Archiv-Beitrag vom 07.11.2017Änderungen beim Kindesunterhalt

Archiv-Beitrag vom 07.11.2017Änderungen beim Kindesunterhalt

Ein Teddybär zwischen Geldmünzen.Beratung in Kindschafts- und Unterhaltsangelegenheiten / Gemeinsame elterliche Sorge. Zum 1. Januar 2018 erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder. Gesetzliche Grundlage dafür ist die erste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 28. September 2017 (BGBl. 2017 l 3525), in der die Mindestunterhaltsbeträge für die Jahre 2018 und 2019 festgelegt wurden.

Mindestunterhalt ab 1. Januar 2018

  • für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs 348,00 Euro
  • für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs 399,00 Euro
  • für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an 467,00 Euro

Darauf ist noch nach § 1612 b Bürgerliches Gesetzbuch das hälftige Kindergeld anzurechnen, da es in dieser Höhe den Barbedarf des Kindes mindert. Ab dem 1. Januar 2018 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 194,00 Euro, für das dritte Kind 200,00 Euro und ab dem vierten Kind 225,00 Euro.

Zum 1. Januar 2018 ist auch die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert worden. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Eltern, deren Kinder durch das Sozialamt/Bereich Jugend im Rahmen einer Beistandschaft vertreten werden, erhalten automatisch ein Informationsschreiben mit den neuen, zu zahlenden Unterhaltsbeträgen.

Beim Unterhaltsvorschuss ist davon auszugehen, dass die Beträge entsprechend angepasst werden. Hier ist aber immer zu beachten, dass das volle Kindergeld vom Mindestunterhalt abgezogen wird.

Kontakt


Stand: 07.11.2017

[schließen]

Fehler melden

Sie haben einen Fehler auf dieser Internetseite gefunden? Bitte teilen Sie ihn uns mit. Ein Redakteur wird sich umgehend darum kümmern.

Haben Sie ein anderes Anliegen, um das wir uns kümmern sollen, dann wenden Sie sich bitte an die Bürgeragentur.

Ihre Nachricht

 

Drucken | RSS-Feed | Fehler melden

Transparenter Pixel