Grundsteuererlass / Denkmäler

Grundsteuererlass / Denkmäler

Schloss Styrum blickt heute auf eine rund 1000-jährige Geschichte zurück. Das Schloss war Wiege der Herrschaft Styrum und wurde später Stammsitz der Grafen Limburg-Styrum - MST GmbH

Baudenkmäler verkörpern ein kulturelles Erbe von unersetzlichem Wert. In der Gesellschaft und Politik besteht eine übereinstimmende Meinung darüber, dieses Erbe zu erhalten. Gesetzgeberischer Zweck des Erlasses nach § 32 Grundsteuergesetz (GrStG) ist es demnach, die Eigentümer*innen von Grundbesitz, der aufgrund von Denkmalschutz einer besonderen Bindung unterliegt, finanziell zu unterstützen.

Erlassen der Grundsteuer

Um die Grundsteuer nach § 32 GrStG erlassen zu bekommen, bedarf es besonderer Gründe. Diese liegen darin, dass es einen Zusammenhang zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse, mitsamt den dadurch ausgelösten Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen und der auf Dauer angelegten Unrentabilität des Grundbesitzes, geben muss (kausaler Zusammenhang).

Hierdurch ergibt sich, dass nur Kosten berücksichtigt werden, die auf den Grundbesitz zurückzuführen sind. Zu den Kosten gehören alle im Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehenden Verwaltungs- und Betriebsausgaben.

Vermietungen

Befindet sich das Denkmalobjekt in der Vermietung, so können umlagefähige Betriebskosten nicht zum Ansatz gebracht werden. Die Mietenden kommen in diesem Fall für die Nebenkosten auf, so dass den Eigentümer*innen hierdurch kein Kostenaufwand entsteht. Entscheiden diese sich, die Nebenkosten nicht auf die Mietenden umzulegen, so sind die Kosten auch nicht ansatzfähig. Die wirtschaftliche Entscheidung der Eigentümer*innen, ihr Denkmalobjekt durch Verzicht auf umlagefähige Betriebskosten kostengünstig zu vermarkten, führt somit nicht zu einer vorteiligen Erlassentscheidung.

Instandhaltungsmaßnahmen und lineare Abschreibungen

Auch berücksichtigungsfähig sind Instandhaltungsmaßnahmen und lineare Abschreibungen, da durch den Zeitablauf zu erwarten ist, dass der Grundbesitz Abnutzungen unterliegt und durch Erneuerungsmaßnahmen, die im öffentlichen Interesse den Grundstückseigentümer*innen zufallen, zu ersetzen sind. Des Weiteren können alle Kosten zum Ansatz gebracht werden, die kausal zum öffentlichen Erhaltungsinteresse stehen.

Da jedes Denkmalobjekt individuelle Besonderheiten hat, ist eine umfassende Einzelfallprüfung vorzunehmen. In dieser werden sämtliche Besonderheiten, die dem jeweiligen Denkmalobjekt zugrunde liegen berücksichtigt, um anschließend eine fundierte Entscheidung zum Grundsteuererlass treffen zu können. Die Erstellung einer abschließenden Aufzählung der zu berücksichtigenden Kosten und Einnahmen, nach der der Erlass ausschließlich beurteilt wird, ist daher nicht abschließend möglich.

Hier finden Sie einen Überblick über ansatzfähige Einnahmen und Kosten.

Grundstückseigentümer*innen müssen jeweils spätestens bis zum 31. März des Jahres, dass auf den Erlasszeitraum folgt, den Erlass nach § 32 GrStG bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Fachbereich Finanzen, Team Gemeindesteuern, beantragen.

Da erst rückwirkend festgestellt werden kann, ob der Rohertrag in der Regel unter den jährlichen Kosten liegt, stundet im Zweifelsfall die Stadt die Grundsteuer des laufenden Kalenderjahres und der beiden folgenden Kalenderjahre bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, mit dem Ziel des Erlasses. Steuerpflichtige haben nach Ablauf der Stundungsfrist die Erlassvoraussetzungen nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder ist in mindestens zwei Jahren ein Überschuss erzielt worden, so ist die Grundsteuer rückwirkend für diese drei Jahre zu erheben.
Werden die Erlassvoraussetzungen nachgewiesen, ist die Grundsteuer für diese drei Jahre zu erlassen. Ein erneuter Antrag für die Folgejahre braucht nicht gestellt zu werden.

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Stand: 03.04.2023

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