Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen
Hinweis
Seitens des Landtags NRW ist eine Änderung des §61a Landeswassergesetz NRW (LWG) beabsichtigt. Entsprechende Gesetzentwürfe wurden in den Landtag eingebracht und werden zurzeit in den zuständigen Ausschüssen diskutiert.
Sobald weitere Informationen vorliegen, werden diese hier bekanntgegeben.
Undichte Abwasseranlagen verschmutzen das Grundwasser und den Boden und stellen dadurch eine Gefahr für unsere Umwelt dar. Das Ziel des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Mülheim an der Ruhr ist es, sowohl bei öffentlichen als auch bei privaten Abwasserkanälen die Dichtheit sicherzustellen.
Gemäß § 61 a LWG NRW (Landeswassergesetzes) ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, innerhalb bestimmter Fristen die Grundstücksentwässerungsanlagen (Grundleitungen und Anschlusskanäle) auf seinem Grundstück durch einen Sachkundigen auf Dichtheit zu prüfen.
Fristen
Für Grundstücke innerhalb eines Wasserschutzgebietes (Teilbereiche in den Stadtteilen Broich, Speldorf und im Gewerbegebiet Rhein-Ruhr-Hafen) wurde die Frist durch die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr auf den 31. Dezember 2009 festgelegt.
Diese Frist gilt jedoch nur dann, wenn eine Entwässerungsanlage für häusliches Abwasser vor dem 1. Januar 1965 beziehungsweise eine Entwässerungsanlage für gewerbliches oder industrielles Abwasser vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurde.
Ob ihr Grundstück sich im Wasserschutzgebiet befindet, können Sie anhand der folgenden Straßenübersicht erfahren.
Liegt ihr Grundstück im Wasserschutzgebiet und ist vor dem 1. Januar 1965 erbaut worden, gilt die oben genannte verkürzte Frist.
Das Amt für Umweltschutz wird in der nächsten Zeit auf Sie zukommen und Sie um die Vorlage der Prüfbescheinigung bitten.
Für alle anderen Grundstücke, die nicht im Wasserschutzgebiet befinden, gilt zurzeit der Stichtag 31. Dezember 2015.
Für weitere Teilbereiche des Stadtgebietes ist eine städtische Satzung in Vorbereitung, die dort gestaffelte Fristen bis 2023 vorsehen wird.
Nach Inkrafttreten der Satzung werden alle Grundstückseigentümer nochmals von der Stadt informiert, zu welchem Zeitpunkt (gegebenenfalls nach dem 31. Dezember 2015) ihr Grundstück geprüft sein muss. Nach bestandener Prüfung beziehungsweise Sanierung der Abwasserleitung ist die Bescheinigung über die bestandene Dichtheitsprüfung dem Amt für Umweltschutz als Nachweis vorzulegen. Eine Kopie der Dichheitsbescheinigung ist ausreichend.
Beachten Sie, dass die Dichtheitsprüfung nur von Sachkundigen durchgeführt werden darf, um anerkannt zu werden. Alle anderen Bestätigungen einer Dichtheitsprüfung sind in diesem Zusammenhang wertlos.
Eine technische Beratung durch das Amt für Umweltschutz ist nicht möglich. Eine technische Beratung bezüglich der Dichtheitsprüfung und verschiedener Sanierungsverfahren erhalten Sie über sachkundige Ingenieurbüros, Rohr- und Kanalsanierer und entsprechend zertifizierte Fachunternehmen.
Liste der Sachkundigen
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat eine landesweite Liste mit Sachkundigen für Dichtheitsprüfung gem. § 61a LWG NRW veröffentlicht.
Bei Fragen zur Lage oder Bestand der Hausanschlüsse können Sie die medl kontaktieren:
Burgstraße 1
45476 Mülheim an der Ruhr
Telefon 0208 4501-0
Kontext
Stand: 23.05.2012














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