist es für Betroffene nicht möglich, das Problem in Gesprächen mit dem Sportverein zu lösen.
Freizeitlärm geht, im Gegensatz zum Sportlärm, von Freizeitanlagen aus. Hierunter fallen Vergnügungsparks, große Abenteuer-Spielplätze, Musikveranstaltungen (auch, wenn sie auf Sportanlagen, z.B. Stadien, stattfinden).
Nicht zum Sport- und Freizeitlärm gehört der durch die Veranstaltungen ausgelöste Verkehr. Ebenso wenig verursachen Discotheken Freizeit-, sondern Gewerbelärm.
Geräusche von Kinderspielplätzen fallen ebenfalls nicht unter den Freizeitlärm. In aller Regel sind Kinderspielplätze und die mit ihnen verbundenen Geräuschentwicklungen zu tolerieren.
Minderungsmaßnahmen
Der Schutz vor Lärm von Sportanlagen wird durch die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) geregelt. Die hierin genannten Richtwerte sollen durch den Betrieb der Anlage nicht überschritten werden. Dies soll v.a. durch folgende Maßnahmen gewährleistet werden:
- dezentrale Aufstellung von Lautsprechern bzw. Einbau von Schallpegelbegrenzern
- technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen (lärmarme Ballfangzäune, Schallschutzwände, lärmmindernde Bodenbeläge)
- Anhalten der Zuschauer zur Vermeidung lärmintensiven Verhaltens (Fanfaren, Instrumente etc.)
- »lärmarme Organisation« der Parkplätze (Planung der An- und Abfahrtswege)
Die zuständigen Behörden können im übrigen auch die Betriebszeiten der Sportanlagen neu festlegen, falls anderweitig kein Schutz von besonders schutzbedürftigen Tageszeiten gewährleistet werden kann.
Freizeitlärm hingegen wird nach der Freizeitlärmrichtlinie des jeweiligen Bundeslandes beurteilt.
Einfluss auf die Lärmentwicklung von Sport- und Freizeitanlagen haben vor allem Größe, Anzahl der Spieler und Zuschauer sowie die technische Ausrüstung (z.B. Lautsprecher).
Rechtliche Grundlagen
- 18. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (18. BImSchV), Sportanlagenlärmschutzverordnung
- Freizeitlärm-Richtlinie (Anhang B der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen)
- Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung, Landwirtschaft (11.10.97): Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen (s. Kontext)
Ansprechpartner
- Betreiber
- Staatliches Umweltamt Duisburg, Telefon: 02 03 / 30 52 - 222 (außerhalb der Dienstzeiten: 0201 / 71 44 88)
- Öffentliche Veranstaltungen, Feste, Märkte: Ordnungsamt, Telefon 02 08 / 4 55 32 00
- Städtische Sportanlagen, Schwimmbäder: Mülheimer Sportservice, Telefon 02 08 / 4 55 52 00
Stand: Mai 2006
Kontakt
Kontext
- Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen (Dateigröße: 121 KB/-typ: pdf)
Stand: 25.06.2007













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