Archiv-Beitrag vom 29.11.2018Änderungen beim Kindesunterhalt

Archiv-Beitrag vom 29.11.2018Änderungen beim Kindesunterhalt

Zum 1. Januar 2019 erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder

Gesetzliche Grundlage dafür ist die erste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 28. September 2017 (Bundesgesetzblatt - BGBl. 2017 l 3525), in der die Mindestunterhaltsbeträge für die Jahre 2018 und 2019 festgelegt wurden.

Münzen, Euros, Geld. Informationen zum Kindergeld. - Pixabay


Mindestunterhalt ab 1. Januar 2019

  • für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs: 354,00 Euro
  • für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs: 406,00 Euro
  • für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an: 476,00 Euro

Darauf ist noch nach § 1612 b Bürgerliches Gesetzbuch das hälftige Kindergeld anzurechnen, da es in dieser Höhe den Barbedarf des Kindes mindert. Aktuell beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 194,00 Euro, für das dritte Kind 200,00 Euro und ab dem vierten Kind 225,00 Euro.
Ab dem 1. Juli 2019 wird das Kindergeld um 10,00 Euro monatlich erhöht. Dadurch verringert sich der zu zahlende Unterhalt dann um monatlich 5,00 Euro.

Zum 1. Januar 2019 ist auch die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert worden. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Eltern, deren Kinder durch das Sozialamt/Bereich Jugend im Rahmen einer Beistandschaft vertreten werden, erhalten automatisch ein Informationsschreiben mit den neuen, zu zahlenden Unterhaltsbeträgen.

Beim Unterhaltsvorschusses ist davon auszugehen, dass die Beträge entsprechend angepasst werden. Hier ist aber immer zu beachten, dass das volle Kindergeld vom Mindestunterhalt in Abzug gebracht wird.

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Stand: 20.03.2020

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