Anmeldung bis Mitte Februar möglich: Ende April findet Jäger*innenprüfung statt

Anmeldung bis Mitte Februar möglich: Ende April findet Jäger*innenprüfung statt

Bildausschnitt zeigt einen Jäger und seinen Hund in der Natur. Jägerprüfung, Jagdschein - Canva

Um die Jagd auszuüben und einen Jagdschein erlangen zu können, muss zuerst die Jäger*innenprüfung mit Erfolg abgelegt werden. Die Prüfung hierzu findet einmal jährlich statt und wird vom Prüfungsausschuss der Unteren Jagdbehörde der Stadt Mülheim an der Ruhr abgenommen. Die nächste Jäger*innenprüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines findet vom 22. April bis 26. April 2024 statt. Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind spätestens zwei Monate vor dem Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung bei der Unteren Jagdbehörde in Mülheim an der Ruhr (Am Rathaus 1, 45468 Mülheim an der Ruhr) einzureichen. Das Antragsformular ist bei der Unteren Jagdbehörde erhältlich.

 

Die Jäger*innenprüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines umfasst folgende Sachgebiete:

  1. Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz
  2. Jagdbetrieb, waidgerechte Jagdausübung, Sicherheitsbestimmungen, Jagdhundwesen, Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Grundzüge des Land- und Waldbaues, Wildschadenverhütung
  3. Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen (insbesondere sichere Handhabung, Gebrauch und Pflege der Jagd- und Faustfeuerwaffen)
  4. Jagdrecht, Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts, des Tierschutzrechts, des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts

 

Die Prüfung, bestehend aus einem schriftlichen Teil, dem jagdlichen Schießen und einem mündlichen Teil, wird an folgenden Tagen durchgeführt:

  • Schriftliche Prüfung: 22. April 2024, 15 bis 17 Uhr
  • jagdliches Schießen und mündliche Prüfung: im Zeitraum vom 23. April bis 26. April 2024
  • Nachprüfungstermin: voraussichtlich in der 34. bis 36. Kalenderwoche 2024

 

Dem Antrag (Antragsformular bei der Unteren Jagdbehörde erhältlich) sind beizufügen:

  1. Nachweis der Landesvereinigung der Jäger*innen oder einer ihrer satzungsgemäßen Untergliederungen über die sichere Handhabung und das Schießen mit einer Kurzwaffe mit einem Mindestkaliber von 9 Millimetern.
  2. Nachweis über die Teilnahme an einer vom zuständigen Veterinäramt anerkannten Schulung zur Kundigen Person nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nummer 853/2004.
  3. Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr in Höhe von insgesamt 250 Euro.

Kontakt


Stand: 30.01.2024

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