Gestaltungsfibel Heimaterde

Gestaltungsfibel Heimaterde

Denkmalbereich III Siedlung Heimaterde

Die Siedlung

Am 1. Dezember 1916 wurde die Siedlungsgenossenschaft "Heimaterde" durch den Prokuristen der Firma Krupp, Max Halbach, gegründet. Nahe der Stadtgrenze zu Essen sollte im Mülheimer Stadtteil Heißen eine neue Siedlung für die bei Krupp Beschäftigten und ihre Familien entstehen.

Siedlung Heimaterde - Straßenzug Bromersfeld

Die Pläne für die Siedlung entwarf der Mülheimer Architekt Theodor Suhnel. Die Siedlung entstand zwischen 1918 bis 1929 und 1930 bis 1941 in zwei großen Bauabschnitten und umfasste über 1000 Wohneinheiten. Auch heute sind die Gestaltungsideen der Gartenstadt noch deutlich ablesbar: Im Wechsel zwischen aufgelockerter und geschlossener Bebauung entstand ein großzügiger Siedlungsgrundriss mit ausgedehnten öffentlichen Freiräumen und von Hecken gesäumten Gärten. Die städtebauliche Figur der Siedlung wird wesentlich durch die fünf schmalen und bis zu 15 Meter tiefen Bachtäler, die sogenannten "Siepen", bestimmt. Die sorgfältig gestalteten Mehr- und Einfamilienhäuser mit ihren 21 unterschiedlichen Haustypen bilden eine unverwechselbare Einheit. Im Laufe der Jahrzehnte wurde die Siedlung weiterentwickelt und verändert, die baulichen und städtebaulichen Merkmale der ursprünglichen Planung haben sich aber bis heute bewahrt.

Was muss eingehalten werden?

Aus diesem Grund ist es das Ziel, die Siedlung mit ihren historischen Gestaltmerkmalen zu erhalten. Grundlage für die Sicherung dieses Ziels bilden einerseits die Festsetzungen der Bebauungspläne andererseits die Denkmalbereichsatzung III Siedlung Heimaterde, die mit Datum vom 14. März 2008 in Kraft getreten ist.

Festsetzungen der Bebauungspläne

Die Festsetzungen der Bebauungspläne stellen zwingende Vorgaben dar, die in den flächendeckenden Bebauungsplänen für die einzelnen Haustypen festgeschrieben sind.

Denkmalbereichsatzung III – Siedlung Heimaterde

Die Denkmalbereichsatzung III – Siedlung Heimaterde schützt das Erscheinungsbild der Siedlung und der historischen Gebäude.

Nach § 4 der Satzung bedarf in dem in § 2 der Satzung beschriebenen Geltungsbereich (siehe Abgrenzungsplan) der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde entsprechend § 9 Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW, wer bauliche Anlagen im Denkmalbereich, auch wenn sie selbst keine Denkmäler sind, verändern oder beseitigen will.

Demnach ist für alle Maßnahmen am äußeren Erscheinungsbild der Siedlung und der Gebäude ein Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis zu stellen. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen am äußeren Erscheinungsbild
    zum Beispiel Fassadenanstrich, Putzausbesserungen, Dachreparaturen und mehr
  • Erneuerungen von Bauteilen
    zum Beispiel Erneuerung von Dacheindeckungen, Dachflächenfenstern, Haustüren, Fenstern und mehr
  • auch bei Erneuerung nach historischem Vorbild
  • Anbringung neuer Bauteile
    zum Beispiel Vordächer, Balkone (Erlaubnis über Bauantrag), Dachflächenfenster bei Dachausbau (Erlaubnis über Bauantrag) und mehr

Der Antrag kann formlos per Post oder per E-Mail gestellt werden. Beizufügen sind aussagekräftige, prüffähige Unterlagen wie zum Beispiel Handwerksangebote, Zeichnungen beispielsweise Darstellungen der Türen, Fenster und Schnitte, Leistungsverzeichnisse oder ähnliche.

In wie weit die beantragte Maßnahme erlaubnisfähig ist, wird im Rahmen der denkmalrechtlichen Prüfung durch die Untere Denkmalbehörde ermittelt.

Gleichwohl werden notwendige Instandsetzungen, Modernisierungen und die Anpassung der Gebäude an moderne Lebensgewohnheiten sowohl in den Festsetzungen der Bebauungspläne als auch in der denkmalrechtlichen Prüfung berücksichtigt. Diese beiden Ziele - Schutz und Weiterentwicklung - gilt es unter Berücksichtigung der Rechtsgrundlagen (Festsetzungen und Denkmalbereichsatzung) bei Planungen in der Siedlung aber auch bei zukünftigen Um- und Anbauten der Gebäude, sensibel miteinander zu vereinbaren.

Steuerbescheinigung

Für Aufwendungen am äußeren Erscheinungsbild der vorhandenen, zum Denkmalbereich gehörenden Bausubstanz (historische Bestandsgebäude) kann eine Steuerbescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 40 Denkmalschutzgesetz zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt werden, wenn die Maßnahme vor Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt wurde und eine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt wurde. - Von einer Bescheinigung ausgeschlossen sind zum Beispiel Maßnahmen, die zwar erlaubnisfähig sind, aber nicht der Eigenart des Denkmalbereichs entsprechen oder wenn es sich um neue Bauteile beziehungsweise Maßnahmen handelt, die zum Beispiel der Erweiterung der Nutzfläche dienen oder nicht Schutzgegenstand sind.

Gestaltungsfibel – Beratungsunterlage in Überarbeitung

Die Mitglieder des Planungsausschusses haben in ihrer Sitzung am 12. Dezember 2006 die Gestaltungsfibel für Umbauten, Anbauten und Freiflächen für die Heimaterde einstimmig beschlossen. Auf Anregung des Planungsausschusses in der Sitzung am 14. November 2006 waren einige Inhalte der Gestaltungsfibel nochmals mit den Bewohner*innen der Heimaterde - vertreten durch die beiden Interessengruppen Siedlerverein und Siedlerinitiative - abgestimmt worden. Die Anregungen sind durch die Überarbeitung von vier Haustypen in die Gestaltungsfibel eingeflossen.

Die Gestaltungsfibel stellte bereits vor Inkrafttreten der Denkmalbereichsatzung eine Beratungsunterlage bei geplanten Maßnahmen an den historischen Gebäuden für die Bewohnenden sowie Eigentümer*innen der Siedlung Heimaterde dar. Nach Inkrafttreten der Denkmalbereichsatzung am 14. März 2008 wurde die Fibel weiterhin als Informationsgrundlage genutzt. Nach mehr als zehn Jahren Anwendung soll die Fibel überarbeitet werden.

Rechtsgrundlage für Maßnahmen am äußeren Erscheinungsbild der Gebäude im Denkmalbereich III Siedlung Heimaterde ist seit dem 14. März 2008 die Denkmalbereichsatzung. Maßnahmen nach Hinweisen der Fibel ohne Abstimmung und denkmalrechtliche Erlaubnis durchzuführen, entspricht nicht dem nach Denkmalschutzgesetz NW vorgeschriebenen Verfahren und stellt somit eine formell illegale Vorgehensweise dar.

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Stand: 05.03.2024

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