Archiv-Beitrag vom 15.12.2021Änderungen beim Kindesunterhalt

Archiv-Beitrag vom 15.12.2021Änderungen beim Kindesunterhalt

Zum 1. Januar 2022 erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder

Teddybär mit Geldschein als Symbol für Unterhaltsvorschuss, Kindesunterhalt. - Pixabay
Gesetzliche Grundlage dafür ist die vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2021 (BGBl. 2021 l 5066), in der die Mindestunterhaltsbeträge für die Jahre 2022 und 2023 festgelegt wurden.
 

Mindestunterhalt ab 1. Januar 2022
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs 396,00 Euro
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs 455,00 Euro
für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an 533,00 Euro

Darauf ist noch nach § 1612 b Bürgerliches Gesetzbuch das hälftige Kindergeld anzurechnen, da es in dieser Höhe den Barbedarf des Kindes mindert. Aktuell beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 219,00 Euro, für das dritte Kind 225,00 Euro und ab dem vierten Kind 250,00 Euro.

Änderungen zur "Düsseldorfer Tabelle" finden Sie auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Eltern, deren Kinder durch das Sozialamt/Bereich Jugend im Rahmen einer Beistandschaft vertreten werden, erhalten automatisch in den nächsten Wochen ein Informationsschreiben mit den neuen, zu zahlenden Unterhaltsbeträgen.
Beim Unterhaltsvorschuss werden die neuen Beträge automatisch angepasst. Hier ist aber immer zu beachten, dass das volle Kindergeld vom Mindestunterhalt in Abzug gebracht wird.

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Stand: 15.12.2021

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