Sport- und Freizeitlärm

Sport- und Freizeitlärm

Was ist Sport – und Freizeitlärm?
Sport macht Spaß und ist dadurch auch manchmal laut. Fußballspiele oder andere Sportereignisse wollen gefeiert werden, was für die Anwohner meist kein Vergnügen bedeutet.

Sportplatz

Manche Sportstätte oder Freizeitanlage wird zum permanenten Ruhestörer im Wohngebiet, weil Planung und Organisation der Anlage notwendige Schutzmaßnahmen der Anwohner vor Lärm nicht beachten. Oftmals ist es für Betroffene nicht möglich, das Problem in Gesprächen mit dem Sportverein zu lösen.

Freizeitlärm geht, im Gegensatz zum Sportlärm, von Freizeitanlagen aus. Hierunter fallen Vergnügungsparks, große Abenteuer-Spielplätze, Musikveranstaltungen (auch, wenn sie auf Sportanlagen, zum Beispiel Stadien, stattfinden).

Nicht zum Sport- und Freizeitlärm gehört der durch die Veranstaltungen ausgelöste Verkehr. Ebenso wenig verursachen Discotheken Freizeit-, sondern Gewerbelärm.

Geräusche von Kinderspielplätzen fallen ebenfalls nicht unter den Freizeitlärm. In aller Regel sind Kinderspielplätze und die mit ihnen verbundenen Geräuschentwicklungen zu tolerieren.

Minderungsmaßnahmen
Der Schutz vor Lärm von Sportanlagen wird durch die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) geregelt. Die hierin genannten Richtwerte sollen durch den Betrieb der Anlage nicht überschritten werden. Dies soll vor allem durch folgende Maßnahmen gewährleistet werden:

  • dezentrale Aufstellung von Lautsprechern beziehungsweise Einbau von Schallpegelbegrenzern
  • technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen (lärmarme Ballfangzäune, Schallschutzwände, lärmmindernde Bodenbeläge)
  • Anhalten der Zuschauer zur Vermeidung lärmintensiven Verhaltens (Fanfaren, Instrumente und mehr)
  • "lärmarme Organisation" der Parkplätze (Planung der An- und Abfahrtswege)

Die zuständigen Behörden können im übrigen auch die Betriebszeiten der Sportanlagen neu festlegen, falls anderweitig kein Schutz von besonders schutzbedürftigen Tageszeiten gewährleistet werden kann.

Freizeitlärm hingegen wird nach der Freizeitlärmrichtlinie des jeweiligen Bundeslandes beurteilt.

Einfluss auf die Lärmentwicklung von Sport- und Freizeitanlagen haben vor allem Größe, Anzahl der Spieler und Zuschauer sowie die technische Ausrüstung (zum Beispiel Lautsprecher).

Rechtliche Grundlagen

  • 18. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (18. BImSchV), Sportanlagenlärmschutzverordnung
  • Freizeitlärm-Richtlinie (Anhang B der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen)
  • Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung, Landwirtschaft (11. Oktober 1997): Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen (siehe Kontext)

Ansprechpartner

  • Betreiber
  • Untere Immissionschutzbehörde der Stadt Mülheim an der Ruhr, 0208/455-7051
  • Öffentliche Veranstaltungen, Feste, Märkte: Ordnungsamt, Telefon 0208/455-3200
  • Städtische Sportanlagen, Schwimmbäder: Mülheimer Sportservice, Telefon 0208/455-5200

Kontakt

Kontext


Stand: 29.07.2019

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