Fleischhygiene

Fleischhygiene

Tiere, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, sind vor und nach der Schlachtung amtlich zu untersuchen. Hierzu zählen vor allem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paarhufer, Einhufer und Gehegewild.

Ein Rind schaut in die Kamera. Infos zur Erlaubnis nach 11 Tierschutzgesetz. Nur sachverständige und zuverlässige Personen dürfen Tiere für ihre Zwecke nutzen. - Pixabay

Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird von den zuständigen amtlichen Tierärzt*innen und amtlichen Fachassistent*innen durchgeführt.

Für Wildschweine, Hausschweine, Einhufer und Dachse ist zusätzlich eine Untersuchung auf Trichinen durchzuführen.

Jäger*innen kann auf Antrag eine Übertragung der Befugnis zur Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen erteilt werden.

Die Schlachtung muss in einer amtlich registrierten oder zugelassenen Schlachtstätte erfolgen.

Ausgenommen davon ist die Schlachtung von Tieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers oder der Besitzerin verwendet werden soll. Auch für diese sogenannte Hausschlachtung ist eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgeschrieben.

Datenschutzhinweise des Veterinäramtes

Ab 25. Mai 2018 gilt auch in Deutschland die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU).

Mit den folgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Ansprüche und Rechte.

Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den jeweils von Ihnen beantragten Leistungen beziehungsweise nach der Art der öffentlichen Aufgabe.

Hier finden Sie Informationen zu den aktuellen EU-Datenschutzbestimmungen (EU-DSGVO).

Auf Anforderung übersenden wir Ihnen diese auch postalisch.

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Stand: 16.02.2023

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