Gewerberegisterauskunft
Einen Antrag auf gebührenpflichtige Auskunft aus dem Gewerberegister können Sie schriftlich formlos unter Angabe von Gründen auch per E-Mail oder Fax stellen. Mündliche Anträge sind nicht zulässig.
Wer erhält die Auskunft?
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) darf eine Auskunft aus dem Gewerberegister erteilt werden, wenn die*der Antragstellende ein berechtigtes Interesse an den Daten hat. Die Informationen beschränken sich auf den Namen, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit.
Weitere Daten können mitgeteilt werden, wenn der*die Antragsteller*in ein rechtliches Interesse an der Auskunft hat (zum Beispiel zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen). Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung der Daten besteht nicht.
Gebühren
Die Gebühren für eine Auskunft aus der Gewerbedatei betragen:
- Auskunftsersuchen, bei dem kein Gewerbebetrieb ermittelt werden konnte:
20,00 Euro - Auskunftsersuchen, bei dem ein Gewerbetrieb ermittelt werden konnte:
20,00 Euro - Durchführung von Außendienstermittlungen zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen gemäß Zifffern 2 und 3 sowie Übermittlung per Telefax:
30,00 Euro
Die Gebühren werden Ihnen unter Angabe einer Buchungsstelle in Rechnung gestellt.
Besonderer Hinweis
Die Auskünfte aus der Gewerbedatei entsprechen dem, was der Gewerbemeldestelle nach § 14 GewO bis zum Tag der Auskunftserteilung angezeigt wurde.
Hier bekommen Sie ein Merkblatt zur Auskunft aus der Gewerbedatei.
Kontakt
Stand: 02.10.2023
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