Haushalt 2020

Haushalt 2020

Die Haushaltssatzung für das Jahr 2020 nebst Anlagen wurde vom Rat der Stadt in seiner Sitzung am 7. November 2019 beschlossen und der Bezirksregierung Düsseldorf zur Prüfung vorgelegt. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 wurde der Haushaltssanierungsplan genehmigt und die Haushaltssatzung am 15. Juli 2020 öffentlich bekannt gemacht.

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Im Folgenden haben Sie die Möglichkeit, die Etatrede des Oberbürgermeisters und die Präsentation des Stadtkämmerers anlässlich der Etateinbringung des Haushalts 2020 in den Rat der Stadt am 29. August 2019 sowie weitere, im folgenden Text näher erläuterte Dokumente als Datei herunterzuladen.

Die Haushaltssatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr enthält neben den Festsetzungen zum Ergebnis- und Finanzplan (§ 1) auch solche zu den Kreditermächtigungen für Investitionen (§ 2), zu den Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen belasten (Verpflichtungsermächtigungen, § 3), Festsetzungen zur Ausgleichsrücklage und der allgemeinen Rücklage (§ 4), die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung (§ 5), die Festsetzung der Steuersätze (§ 6), die Verpflichtung zur Umsetzung der im Haushaltssanierungsplan enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen zur Wiederherstellung des Haushaltsausgleiches im Jahre 2020 (§ 7), weitere Kreditermächtigungen für Investitionen zur Weiterleitung an die Ruhrbahn Mülheim GmbH und die Mülheimer Seniorendienste GmbH (§ 8), Kredite zur Liquiditätssicherung für die Beteiligungsholding Mülheim an der Ruhr GmbH (BHM) (§ 9), Festsetzungen zum Erlass einer Nachtragssatzung (§ 10) und deren Einschränkung (§ 11), Festsetzungen zu den über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen (§ 12), zum Stellenplan des Haushaltsjahres (§ 13) und zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung (§ 14).

Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde.
Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  • erzielbaren Erträge und eingehenden Einzahlungen,
  • entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und
  • notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Der Vorbericht zum Haushaltsplan soll einen Überblick über die Eckpunkte des Haushaltsplans geben und die Entwicklung und aktuelle Lage der Gemeinde darstellen. Seine gesetzliche Grundlage findet sich im § 7 der Kommmunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW).

Der Haushaltssanierungsplan wurde für das Jahr 2020 fortgeschrieben.

Das Investitionsprogramm enthält die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.

In den kreisfreien Städten Nordrhein-Westfalens sind dem Haushaltsplan Übersichten mit bezirksbezogenen Haushaltsangaben beizufügen (§ 1 Absatz 2, Ziffer 10 KomHVO NRW).

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Stand: 19.07.2021

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