Geschäftsordnung der Kommunalen Gesundheitskonferenz der Stadt Mülheim an der Ruhr

Geschäftsordnung der Kommunalen Gesundheitskonferenz der Stadt Mülheim an der Ruhr

§ 1
Rechtsgrundlage

Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat auf der Grundlage des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NW. S. 431) am 7. September 2000 die Einrichtung der Kommunalen Gesundheitskonferenz beschlossen. Die Zielsetzungen, Aufgaben und Arbeitsweise der Kommunalen Gesundheitskonferenz werden in § 24 des ÖGDG geregelt. Zur Durchführung der dort genannten Aufgaben gibt sich die Kommunale Gesundheitskonferenz für Mülheim an der Ruhr folgende Geschäftsordnung.

§ 2
Ziele und Aufgaben der Gesundheitskonferenz

1) Die Kommunale Gesundheitskonferenz berät und koordiniert gemeinsam interessierende Themen der gesundheitlichen Versorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr. Sie fördert die Kooperation aller an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligten und wirkt auf ein bedarfsgerechtes, flexibles, qualitätsorientiertes und wirtschaftliches Versorgungsnetz hin. Die Kommunale Gesundheitskonferenz gibt bei Bedarf Empfehlungen.

2) Die Kommunale Gesundheitskonferenz bestimmt zu bearbeitende Themen der gesundheitlichen Versorgung. Die Themenvorschläge können aus dem Kreis der Mitglieder stammen oder von außen an die Kommunale Gesundheitskonferenz herangetragen werden.

3) Die Kommunale Gesundheitskonferenz wirkt gemäß § 24 ÖGDG bei der Gesundheitsberichterstattung mit. Die Gesundheitsberichte werden mit den Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommunalen Gesundheitskonferenz dem Rat der Stadt beziehungsweise seinem zuständigen Ausschuss zugeleitet. 

4) Die Kommunale Gesundheitskonferenz kann nach § 14 Absatz 1 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) eine Stellungnahme zu regionalen Planungskonzepten der Krankenhausplanung abgeben. Die Mitglieder der Kommunalen Gesundheitskonferenz werden von der Geschäftsstelle über das Planungsverfahren informiert und um Stellungnahme gebeten. Die von den Mitgliedern abgegebenen Stellungnahmen werden von der*dem Vorsitzenden der Kommunalen Gesundheitskonferenz zusammengefasst und über die Geschäftsstelle an die zuständige Institution weitergeleitet.

§ 3
Zusammensetzung und Mitglieder

1) Mitglieder im Sinne dieser Geschäftsordnung sind die vom Rat berufenen Institutionen sowie Vertreter*innen des für Gesundheit zuständigen Ausschusses des Rates. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben entsenden die Mitglieder jeweils ein persönliches Mitglied sowie stellvertretendes Mitglied in die Kommunale Gesundheitskonferenz, wobei diese der Geschäftsstelle gegenüber ordnungsgemäß zu benennen sind.

2) Die Benennung erfolgt für die Dauer der Wahlperiode des Rates. Scheidet ein persönliches Mitglied bei der entsendenden Institution aus, so wird der entsendenden Stelle das Recht eingeräumt, eine neue Vertreterin*einen neuen Vertreter für die restliche Zeit der Wahlperiode des Rates zu benennen.

Die Kommunale Gesundheitskonferenz kann dem Rat die Bestellung weiterer Mitgliedsinstitutionen beziehungsweise -organisationen vorschlagen.

3) Die Kommunale Gesundheitskonferenz kann zu ihren Sitzungen Expert*innen ohne Stimmrecht hinzuziehen. Über die Teilnahme einer fachkundigen Person entscheidet die Gesundheitskonferenz.

4) Die Mitglieder der Kommunalen Gesundheitskonferenz sind für die rechtzeitige Weiterleitung der Beratungsergebnisse und Informationen an die durch sie vertretenen Institutionen und Selbstverwaltungsgremien verantwortlich.

5) Die Kommunale Gesundheitskonferenz arbeitet als freiwilliger Zusammenschluss, der die Eigenständigkeit der Mitglieder nicht einschränkt. Die Teilnehmer*innen erklären aber ihre Bereitschaft zur Kooperation

§ 4
Vorsitz und Geschäftsführung

1) Den Vorsitz und die Moderation der Kommunalen Gesundheitskonferenz führt die*der für das Amt für Gesundheit und Hygiene zuständige Beigeordnete; im Vertretungsfall die Leiterin*der Leiter des Amtes für Gesundheit und Hygiene.

2) Die Geschäftsführung der Kommunalen Gesundheitskonferenz obliegt nach § 23 ÖGDG dem Amt für Gesundheit und Hygiene und wird in Form der Geschäftsstelle der Kommunalen Gesundheitskonferenz als eigenständige Aufgabe geführt.

3) Die Aufgaben der Geschäftsstelle umfassen unter anderem die Vor- und Nachbereitung der Konferenzen, die Protokollführung der Kommunalen Gesundheitskonferenz, die Organisation der Arbeitsgruppen, die Weiterleitung von Handlungsempfehlungen aus den Arbeitsgruppen an den Vorsitz der Kommunalen Gesundheitskonferenz, das Controlling der Berichte über die Umsetzung von Maßnahmen und Empfehlungen.

§ 5
Sitzungen und Teilnahme

1) Sitzungen der Kommunalen Gesundheitskonferenz finden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. Für die Teilnahme an den Sitzungen werden keine Sitzungsgelder gezahlt.

2) Die Kommunale Gesundheitskonferenz tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Auf Antrag eines Mitgliedes der Kommunalen Gesundheitskonferenz kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit durch Abstimmung zugelassen werden.

3) Sofern Sitzungen der Kommunalen Gesundheitskonferenz als Präsenzveranstaltung nicht in Frage kommen, können sie mittels verschlüsselter Kommunikationsverbindung als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden. Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

  • Die Teilnahmemöglichkeit sowie das Rederecht aller Mitglieder der Kommunalen Gesundheitskonferenz muss in Video- beziehungsweise Telefonkonferenzen sichergestellt sein. Dabei können einzelne Teilnehmer*innen auch ohne Videobild mittels Sprachübertragung beziehungsweise telefonisch an der Sitzung teilnehmen.

  • Die Anwesenheit der Mitglieder wird während der Sitzung erfasst und die Anwesenheitsliste der Niederschrift beigefügt.

  • Die*Der Vorsitzende nimmt zur Niederschrift, dass alle anwesenden Mitglieder der Durchführung der Sitzung sowie auch möglicherweise zu treffender Beschlussfassungen ohne eine Teilnahme in Präsenz zustimmen.

  • Die teilnehmenden Mitglieder versichern zur Niederschrift, dass nur die jeweils teilnahmeberechtigte Person in dem Raum anwesend ist, aus dem sie an der Sitzung teilnimmt.
     
  • Teilnahmeberechtigt ist die Person, die offiziell als Mitglied respektive stellvertretendes Mitglied benannt ist. Teilnahmeberechtigte Personen erhalten entsprechende Zugangsdaten zur Video- beziehungsweise Telefonkonferenz. Die Weitergabe der Zugangsdaten ist nicht zulässig.
     
  • Eine Aufzeichnung der Sitzungen in Bild oder Ton ist nicht gestattet.

4) Die Mitglieder der Kommunalen Gesundheitskonferenz verpflichten sich im Fall der Verhinderung, ihre Vertretung und die Geschäftsstelle rechtzeitig zu benachrichtigen.

5) Die Einladung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt durch die Geschäftsstelle spätestens 14 Kalendertage vor dem Sitzungstermin. Sofern eine Sitzung als Video- beziehungsweise Telefonkonferenz geplant ist, werden entsprechende Zugangsdaten mit der Einladung bekannt gegeben.

6) Vorschläge zur Tagesordnung sollen bis zu 21 Kalendertage vor dem Sitzungstermin an die Geschäftsstelle gerichtet werden. Die Vorschläge sind mit einer Sachverhaltsdarstellung und Problemschilderung zu konkretisieren.

§ 6
Arbeitskreise

1) Zur Bearbeitung ihrer Themen setzt die Kommunale Gesundheitskonferenz ständige (auf Dauer angelegte) und temporäre (anlassbezogene und zeitlich befristete) Arbeitsgruppen ein.

2) Die Arbeitsgruppen bereiten für die Kommunale Gesundheitskonferenz Empfehlungen vor und leiten diese über die Geschäftsstelle und der*dem Vorsitzenden der Kommunalen Gesundheitskonferenz zu.

3) Die Arbeitsgruppen werden gebildet aus den für den jeweiligen Themenbereich Zuständigen mit Entscheidungskompetenz, aus Fachkräften, Expertinnen und Experten, sowie aus Betroffenen und Angehörigen von Selbsthilfegruppen.

4) Die Arbeitsgruppenleiterin oder der Arbeitsgruppenleiter nehmen an den Sitzungen der Kommunalen Gesundheitskonferenz teil und tragen die Sachstände in der Kommunalen Gesundheitskonferenz vor.

5) Die Arbeitsgruppen fertigen Niederschriften über ihre Sitzungen an. Hinsichtlich der Einladungsfrist, der Niederschriften sowie der Geschäftsführung gilt das Verfahren für die Kommunale Gesundheitskonferenz. Die Sitzungen der Arbeitskreise und Projektgruppen sind in der Regel nicht öffentlich.

6) Bereits bestehende Facharbeitskreise in Mülheim an der Ruhr können, nach Beratung und Empfehlung durch die Kommunale Gesundheitskonferenz, bei der Kommunalen Gesundheitskonferenz angesiedelt werden. Sie behalten dann ihre personelle, organisatorische und thematische Selbständigkeit.

7) Die Sitzungen der Arbeitsgruppen können analog der Regelungen in § 5 Absatz 3 der Geschäftsordnung ebenfalls als Video- beziehungsweise Telefonkonferenz durchgeführt werden.

§ 7
Abstimmungs- und Beschlussfähigkeit

1) Die Kommunale Gesundheitskonferenz ist grundsätzlich ein auf Konsensfindung angelegtes Gremium. Jedes anwesende Mitglied der Kommunalen Gesundheitskonferenz hat eine Stimme. Die oder der Vorsitzende und die Arbeitsgruppenleiter oder die Arbeitsgruppenleiterinnen sind ohne Stimmrecht. Die Abstimmungen erfolgen offen. Enthaltungen zählen nicht als Gegenstimmen.

2) Die Kommunale Gesundheitskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

3) Beschlüsse zu den Themenvorschlägen und Empfehlungen werden mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Gleichzeitig ist bei den Empfehlungen das Einvernehmen derjenigen Institutionen einzuholen, die von der Umsetzung betroffen sind. Die Umsetzung der Empfehlungen erfolgt unter Selbstverpflichtung der Beteiligten.

4) Die in den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Regelungen zur Beschlussfähigkeit gelten auch für Sitzungen via Video- beziehungsweise Telefonkonferenz, sofern die Voraussetzungen entsprechend § 5 Absatz 3 der Geschäftsordnung hierfür erfüllt sind. Wenn dies im Rahmen der Video- beziehungsweise Telefonkonferenz gefordert wird, kann die Legitimation einzelner Beschlüsse in einem schriftlichen Verfahren nach der Sitzung erfolgen.

§ 8
Änderung der Geschäftsordnung

Eine Änderung der Geschäftsordnung kann von allen Mitgliedern der Kommunalen Gesundheitskonferenz vorgeschlagen werden. Der Änderungsvorschlag muss in der der Einladung zur Sitzung beigefügten Tagesordnung aufgeführt sein. Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Gesundheitskonferenz.

§ 9
Schlussbestimmungen

Die Geschäftsordnung wird bei Erlass einer Rechtsverordnung zur Zusammensetzung zum Verfahren bei der Verabschiedung und Umsetzung von Empfehlungen der Kommunalen Gesundheitskonferenz gemäß § 29 Absatz 4 ÖGDG überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Grundlage der Geschäftsordnung ist das ÖGDG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 10
In-Kraft-Treten

Die Geschäftsordnung und deren Änderungen treten jeweils mit Beschluss der Kommunalen Gesundheitskonferenz in Kraft.

(Beschluss der KGK vom 14. März 2001, zuletzt geändert mit Beschluss der KGK vom 10. Mai 2023)

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Stand: 30.05.2023

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