Geschützte Biotope
Durch das Bundesnaturschutzgesetz werden seit 1987 bestimmte Biotope = Lebensräume besonders geschützt:
Seltene, gefährdete oder für den Naturhaushalt bedeutsame Biotoptypen fallen unter den besonderen Schutz des Gesetzes. Die Zerstörung oder erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung dieser "a priori" geschützten Biotope ist verboten.
Das Gesetz schützt eine ganze Anzahl verschiedener Biotoptypen, z.B. natürliche Still- und Fließgewässer, Röhrichte, Sümpfe und Riede, Moore, Trockenrasen, Feucht- und Nassgrünland, natürliche Felsen, Bruch- und Auwälder und Quellen.
In Nordrhein-Westfalen wird der Biotopschutz des § 30 Bundesnaturschutzgesetzes durch den § 62 des Landschaftsgesetzes (LG NRW) umgesetzt. Hier ist auch das Vorgehen geregelt. Danach schlägt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) entsprechende Flächen aufgrund besonderer Kartierungen vor. Diese Vorschläge werden dann den Eigentümern und Naturschutzverbänden bekanntgegeben und mit den Gemeinden abgestimmt. Eine genaue Beschreibung der in Nordrhein-Westfalen geschützten Biotope liefert die Kartieranleitung des LANUV.
1998 und 2008 wurden in Mülheim an der Ruhr die Biotope kartiert. Neben den bekannten »Highlights« wie Kocks Loch oder Rossenbecktal fanden sich bei der Bestandsaufnahme in Mülheim auch viele unbekanntere, aber nicht weniger wertvolle Lebensräume, die unter den besonderen Schutz des Gesetzes fallen.

Geschützter Abschnitt des Rumbachs
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Stand: 29.06.2011
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