Kommunale Petitionen - Eingaben an den Rat oder die Bezirksvertretung
Jeder hat nach § 24 der Gemeindeordnung (GO NRW) das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat oder die zuständige Bezirksvertretung zu wenden. Diese Eingaben in bezirklichen und überbezirklichen Angelegenheiten werden auch als „kommunale Petitionen“ bezeichnet.
Die Behandlung erfolgt bei einer bezirklichen Angelegenheit in der jeweils zuständigen Bezirksvertretung oder aber bei einer überbezirklichen Angelegenheit im zuständigen Fachausschuss.
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Stand: 31.07.2019
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